Ehe - Was Sie als Ehepartner beachten sollten
Heiraten, ist einfach. Sie gehen gemeinsam zum Standesamt und sagen „ja“. Dass mit der Eheschließung Rechte und Pflichten verbunden sind, wird Ehepartnern oft erst bewusst, wenn es darauf ankommt. Insoweit kann es nur von Vorteil sein, wenn Sie wissen, was Sie als Ehepartner beachten sollten. Wir haben aus der Vielzahl möglicher Ansätze die Wichtigsten herausgegriffen.
Kurze Zusammenfassung
- Mit Ihrer Eheschließung verpflichten Sie sich zur ehelichen Lebensgemeinschaft. Die Absicht, die Ehe eingehen zu wollen, ist nicht einklagbar.
- Ihre Eheschließung begründet insbesondere die Pflicht, zum Familienunterhalt beizutragen. Sie haben das Recht, Haushaltsgegenstände und Ehewohnung gemeinsam mit dem Partner zu nutzen, Geschäfte für die Familie zu tätigen und einen eigenen Beruf auszuüben.
- Um für den Vorsorgefall Vorsorge zu treffen, kann sich der Abschluss eines Ehevertrages empfehlen sowie die Formulierung einer Patientenverfügung und einer Vorsorgevollmacht.
Praktische Tipps für Sie
Tipp 1: Leben Sie Ihre Ehe mit Verantwortung
Ihre Ehe beruht auf Gegenseitigkeit. Nur wenn jeder Partner die gebotene Rücksicht auf den anderen nimmt und dazu die im Gesetz definierten Rechte und Pflichten kennt, wird Ihre Ehe eine echte Beziehung auf Dauer.
Tipp 2: Ihr Ehepartner ist nicht Ihr gesetzlicher Vertreter
Da der Ehepartner nicht Ihr gesetzlicher Vertreter ist und Sie im Vorsorgefall nicht vertreten kann, empfiehlt sich der Abschluss einer Vorsorgevollmacht.
Tipp 3: Erstellen Sie eine Notfallakte
Um für den Vorsorgefall gewappnet zu sein, sollten Sie in einer Notfallakte für den Ehepartner alle Informationen bereithalten, die er/sie benötigt, um für Sie und die Familie handeln und entscheiden können.
Was bedeutet die Ehe rechtlich?
Nach dem Eherecht des Bürgerlichen Gesetzbuches wird die Ehe von zwei Personen verschiedenen oder gleichen Geschlechts auf Lebenszeit geschlossen. Die Ehegatten sind einander zur ehelichen Lebensgemeinschaft verpflichtet und tragen füreinander Verantwortung (§ 1353 Abs. I BGB).
Gut zu wissen:
Früher konnte eine Ehe nur von Personen verschiedenen Geschlechts geschlossen werden. Seit 1.10.2017 gibt es die „Ehe für alle“, die auch gleichgeschlechtlichen Paaren den Zugang zur Ehe eröffnet. Soweit Sie eine eingetragene Lebenspartnerschaft begründet haben, können Sie Ihre Lebenspartnerschaft problemlos in eine Ehe umwandeln. Da die Ehe für alle offensteht, ist die Neubegründung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft nicht mehr möglich.
Ist die eheliche Pflicht einklagbar?
Die Verpflichtung zur ehelichen Lebensgemeinschaft begründet aber keine Rechtspflicht, die Ehe auch zu vollziehen. Es besteht auch keine eheliche Pflicht zur Treue (§ 1353 Abs. II BGB). Nach heutigem Eheverständnis ist dieser Bereich den Absprachen der Ehepartner über ihr eheliches Verhältnis überlassen, in das der Staat nicht eingreifen kann. Selbst wenn eine Pflicht begründbar wäre, ließe sich die Verpflichtung zur Herstellung des ehelichen Lebens nicht zwangsweise vollstrecken (§ 120 Abs. III FamFG). Insoweit haben Sie als Verlobter auch keinen Anspruch darauf, dass der Partner die Eheschließung vollzieht (§ 120 Abs. I FamFG). Genauso wenig haben Abreden über die Familienplanung (z.B. Verwendung oder Unterlassung empfängnisverhütender Mittel) rechtliche Wirkung. Sie gehören ausschließlich in den Intimbereich der Ehegatten. Selbst wenn es Absprachen gibt, haben diese wegen ihres höchstpersönlichen Charakters keine Bindungswirkung.
Könnte ich die Ehe befristet mit Verfallsdatum eingehen?
