Ehevertrag sittenwidrig bei Machtgefälle
Ein Ehevertrag ist nur dann sittenwidrig und nichtig, wenn der benachteiligte Ehegatte sich bei Vertragsschluss nachweisbar in einer unterlegenen Verhandlungsposition befand. Allein aus der Unausgewogenheit des Vertragsinhalts ergibt sich die Sittenwidrigkeit des gesamten Ehevertrags nicht. Dies geht auf eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs (Aktenzeichen: XII ZR 129/10) zurück.
Im vorliegenden Verfahren ging es um einen Unterhaltsstreit zwischen einem Paar, das im August 1977 geheiratet und im Juli desselben Jahres einen Ehevertrag geschlossen hatte. In diesem Vertrag hatten die beiden Parteien unter anderem einen Versorgungsausgleich ausgeschlossen und einen gegenseitigen Verzicht auf jegliche Unterhaltsansprüche erklärt. Die beiden haben zwei volljährige Kinder. Der Mann ist als Jurist tätig und die Frau war bis zu einer Erkrankung im Jahr 2007 als Krankenschwester tätig. 2005 kam es zwischen dem Paar zur Trennung, die Scheidung folgte im November 2009. Nach der Trennung erhielt die Frau einen Teil vom Erlös des Verkaufs des ehemaligen Familienheims. Außerdem floss ihr Geld durch eine Erbschaft und im Rahmen einer güterrechtlichen Auseinandersetzung zu.
Unterhaltsforderung trotz Verzicht.
Vor dem Amtsgericht Oldenburg stellte die Frau dann trotz der strikten Bestimmungen des Ehevertrags einen Antrag auf Zahlung nachehelichen Unterhalts durch ihren Mann. Dieser Antrag wurde vom Amtsgericht abgewiesen. Allerdings wurde ein beschränkter Versorgungsausgleich durchgeführt, der nach Meinung des Gerichts zum Ausgleich ehebedingter Versorgungsnachteile nötig war.
Gegen die Entscheidung legte die Frau Berufung ein und erreichte beim OLG Oldenburg die Zahlung eines Unterhalts, der aber geringer als beabsichtigt ausfiel. Das Berufungsgericht hielt in seiner Begründung auch fest, dass der geschlossene Ehevertrag nicht sittenwidrig sei und Chancen und Risiken für beide Seiten bereitgehalten hätte. Auch sei keine Seite subjektiv in einer unterlegenen Verhandlungsposition gewesen. Auch die Ehefrau sei beruflich erfolgreich und weder mit einem Beziehungsende noch mit sozialer Ächtung durch das Scheitern des Vertrags sei zu rechnen gewesen. Das Vermögen, das die Frau unter anderem durch den Erlös des Hauses und die Erbschaft erhalten hatte, erkannte das Gericht aber nicht als Ausgleich ehebedingter Nachteile an.
Der Ehemann strengte hierauf eine Revision ein, die die amtsgerichtliche Entscheidung wieder herstellen sollte. Mit dieser Revision hatte er Erfolg. Auch der BGH konnte in dem Vertrag nichts Sittenwidriges erkennen, weder als Ganzes noch in einzelnen Bestimmungen. Zwar sei der Inhalt unausgewogen, aber das sei lediglich ein Indiz für eine unterlege Verhandlungsposition. Der Verzicht auf Betreuungsunterhalt ist nicht sittenwidrig, da der Ehevertrag mit der Absicht einer Doppelverdienerehe ohne konkrete Kinderplanung und mit finanzieller Eigenständigkeit beider Partner geschlossen wurde. Aus dem gleichen Grund wurde auch der Verzicht auf Altersunterhalt und Versorgungsausgleich nicht beanstandet.
BGH: Ausgleich notwendig
Einen Ausgleich ehebedingter Nachteile hielt der BGH wegen der beruflichen Nachteile (Umstellung auf Teilzeit) der Frau durch die Ehe für nötig. Diese Änderung der Lebensverhältnisse mache eine Ausübungskontrolle nötig, bei der geprüft wird, ob die Regelungen des Ehevertrags in der neuen Situation noch gültig sind. Der Frau wurde so entgegen der Vertragsbestimmungen, ein Unterhaltsanspruch wegen Krankheit zugesprochen. Anders als das Berufungsgericht betrachtete der BGH aber das Vermögen, das der Frau zugekommen war als einen Ausgleich der ehebedingten Nachteile und als eine entsprechende Absicherung.
Quelle: Bundesgerichtshof
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Autor: iurFRIEND-Redaktion