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Unterhalt - Unterhalts­zahlung bei Trennung und Scheidung

Sie denken über eine Scheidung nach und wissen nicht, wie viel Geld Sie von Ihrem Ehegatten erwarten können oder an ihn zahlen müssen? Wie viel Unterhalt können Kinder verlangen?

Sie sind im Vorteil, wenn Sie die Struktur jedes Unterhaltsbegriffes kennen. Unterhaltszahlungen während der Trennungszeit bedeuten nämlich nicht, dass Sie auch nach der Scheidung einen Unterhaltsanspruch haben. Vor allem dürfen Sie den Familienunterhalt nicht mit einer Unterhaltszahlung vergleichen, die Sie in der Trennungszeit oder nach der Scheidung beanspruchen können.

Das Wichtigste für Sie

  • Während der intakten Ehe, in der die Ehegatten zusammenleben, gibt es einen Anspruch auf Familienunterhalt.
  • Von der Trennung bis zur Rechtskraft der Scheidung besteht ein Anspruch auf Trennungsunterhalt.
  • Nach der Scheidung besteht ein Anspruch auch auf nachehelichen Unterhalt.
  • Bei einer Trennung oder Scheidung müssen beide Elternteile Kindesunterhalt leisten. Derjenige Elternteil, der das Kind im eigenen Haushalt betreut, erfüllt seine Unterhaltspflicht bereits durch seine Pflege und Erziehungsleistung. Der andere Elternteil muss Barunterhalt leisten.

Familienunterhalt

Während Ihrer Ehe haben Sie Anspruch auf Familienunterhalt. Der daneben bestehende Unterhaltsanspruch unter Verwandten in gerader Linie (Blutsverwandte = Eltern- Kinder – Großeltern) ist nachrangig. Ihr Ehegatte ist also vorrangig verpflichtet, Ihnen Unterhaltszahlungen zu leisten und kann Sie keineswegs darauf verweisen, dass Sie bei Ihren nächsten Verwandten einen Unterhaltsanspruch einfordern sollten. Der Begriff des Familienunterhalts ist insoweit nicht falsch zu verstehen.

Die Verpflichtung zum Familienunterhalt bedeutet nach Maßgabe des § 1360 BGB, dass beide Ehegatten einander verpflichtet sind, durch ihre Arbeit und mit ihrem Vermögen die Familie angemessen zu unterhalten. Sofern Sie die Haushaltsführung übernommen haben, erfüllen Sie Ihre Verpflichtung allein dadurch, dass Sie mit der Führung Ihres gemeinsamen Haushaltes zum Unterhalt Ihrer Familie beitragen. Ihre Haushaltsführung ist mit der Arbeitsleistung Ihres Ehegatten absolut gleichwertig. Beides sind Unterhaltsleistungen.

Trennungsunterhalt

Erst ab dem Zeitpunkt der Trennung ändern sich die Verhältnisse. Jetzt können Sie Trennungsunterhalt fordern. Die Unterhaltszahlung getrenntlebender Ehegatten bestimmen sich nach Maßgabe des nunmehr zur Anwendung kommenden § 1361 BGB nach den Lebensverhältnissen und den Erwerbs- und Vermögensverhältnissen beider Ehegatten. An die Stelle der Verpflichtung beider Ehegatten zum gegenseitigen Familienunterhalt tritt nunmehr ein bloß einseitiger Unterhaltsanspruch eines Ehegatten gegen den anderen. Gegenstand ist nicht mehr der Familienunterhalt, sondern der Lebensbedarf des unterhaltsberechtigten Ehegatten. In der Trennungszeit besteht keine Möglichkeit mehr, der Unterhaltszahlung durch eine Haushaltsführung nachzukommen.

Trennungsunterhalt kann in der Zeit der Trennung bis zur Scheidung verlangt werden. Danach verfällt dieser Anspruch.

Trennungsunterhalt kann in der Zeit der Trennung bis zur Scheidung verlangt werden. Danach verfällt dieser Anspruch.

Übrigens: Ab dem Zeitpunkt, ab dem das Scheidungsverfahren beim Familiengericht anhängig ist, können Sie als Unterhaltszahlung auch die Kosten einer angemessenen Versicherung für den Fall des Alters und der geminderten Erwerbsfähigkeit einfordern.

