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Scheidung und Ehevertrag

Wer heiratet, denkt eher nicht darüber nach, dass eine Ehe letztlich ein vertragliches Verhältnis begründet, in der beide Ehepartner Rechte und Pflichten haben. Wenn Sie die Regelung Ihrer ehelichen Verhältnisse nicht allein dem Gesetz überlassen möchten, sollten Sie einen Ehevertrag in Betracht ziehen. Ein Ehevertrag sollte in sich ausgewogen sein und nicht dazu führen, dass Sie auf Rechte verzichten, für deren Verzicht es keine Gründe gibt oder für die Sie keinen angemessenen Ausgleich erhalten.

Das Wichtigste für Sie:

  • Sie können einen Ehevertrag vor und während Ihrer Ehe und insbesondere aus Anlass der Scheidung abschließen.
  • Da eine Ehe auch eine Wirtschaftsgemeinschaft darstellt, sollten Sie Abläufe und Konsequenzen regeln.
  • Eheverträge empfehlen sich dann, wenn die individuelle Situation es gebietet. Ansonsten genügt das Gesetz.
  • Ohne Ehevertrag leben Sie im Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Danach gilt meist Gütertrennung.
  • Im Ehevertrag können Sie alles regeln, was anlässlich Ihrer Scheidung relevant sein könnte.
  • Eheverträge dürfen keinen Ehegatten unangemessen benachteiligen. Andernfalls sind sie nichtig.
  • Eheverträge bedürfen der notariellen Beurkundung.

Wann ist der richtige Zeitpunkt?

Sie können einen Ehevertrag vor der Ehe und jederzeit während Ihrer bestehenden Ehe abschließen, spätestens jedoch dann, wenn Sie die Trennung vollziehen und die Scheidung von Ihrem Ehepartner betreiben. Häufig wird der vor oder während der Ehe geschlossene Ehevertrag mit einem Erbvertrag verbunden, in dem sich die Ehepartner gegenseitig zum alleinigen Erben einsetzen oder bestimmte Vermögensgegenstände von der Erbschaft ausnehmen.

Welche Gründe sprechen für einen Ehevertrag?

  • Wir versichern uns im Leben gegen alle möglichen Risiken. Ein Ehevertrag ist letztlich nichts anderes als eine Versicherung gegen unkalkulierbare Scheidungsfolgen.
  • Ihre Heirat begründet nicht nur eine Liebes-, sondern auch eine Wirtschaftsgemeinschaft.
  • Die Wahrscheinlichkeit, dass Ihre Ehe geschieden wird, liegt statistisch sehr hoch.
  • Die Standardregelungen des Eherechts berücksichtigen nicht unbedingt Ihre persönlichen Verhältnisse.
  • Wenn Sie sich gegenseitig vertrauen, sollte auch die Möglichkeit bestehen, über einen Ehevertrag zu sprechen.

Wann empfiehlt sich ein Ehevertrag?

Ein Ehevertrag empfiehlt sich in der Praxis vor allem dann, wenn ein Ehepartner unternehmerisch tätig ist (Stichwort: Unternehmerscheidung). Vereinbaren Sie keinen Ehevertrag, kann jeder Ehepartner mit der Scheidung den Zugewinnausgleich verlangen. Auch das Unternehmen und der Unternehmenswert fallen in den Zugewinnausgleich. Damit hat der nicht unternehmerisch tätige Ehepartner Anspruch, am Unternehmenswert beteiligt zu werden. Ist der Unternehmer-Ehepartner dann nicht ausreichend liquide, kann er sich dazu genötigt sehen, Teile des Unternehmens oder das Unternehmen zu verkaufen, um die Zugewinnausgleichforderung des Ehepartners zu bezahlen. Im ungünstigsten Fall muss er das Unternehmen unter Wert versilbern. Im Übrigen empfiehlt sich ein Ehevertrag dann, wenn ein Ehepartner während der Ehe hohen Zugewinn erzielt oder mit hohen Zugewinnen rechnet, an denen er den anderen für den Fall der Scheidung nicht beteiligen möchte.

