Ehe.deRatgeberTrennung & ScheidungWas kostet eine Scheidung?

Was kostet eine Scheidung, wenn wir uns einvernehmlich scheiden lassen wollen?

Was für Kosten fallen an? Wie kann ich die Kosten gering halten?

Kostet eine Scheidung Geld? Was für eine Frage. Ja, natürlich kosten Scheidungen Geld … aber! Gerade bei einer Scheidung hat „aber“ eine herausragende Bedeutung. Sie haben es selber in der Hand, Ihre Scheidung möglichst kostengünstig zu gestalten. Sie sollten alles dafür tun, Ihre Scheidung trotz aller emotionalen und finanziellen Hürden so abzuwickeln, dass sie so wenig wie möglich an Kosten verursacht. Sehen Sie die Chance, sich einvernehmlich scheiden zu lassen, sind Sie auf dem besten Weg. Wir zeigen Ihnen auf, was Sie dazu im Vergleich zu einer streitigen Rosenkrieg-Scheidung wissen sollten und wie Sie Ihre Vorstellungen umsetzen.

Das Wichtigste für Sie

  • Die einvernehmliche Scheidung hat gegenüber einer streitigen Scheidung erhebliche Kostenvorteile. Den Unterschied sehen Sie, wenn Sie beide Scheidungswege miteinander vergleichen.
  • Eventuelle Scheidungsfolgen regeln Sie kostengünstig in einer Scheidungsfolgenvereinbarung.
  • Die Kosten für eine Scheidung berechnen sich nach dem Verfahrenswert. Dieser beziffert sich nach Ihrer beider dreifachen Nettomonatseinkommen. Soweit Sie Vermögenswerte besitzen, erhöht sich der Verfahrenswert zusätzlich.
  • Streiten Sie sich über Scheidungsfolgesachen, verursachen Sie zusätzliche Verfahrenswerte, die zwangsläufig auch die Gebühren für Gericht und Anwalt in die Höhe treiben.

Sie möchten sich einvernehmlich scheiden lassen? Super Strategie!

Auch wenn es vielleicht im Hinblick auf Ihre Trennung und Scheidung nicht unbedingt Anlass zur Freude gibt: Ein Aspekt bleibt jedoch hervorzuheben. Wenn Sie sich im gegenseitigen Einvernehmen mit Ihrem Ehepartner scheiden lassen wollen, reduzieren Sie die Kosten einer Scheidung auf ein Minimum. Bei der einvernehmlichen Scheidung genügt es nämlich, wenn ein Ehepartner den Scheidungsantrag über einen Rechtsanwalt beim örtlich zuständigen Familiengericht einreicht. Der andere Ehepartner stimmt diesem Scheidungsantrag lediglich zu. Er braucht für seine Zustimmung keinen eigenen Rechtsanwalt zu beauftragen. Beide Ehepartner stellen keine Anträge zu irgendwelchen Scheidungsfolgesachen. In dieser, auch für das Familiengericht günstigen Konstellation, kann der Familienrichter relativ schnell Ihre Scheidung beschließen. Der Richter braucht nur noch den Versorgungsausgleich vorzubereiten und kann meist problemlos Ihren Scheidungstermin terminieren. Die Kosten, die bei einer einvernehmlichen Scheidung anfallen, erfassen Sie am besten, wenn Sie sich den Kostenaufwand für eine streitige Scheidung vor Augen führen.

Was wäre, wenn Sie sich nicht einvernehmlich scheiden lassen? Schlechte Strategie!