In dem Zeitraum Ihrer Trennung brauchen Sie nicht unbedingt einer eigenen Arbeit nachzugehen. Grund ist, dass Sie mit der Trennung nicht „ins kalte Wasser steigen“ müssen, sondern Ihre bisherige Lebensführung im Rahmen der Möglichkeiten erst einmal beibehalten dürfen. Sie brauchen nur dann nach einer Arbeitsstelle Ausschau zu halten und Ihren Unterhalt selbst zu verdienen, wenn dies von Ihnen nach Ihren persönlichen Verhältnissen, insbesondere wegen einer früheren Erwerbstätigkeit und der Dauer Ihrer Ehe sowie nach Ihren wirtschaftlichen Verhältnissen erwartet werden kann. Vor allem die Hausfrau soll davor geschützt werden, bei der Trennung ohne weiteres sofort eine Arbeitsstelle annehmen zu müssen. Fehlen diese Voraussetzungen, besteht Anspruch auf Unterhaltszahlung.

Nachehelicher Unterhalt

Die Unterhaltszahlung bei Getrenntleben und nach der Scheidung sind nicht identisch. Ein richterlicher Beschluss über Ihren Unterhaltsanspruch während des Zeitraums des Getrenntlebens umfasst nicht den Unterhaltsanspruch für die Zeit ab Rechtskraft der Scheidung. Vielmehr müssen Sie ein neues Verfahren beim Familiengericht in die Wege leiten und Ihren nachehelichen Unterhaltsanspruch einfordern. Für diesen Unterhaltsanspruch bestehen wiederum andere Voraussetzungen.

Nachehelicher Unterhalt richtet sich nach den ehelichen Lebensverhältnissen (§ 1578 BGB)

Nachehelicher Unterhalt richtet sich nach den ehelichen Lebensverhältnissen (§ 1578 BGB)

Nach Maßgabe des § 1569 BGB obliegt es jedem geschiedenen Ehegatten selbst, sich seinen Lebensunterhalt zu verdienen. Da diese Vorgabe in vielen Fällen nicht möglich und nicht zumutbar ist, bestimmt das Gesetz anhand verschiedener Unterhaltstatbestände, unter welchen Voraussetzungen Sie als nachehelichen Unterhalt Unterhaltszahlungen verlangen können, wenn Sie außerstande sind, Ihren eigenen Lebensunterhalt zu verdienen.

Der moralische Ansatzpunkt besteht darin, dass Sie mit der Eheschließung Ihre beiden Schicksale im Vertrauen auf Ihre gegenseitige Solidarität aneinander gebunden haben. Wenn dieser Lebensplan mit Trennung und Scheidung sein Scheitern offenbart, ist die gegenseitige eheliche Solidarität nicht sofort gegenstandslos, sondern wird gerade in diesem Augenblick auf besondere Art und Weise herausgefordert. Sind Sie also aufgrund Ihres Alters oder aufgrund einer Krankheit oder Arbeitslosigkeit nicht imstande, Ihren Lebensunterhalt zu gewährleisten, haben Sie einen Unterhaltsanspruch gegen Ihren geschiedenen Ehegatten und können auch nach der Scheidung Unterhaltszahlung einfordern.

Expertentipp:

Alle diese Unterhaltsarten sind voneinander vollkommen unabhängig und unterschiedlich gestaltet. Wenn also ein Ehegatte Unterhaltsanspruch auf Trennungsunterhalt hat, heißt das nicht automatisch, dass er einen Unterhaltsanspruch auf nachehelichen Unterhalt hat. Das bedeutet für Sie, dass Sie jeden Unterhaltsanspruch eigenständig geltend machen müssen! Außerdem gibt es erhebliche Unterschiede zwischen Familienunterhalt, Kindesunterhalt, Trennungsunterhalt und nachehelichem Unterhalt.

Kindesunterhalt

Wechseln sich die Eltern bei der Pflege und Erziehung des Kindes zu gleichen Teilen ab, haben sie anteilig für den Kindesunterhalt aufzukommen.

Wechseln sich die Eltern bei der Pflege und Erziehung des Kindes zu gleichen Teilen ab, haben sie anteilig für den Kindesunterhalt aufzukommen.

Artikel 6 Abs. 2 Grundgesetz sichert den Eltern das Recht zu, ihre Kinder zu pflegen und zu erziehen. Zugleich bestimmt das Grundgesetz dieses Recht als eine den Eltern „zuvörderst obliegende Pflicht“. Wenn es Aufgabe von Eltern ist, ihrem Kind die Entwicklung zu einer selbstständigen Persönlichkeit zu ermöglichen, dann sind sie auch verpflichtet, nach Kräften die wirtschaftlichen Mittel zur Verfügung zu stellen. Derjenige Elternteil, der das Kind im eigenen Haushalt betreut, erfüllt seine Unterhaltspflicht bereits durch seine Pflege und Erziehungsleistung.