Was ist, wenn kein Ehevertrag besteht?

Besteht kein Ehevertrag, leben Sie im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Dies bedeutet, dass Sie den Zugewinn, den Sie während Ihrer Ehe erwirtschaften, aus Anlass der Scheidung untereinander ausgleichen müssen. Möchten Sie insbesondere diesen Zugewinnausgleich vermeiden, können Sie in einem Ehevertrag Gütertrennung vereinbaren. Mit der Vereinbarung der Gütertrennung schließen Sie den Zugewinnausgleich aus.

Was lässt sich im Ehevertrag alles regeln?

In einem Ehevertrag regeln Sie Ihre güterrechtlichen und vermögensrechtlichen Verhältnisse für den Zeitraum Ihrer Ehe und insbesondere für den Fall der Scheidung. Sie können den Zugewinnausgleich ausschließen oder individuell gestalten. Damit vermeiden Sie, dass Sie Ihren Ehepartner am Zugewinn, den Sie während der Ehe erwirtschaften, beteiligen müssen. Sie können im Ehevertrag auch Regelungen bezüglich des Versorgungsausgleichs treffen. Sie können den Versorgungsausgleich vollständig ausschließen oder modifizieren. Der Versorgungsausgleich betrifft die in der Ehe erworbenen Anwartschaften auf Versorgungen wegen Alters oder Invalidität. Dem Grundsatz nach werden Ihre Ansprüche jeweils hälftig untereinander aufgeteilt. Auch Vereinbarungen über den nachehelichen Unterhalt kommen in Betracht. Als geschiedener Ehepartner sind Sie nach der Scheidung selbst für Ihren Lebensunterhalt verantwortlich und können nachehelichen Unterhalt nur beanspruchen, wenn in Ihrer Person einer der im Gesetz normierten Unterhaltstatbestände (z.B. Unterhalt wegen Kindererziehung, Krankheit, Arbeitslosigkeit) erfüllt ist. Um nicht auf den Nachweis eines gesetzlichen Unterhaltstatbestandes angewiesen zu sein, können Sie im Ehevertrag Voraussetzungen und Höhe des nachehelichen Unterhalts festlegen.

Welche Schranken müssen Eheverträge beachten?

Pauschalvereinbarungen sind problematisch. Sie können vor allem keine Vereinbarung treffen, nach der sich Ihr Ehepartner nach der Scheidung in einer wirtschaftlich schlechteren Lage befindet, in der er sich nicht befinden würde, hätte er keinen Ehevertrag abgeschlossen.

Praxisbeispiel:

Ihre Freundin ist schwanger. Sie heiraten sie unter der Voraussetzung, dass sie einem Ehevertrag zustimmt und zugunsten der Kindererziehung auf eine eigene Erwerbstätigkeit verzichtet. Sofern Ihre Freundin nach der Scheidung auf Sozialhilfeleistungen angewiesen wäre, würde sie durch eine solche Regelung im Ehevertrag unangemessen benachteiligt werden. Der Ehevertrag könnte von einem Familiengericht für rechtswidrig und damit nichtig erklärt werden.

Also: Eheverträge müssen die wirtschaftlichen Interessen beider Ehepartner angemessen berücksichtigen und dürfen keinen Ehepartner unangemessen benachteiligen.

Welche Form müssen Eheverträge haben?

Ein einfacher schriftlicher Vertrag oder gar ein nur mündlicher Vertrag reichen nicht aus. Nach § 1410 BGB muss ein Ehevertrag bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Teile notariell beurkundet werden. Die notarielle Beurkundung soll beide Ehepartner vor einem übereilt geschlossenen Ehevertrag schützen. Der Formzwang zwingt beide Partner, sich beraten zu lassen und dient der Beweissicherung.

Fazit

Ob ein Ehevertrag in Ihrem Falle zweckmäßig ist oder nicht, hängt von Ihren individuellen Gegebenheiten ab. Ohne anwaltliche Beratung geht es nicht. Pauschale Vereinbarungen sind nicht möglich.

Autor:  Volker Beeden

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