Das Gegenstück zu einer einvernehmlichen Scheidung ist logischerweise die streitige Scheidung. Streitige Scheidungen sind dadurch gekennzeichnet, dass ein Ehepartner die Scheidung wünscht, der andere die Scheidung verweigert oder wegen bestimmter Scheidungsfolgen, wie beispielsweise Ehegattenunterhalt oder Zugewinnausgleich, streitig vor Gericht verhandelt. Dann ist der Richter gezwungen, über Ihre Scheidung im Detail zu verhandeln und den Rechtsstreit im ungünstigsten Fall durch Urteil zu entscheiden. Während bei der einvernehmlichen Scheidung die Gerichts- und Anwaltsgebühren lediglich nach dem Verfahrenswert für Ihre Scheidung und allenfalls noch wegen dem Versorgungsausgleich berechnet werden, berechnen sich die Gebühren bei der streitigen Scheidung nach der Summe der Verfahrenswerte für Scheidung und Scheidungsfolgesachen. Zwangsläufig erhöhen sich die Gerichts- und Anwaltsgebühren. Solche „Rosenkriege“ haben schon manchen Ehepartner ruiniert.

Expertentipp:

Rosenkriege kennen meistens keinen Sieger. Jeder zahlt drauf. Vielleicht kennen Sie den Hollywood-Film mit Michael Douglas und Kathleen Turner. Statt aus der Tatsache Ihrer Trennung das Beste zu machen, haben sich beide bis aufs Messer bekriegt und sich dabei ruiniert. Emotionen mögen zwar die Auslöser für Scheidungen sein, scheidungsstrategisch sind sie jedoch katastrophal. Tun Sie also alles, um den Weg zu einer einvernehmlichen Scheidung zu finden.

Welche Verfahrenswerte fallen bei einvernehmlicher und streitiger Scheidung an?

Die sogenannten „Verfahrenswertesind Grundlage zur Berechnung der Gerichts- und Anwaltsgebühren. Ist von Verfahrenswerten die Rede, geht es darum, die Bedeutung eines gerichtlichen Verfahrens finanziell zu erfassen. Der Verfahrenswert einer Scheidung berechnet sich nach Ihrer beider Nettoeinkommen und Ihrem Vermögen. Das Gesetz legt hierzu Mindestverfahrenswerte fest oder macht Vorgaben zur Berechnung der Verfahrenswerte in Scheidungsfolgesachen.

Verdeutlichen Sie sich den Berechnungsmodus anhand jeweils eines Beispiels zur einvernehmlichen Scheidung (Ziffer 3.1.) und eines Beispiels zur streitigen Scheidung. (Ziffer 3.2.)

Verfahrenswert bei einer einvernehmlichen Scheidung

Praxisbeispiel:

Clara möchte sich im gegenseitigen Einvernehmen von Mark scheiden lassen. Sie haben zwei gemeinsame Kinder. Mark verdient als Dachdecker netto 2.500 EUR. Clara arbeitet in der Bäckerei und verdient 1.000 EUR netto im Monat. Das gesamte Einkommen des Ehepaares beträgt 3.500 EUR/Monat. Beide Ehepartner stellen keine Anträge zu Scheidungsfolgesachen. Das Ehepaar ist vermögenslos (Inwieweit Vermögenswerte angesetzt werden, erläutern wir unten). Für den Versorgungsausgleich sind die beiden Versorgungsanwartschaften von Clara und Mark bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte zu berücksichtigen.

Gut zu wissen:

Sofern wegen einer Scheidungsfolge Regelungsbedarf besteht, beispielsweise wegen des Ehegattenunterhalts oder des Umgangsrecht für die Kinder, empfiehlt es sich, außergerichtlich eine Scheidungsfolgenvereinbarung zu treffen (Ziffer 6). Sie runden Ihre einvernehmliche Scheidung damit ab.

Zunächst müssen Sie Sie Ihr Nettoeinkommen berechnen:

Einkommen Mark: 2.500 EUR
Einkommen Clara 1.000 EUR
gemeinsames Nettoeinkommen: 3.500 EUR

Für jedes Kind dürfen Sie vom gemeinsamen Nettoeinkommen einen Freibetrag von 250 EUR, für zwei Kinder also 500 EUR, abzuziehen.

Freibetrag Kind 1: 250 EUR
Freibetrag Kind 2: 250 EUR
Freibetrag insgesamt: 500 EUR

Als Nettoeinkommen verbleiben 3.000 EUR. Dieser Wert wird jetzt verdreifacht. Daraus ergibt sich ein Verfahrenswert im Hinblick auf Ihr Einkommen von zunächst 9.000 EUR. (Das Kindergeld bleibt der Einfachheit halber außer Betracht).