Trennen sich die Wege der Eltern, muss derjenige Elternteil, der das Kind nicht betreut, dem Kind Barunterhalt leisten. Der Kindesunterhalt ist gegenüber anderen Unterhaltsverpflichtungen vorrangig zu erfüllen. Die Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind besteht so lange, bis das Kind imstande ist, sich selbst zu unterhalten. Im Verhältnis zu einem nichtehelichen Kind bestehen keine Unterschiede. Voraussetzung ist, dass Sie die Vaterschaft anerkannt haben oder Ihre Vaterschaft gerichtlich festgestellt wird.

Sie sollten wissen, dass die Unterhaltspflichtverletzung strafbar ist. Sollten Sie eine Verurteilung riskieren wollen, müssen Sie mit einer Bewährungsstrafe rechnen, der Sie nur gerecht werden, wenn Sie Ihre rückständigen Unterhaltsbeträge nachzahlen und künftig keine Unterhaltspflichtverletzungen mehr begehen.

Die Pflicht zum Kindesunterhalt besteht so lange, wie das Kind außerstande ist, sich selbst zu unterhalten.

Die Pflicht zum Kindesunterhalt besteht so lange, wie das Kind außerstande ist, sich selbst zu unterhalten.

Daraus ergibt sich, dass Sie gegenüber minderjährigen schulpflichtigen Kindern stets unterhaltspflichtig sind und auch Ihr unverheiratetes volljähriges Kind bis zum 21. Lebensjahr Unterhalt beanspruchen kann, wenn es eine Schulausbildung oder eine Berufsausbildung absolviert und noch im Haushalt des Elternteils lebt. Ihr nichteheliches Kind ist dem ehelichen Kind gleichgestellt. Außerhalb wohnende Studenten können einen Unterhaltsanspruch von monatlich 735 EUR beanspruchen.

Der Mindestunterhalt orientiert sich nach dem Alter Ihres Kindes und nach Ihrem Einkommen. Zur Orientierung greifen die Familiengerichte auf die „Düsseldorfer Tabelle 2018“ zurück. Die in dieser Tabelle aufgelisteten Unterhaltsbeträge orientieren sich am Existenzminimum eines Kindes.

Der Mindestunterhalt beträgt (Stand: 1.1.2021):

  • Bis zum vollendeten 6. Lebensjahres: 393 EUR
  • Bis zum vollendeten 12. Lebensjahres: 451 EUR
  • Bis zum vollendeten 18. Lebensjahres: 458 EUR

Erhält Ihr Ex-Partner Kindergeld, wird das Kindergeld zur Hälfte auf Ihre Unterhaltspflicht angerechnet. Um Ihre eigene Existenz zu gewährleisten, können Sie als Erwerbstätiger 1.160 EUR/Monat und als Nichterwerbstätiger 960 EUR/Monat als Selbstbehalt (Stand 01.01.2020) beanspruchen. Ist Ihr Kind volljährig, stehen Ihnen 1.400 EUR/Monat als Selbstbehalt zu. Vernachlässigen Sie Ihre Unterhaltszahlungen, kann der betreuende Elternteil vom Jugendamt für Kinder bis zum 18. Lebensjahr Unterhaltsvorschuss beziehen, die Sie allerdings erstatten müssen.

Gut zu wissen:

Auch Verwandte in gerader Linie (Blutsverwandte = Eltern – Kind- Großeltern) sind gegenseitig unterhaltspflichtig (§ 1601 BGB). Nicht nur Eltern schulden Kindern Unterhalt. Können Sie als vorrangig verpflichtender Elternteil keinen Kindesunterhalt zahlen, müssen die Großeltern damit rechnen, für den Unterhalt des Enkelkindes in die Verantwortung genommen zu werden. Meist hilft das Jugendamt mit Unterhaltsvorschuss aus und versucht, die Verwandten des Kindes wegen der verauslagten Beträge in Regress zu nehmen.

Umgekehrt sind auch Kinder gegenüber ihren bedürftigen Eltern in der Unterhaltspflicht. Kann ein Elternteil das Pflegeheim nicht bezahlen, müssen Sie als leibliches Kind damit rechnen, für den Unterhalt Ihres Elternteils herangezogen zu werden und Elternunterhalt leisten zu müssen.

Autor:  iurFRIEND-Redaktion

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