Anzusetzendes Nettoeinkommen: 3.000 EUR
Nettoeinkommen mal drei: 9.000 EUR

Berechnung des Gesamtverfahrenswertes:

  • Scheidungsbeschluss: Verfahrenswert 9.000 EUR
    Hinweis: Verdienen Sie beide weniger als 3.000 EUR, bestimmt das Gesetz einen Mindestverfahrenswert von 3.000 EUR.
  • Versorgungsausgleich: 1.000 EUR (Mindestverfahrenswert) je Versorgungsanwartschaft
    Hinweis: Der Verfahrenswert für den Versorgungsausgleich beträgt für jede Versorgungsanwartschaft 10 % des Nettoeinkommens der Ehegatten, abzüglich eines Freibetrages von 250 EUR je Kind. Der Einfachheit halber rechnen wir hier mit dem Mindestverfahrenswert von 1.000 EUR.

Gesamtverfahrenswert: 11.000 EUR (9.000 EUR + 1.000 EUR + 1.000 EUR)

Die anfallenden Gerichtsgebühren

Die Gebühren, die das Gericht verlangen kann, sind im Gerichtsgebührengesetz festgeschrieben. Die Gerichtskasse berechnet für einen Verfahrenswert in Höhe von 11.000 EUR eine Gebühr von 534 EUR.

Die anfallenden Anwaltsgebühren

Im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz sind die Gebühren festgesetzt, die ein Anwalt verlangen kann. Für einen Verfahrenswert von 11.000 EUR ergeben sich folgende Gebühren:

  • 1,3 Verfahrensgebühr = 865,80 EUR (dafür betreibt er Ihr Scheidungsverfahren)
  • 1,2 Terminsgebühr = 799,20 EUR (dafür vertritt er Sie in der mündlichen Verhandlung bei Gericht, unabhängig davon, wieviele Verhandlungstermine stattfinden).
  • Auslagenpauschale 20 EUR
  • zzgl. Mehrwertsteuer

Anwaltsgebühren insgesamt: 1.685 EUR zzgl. MwSt

Scheidungskosten insgesamt

Clara und Mark zahlen für ihre einvernehmliche Scheidung insgesamt:

  • Anwaltskosten 1.685 EUR zzgl. MwSt
  • Gerichtskosten = 590 EUR

Gut zu wissen:

Sie werden jetzt feststellen, dass Ihre einvernehmliche Scheidung Geld kostet. Doch daran führt kein Weg vorbei. Der Gesetzgeber gibt diese Gebühren in den Gebührenordnungen verpflichtend vor.

Aber: Wenn Sie diese eben berechneten Verfahrensgebühren den Gebühren gegenüberstellen, die Sie im Fall einer streitigen Scheidung verursachen, stellen Sie schnell fest, dass Sie mit einer einvernehmlichen Scheidung immerhin in der Lage sind, soviel Kosten zu sparen, wie es Ihnen möglich ist.

Vergleichen Sie selbst: …

Verfahrenswerte bei einer streitigen Scheidung

Praxisbeispiel:

Clara möchte sich von Mark scheiden lassen. Sie haben zwei gemeinsame Kinder im Alter von drei und fünf Jahren. Die Scheidung verläuft streitig, da Mark partout keinen Ehegattenunterhalt zahlen möchte. Er ist der Auffassung, Clara könne für sich selbst sorgen, da sie die Kinder tagsüber in der Kinderbetreuung unterbringen könnte. Da Clara die Kinder nachmittags zu Hause betreut (das ist ihr gutes Recht, Mark kann nicht verlangen, dass Clara auch nachmittags arbeitet), verlangt sie monatlich 700 EUR netto Ehegattenunterhalt. Makr verdient als Dachdecker netto 2.500 EUR. Clara arbeitet morgens in der Bäckerei und verdient 1.000 EUR netto im Monat. Das gesamte Einkommen des Ehepaares beträgt 3.500 EUR/Monat. Das Ehepaar ist vermögenslos (inwieweit Vermögenswerte angesetzt werden, erläutern wir unten). Für den Versorgungsausgleich sind die beiden Versorgungsanwartschaften von Mark und Clara zu berücksichtigen.

Gesamtverfahrenswert berechnen

Hier kann der Verfahrenswert von 11.000 EUR (siehe oben Ziffer 3.1.2.) angesetzt werden.
Da sich das Ehepaar wegen des Ehegattenunterhalts streitet, ergibt sich ein zusätzlicher Verfahrenswert. Der Verfahrenswert für den Ehegattenunterhalt berechnet sich nach dem 12-fachen des Betrages, den Clara als Ehegattenunterhalt von Mark fordert. Da Clara 700 EUR Ehegattenunterhalt fordert, ergeben sich 12 × 700 EURO = 8.400 EUR Verfahrenswert für den Ehegattenunterhalt. Dadurch erhöht sich der Verfahrenswert, der sich allein aus dem Nettoeinkommen und dem Versorgungsausgleich ergibt, von 11.000 EUR auf 19.400 EUR.

Expertentipp:

Ob Clara den geforderten Unterhalt in dieser Höhe tatsächlich zugesprochen bekommt, spielt für die Berechnung des Verfahrenswertes keine Rolle. Entscheidend ist, dass sich das Ehepaar über diesen Betrag streitet. Vermeiden Sie also, von vornherein überzogene Forderungen zu stellen. Sie treiben damit nur die Verfahrenswerte und damit die Verfahrensgebühren in die Höhe.

Die anfallenden Gerichtsgebühren

Nach dem Gerichtsgebührengesetz fällt bei einem Gesamtverfahrenswert von 19.400 EUR eine Gebühr in Höhe von 690 EUR an.

Der Anwalt von Clara berechnet:

  • 1,3 Verfahrensgebühr = 1.068,60 EUR (dafür, dass er ihre Scheidung betreibt)
  • 1,2 Terminsgebühr = 986,40 EUR (dafür, dass er sie vor Gericht vertritt)
  • Auslagenpauschale 20 EUR
  • + Mehrwertsteuer

Der Anwalt von Mark berechnet:

  • 1,3 Verfahrensgebühr = 1.068,60 EUR (dafür, dass er Mark im Scheidungsverfahren vertritt)
  • 1,2 Terminsgebühr = 986,40 EUR (dafür, dass er Mark vor Gericht vertritt)
  • Auslagenpauschale 20 EUR
  • + Mehrwertsteuer
  • Ergebnis des Vergleichs

    Sie sehen: Die streitige Scheidung verursacht gegenüber der einvernehmlichen Scheidung Mehrkosten! Allein dadurch, dass sich das Ehepaar nicht imstande sieht, sich im gegenseitigen Einvernehmen scheiden zu lassen und es stattdessen wegen des Ehegattenunterhalts auf eine streitige Auseinandersetzung vor Gericht ankommen lässt, ergibt sich ein erheblicher Mehraufwand.

    Die Ursachen für diesen krassen Unterschied ergeben sich konkret aus folgenden Gründen:

    • Das Ehepaar streitet sich wegen einer Scheidungsfolge (hier: Ehegattenunterhalt).
    • Die streitige Scheidungsfolge verursacht einen zusätzlichen Verfahrenswert
      (hier: 12 x 700 EUR = 8.400 EUR).
    • Die streitige Scheidung erfordert, dass jeder Ehepartner durch einen eigenen Rechtsanwalt vor Gericht vertreten wird. Der zweite Anwalt berechnet für sich eigene Gebühren.

    Ähnlich ist es, wenn das Ehepaar über den Zugewinnausgleich streiten würde. Auch hier käme es auf den geforderten Betrag des Zugewinnausgleichs an. Würde Clara von Mark beispielsweise
    20.000 EUR Zugewinnausgleich fordern, würde sich der Verfahrenswert für die reine Scheidung um diesen Verfahrenswert für den Zugewinnausgleich erhöhen. Streiten die beiden um die Ehewohnung, bestimmt das Gesetz einen Regelverfahrenswert von 3.000 EUR oder geht es um die Aufteilung des Hausrats, kommen 2.000 EUR und bei einer Regelung des Sorgerechts oder Umgangsrecht
    3.000 EUR in Ansatz.

    Inwieweit spielt unser Vermögen eine Rolle?

    Ihr Vermögen erhöht den Verfahrenswert Ihrer Scheidung.

    Ihr Vermögen erhöht den Verfahrenswert Ihrer Scheidung.

    Das Gebührensystem für Gericht und Anwalt ist so gestaltet, dass derjenige, der viel verdient und viel Vermögen besitzt, höhere Gebühren bezahlt als derjenige, der weniger verdient und wenig oder kein Vermögen besitzt. Soweit Sie also Vermögen besitzen, werden Ihre Vermögenswerte zusätzlich für die Gebührenberechnung herangezogen. Ihr Vermögen erhöht den Verfahrenswert für Ihre Scheidung.

    Allerdings gewährt das Gesetz jedem Ehegatten einen Freibetrag von 15.000 EUR, teils werden je nach Gericht auch 20.000 - 30.000 EUR anerkannt. Erst Vermögenswerte, die diese Grenze übersteigen, kommen in Ansatz. Zusätzlich wird für jedes Kind weitere 7.500 EUR, teils auch bis zu 10.000 EUR, als Freibetrag abgezogen.

    Von den, sich nach Abzug der Freibeträge ergebenden Beträgen werden wiederum nur 5 %, teils auch 10 % berücksichtigt. Verbindlichkeiten, die mit den Vermögenswerten in direktem Zusammenhang stehen, mindern den Vermögenswert.

    Expertentipp:

    Lassen Sie sich einverständlich scheiden, berücksichtigen manche Gerichte Ihre Vermögenswerte nur bis 2,5 %. Sie sparen bei der einvernehmlichen Scheidung also auch insoweit erheblich an Gebühren.

    Praxisbeispiel:

    Sie besitzen ein Wohnhaus. Der Verkehrswert beträgt 300.000 EUR. Sie rechnen jetzt wie folgt: …

    • Da Sie den Kaufpreis finanziert haben, beträgt Ihre Restschuld gegenüber der Bank noch 200.000 EUR. Daraus ergibt sich der maßgebliche Vermögenswert von
      100.000 EUR.
    • Sie ziehen für sich und Ihren Ehepartner jeweils 15.000 EUR Freibetrag, insgesamt also 30.000 EUR ab. Es verbleiben 70.000 EUR.
    • Haben Sie zwei Kinder, sind für jedes Kind jeweils 7.500 EUR, insgesamt 15.000 EUR in Abzug zu bringen. Es verbleiben 55.000 EUR.
    • Davon berücksichtigt das Gericht zum Beispiel 5 % zur Festsetzung des Verfahrenswertes für Ihre Scheidung, also 2.750 EUR.

    Welche Rolle spielt der Umfang des Scheidungsverfahrens?

    Scheiden Sie sich streitig, kann der Richter bei der Festsetzung der Verfahrenswerte, im Vergleich zu durchschnittlichen Verfahren in Ehesachen, auch den Umfang der Sache berücksichtigen. Sie riskieren also, dass sich die Verfahrenswerte infolge einer streitigen Scheidung durch folgende Umstände erhöhen: …

    • Umfang der Akten infolge eines ausufernden Schriftverkehrs mit Ihrem Ehepartner
    • Schwierigkeit und Komplexität des Sachvortrags
    • Dauer des Verfahrens
    • Ihre Wünsche, Verhandlungstermine zu verlegen
    • Erforderlichkeit einer Beweisaufnahme (z.B. Anhörung Ihres Kindes beim Streit um das Umgangsrecht)
    • Einbeziehung ausländischen Rechts, wenn ein Ehepartner Ausländer ist.

    Welche Erkenntnis ergibt sich aus dem Vergleich einvernehmliche / streitige Scheidung?

    Sie können anhand der Verfahrenswerte und der sich daraus errechneten Gebühren für Gericht und Anwalt leicht nachvollziehen, dass Sie mit der einvernehmlichen Scheidung viel Geld sparen. Sobald auch nur ein Ehepartner die gerichtliche Regelung einer Scheidungsfolge beantragt, muss er wegen des gesetzlichen Anwaltszwangs vor Gericht selbst einen eigenen Rechtsanwalt beauftragen. Er kann nur über den eigenen Rechtsanwalt verhandeln und muss sich auch von dem Rechtsanwalt im mündlichen Verhandlungstermin vor Gericht vertreten lassen.

    Allein der Umstand, dass Sie als Ehepaar dann zwei Rechtsanwalte beauftragen und bezahlen müssen, erhöht die Gebührenansätze erheblich. Sie sollten also darauf bedacht sein, die streitige Scheidung möglichst zu vermeiden.

    Idealerweise verständigen Sie sich bei der einvernehmlichen Scheidung auch noch darauf, dass jeder die Hälfte der anfallenden Gebühren für Gericht und Anwalt trägt. Wenn Sie die Scheidung beantragen und wegen der Gebühren für Gericht und Anwalt in Vorlage treten müssen, sollte sich Ihr Ehepartner fairerweise an den Gebühren beteiligen.

    Wie regele ich eventuelle Scheidungsfolgen?

    Die einvernehmliche Scheidung, bei der Ihr Ehepartner Ihrem Scheidungsantrag lediglich zustimmt, schließt die Regelung eventueller Scheidungsfolgen nicht aus. Vielmehr bietet sich hier der Weg an, eventuelle Scheidungsfolgen über eine Scheidungsfolgenvereinbarung zu regeln. In einer Scheidungsfolgenvereinbarung treffen Sie Absprachen wegen aller im Hinblick auf Ihre Trennung und Scheidung zu regelnden Folgen. Sie regeln also beispielsweise den Ehegattenunterhalt, Zugewinnausgleich, aber auch das Umgangsrecht für das gemeinsame Kind. Auch wenn Sie Absprachen über Ihren künftigen Familiennamen oder die Aufteilung Ihres Hausrats oder das Schicksal Ihrer ehelichen Wohnung treffen möchten, ist die Scheidungsfolgenvereinbarung das richtige Werkzeug.

    Expertentipp:

    Sie müssen eine Scheidungsfolgenvereinbarung notariell beurkunden. Nur dann ist eine darin enthaltene Vereinbarung, beispielsweise wegen Ehegattenunterhalt, rechtsverbindlich und kann im Notfall zwangsweise vollstreckt werden. Alternativ können Sie eine solche Scheidungsfolgenvereinbarung auch im mündlichen Verhandlungstermin anlässlich Ihres Scheidungstermins richterlich protokollieren lassen. Allerdings benötigt in diesem Fall auch Ihr Ehepartner einen eigenen Rechtsanwalt, der zusätzliche Gebühren verursacht. Kostengünstiger fahren Sie also mit der notariellen Vereinbarung, die Sie vorteilhafterweise auch frühzeitig festschreiben und zur Grundlage für Ihren mündlichen Scheidungstermin machen. Zur Vorbereitung der notariellen Beurkundung können Sie sich wegen Ihrer Situation anwaltlich individuell beraten lassen. Der Notar berechnet seine Gebühren gleichfalls nach einer Gebührenordnung. Insgesamt fahren Sie damit aber weitaus besser, als wenn Sie die Streitigkeiten gerichtlich austragen.

    Fazit

    Die Frage, was kostet eine Scheidung, lässt sich nicht pauschal beantworten. Der Kostenfaktor ist von vielerlei Umständen abhängig. Immerhin haben Sie und Ihr Ehepartner es in der Hand, die Kosten so gering wie möglich zu halten. Das beste Werkzeug hierfür ist die einvernehmliche Scheidung, die Sie im Bedarfsfall mit einer Scheidungsfolgenvereinbarung abrunden. Haben Sie oder hat Ihr Ehepartner Zweifel, ob dies der richtige Weg ist, sollten Sie sich unbedingt juristisch beraten lassen.

    Autor:  Volker Beeden

    Ratgeber