Nach dem Gesetz wird die Ehe auf Lebenszeit geschlossen. Dies bedeutet aber nicht, dass sie auf ewig Bestand haben müsste. Schließlich erlaubt das Gesetz ausdrücklich die Scheidung der Ehe. Insoweit besteht kein Bedürfnis, eine Ehe befristet mit Verfallsdatum eingehen zu wollen, so dass die Ehe automatisch beendet wäre, wenn die vereinbarte gemeinsame Zeit abgelaufen wäre. Eine befristete Ehe könnte unkalkulierbare Manipulationsanreize schaffen. Geht es beispielsweise um den Zugewinnausgleich, könnte ein Ehepartner auf die Idee kommen, potentielle Vermögenswerte in den Zeitraum nach der Ehe zu verlegen und sie aus dem Zugewinnausgleich heraushalten. Er könnte sich versucht sehen, sein Einkommen bereits frühzeitig so zu verringern, dass sich der nacheheliche Ehegattenunterhalt nach dem sodann verringerten Nettoeinkommen bemisst und insoweit auch den Versorgungsausgleich beeinflussen. Abgesehen davon könnte es schwierig sein, wenn Sie Ihren gemeinsamen Kindern erklären müssten, dass Ihre mit einem Verfallsdatum versehene Ehe demnächst ausläuft.
Welche Pflichten und Rechte begründet die eheliche Lebensgemeinschaft?
Verpflichtung, zum Familienunterhalt beizutragen
Die eheliche Lebensgemeinschaft begründet vornehmlich Pflichten im vermögensrechtlichen Bereich. Die Ehepartner sind verpflichtet, durch ihre Arbeit und mit ihrem Vermögen zum Familienunterhalt beizutragen (§ 1360 BGB). Soweit ein Ehepartner in Absprache mit dem anderen die Haushaltsführung übernimmt und/oder Kinder erzieht, steht die Haushaltsführung der Erwerbstätigkeit des Partners gleich (§ 1360 BGB). Zum angemessenen Unterhalt der Familie gehört alles, was nach den Verhältnissen der Ehegatten erforderlich ist, um die Kosten des Haushalts zu bestreiten und die persönlichen Bedürfnisse der Ehegatten und den Lebensbedarf der gemeinsamen unterhaltsberechtigten Kinder zu befriedigen (§ 1360a BGB). Ansonsten sind die Ehegatten moralisch verpflichtet, Entscheidungen, die das eheliche Zusammenleben berühren, nach Möglichkeit im gegenseitigen Einvernehmen zu treffen. Kein Ehegatte hat das Recht, Entscheidungen allein zu treffen, vielmehr gilt es, auf die Belange des anderen und der Familie Rücksicht zu nehmen.
Expertentipp:
Tragen Sie zum Familienunterhalt in besonders hohem Maße bei, ist im Zweifel anzunehmen, dass Sie nicht beabsichtigen, von Ihrem Ehepartner dafür Ersatz zu verlangen (§ 1360b BGB). Sollten Sie später einmal Ersatz verlangen wollen, müssen Sie eine entsprechende Vereinbarung treffen.
Verpflichtung, die Mitbenutzung von Haushaltsgegenständen und Ehewohnung zu gestatten
Ehepartner haben an den gemeinsam genutzten Gegenständen, insbesondere an allem, was zum gemeinsamen Haushalt gehört und der Ehewohnung, unabhängig vom Eigentum und vom Güterstand, Mitbesitz. Aus der ehelichen Lebensgemeinschaft folgt die Pflicht, sich gegenseitig zu gestatten, dass der Partner die Haushaltsgegenstände und die Ehewohnung mitbenutzt. Alleinbesitz besteht allenfalls an Gegenständen, die ausschließlich dem persönlichen Gebrauch eines Ehegatten dienen.
Expertentipp:
Nutzen Sie auch Vermögensgegenstände oder Haushaltsgegenstände, die ausschließlich Ihrem Ehepartner gehören, haben Sie nur für diejenige Sorgfalt einzustehen, die Sie in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegen, wenn Sie einen dieser Gegenstände beschädigen oder zerstören (§ 1359 BGB). Fällt Ihnen beispielsweise aus reiner Unachtsamkeit die Kaffeetasse des wertvollen Meißener-Porzellans aus der Hand, kann Ihr Ehepartner als Eigentümer keinen Ersatz verlangen. Anders aber, wenn Sie die Kaffeetasse aus Wut über Ihren Ehepartner an die Wand werfen.
Recht, Geschäfte zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfs abzuschließen
Jeder Ehepartner ist in der Ehe berechtigt, Geschäfte zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfs der Familie zu tätigen. Die Konsequenz ist, dass er/sie in diesem Rahmen auch den Ehepartner vertraglich mitverpflichtet (§ 1357 BGB). Diese Schlüsselgewalt erfasst aber nur Rechtsgeschäfte, über deren Abschluss Sie sich nach Ihren konkreten Lebensverhältnissen üblicherweise nicht vorher zu verständigen brauchen und die Sie als Ehegatte selbstständig zu erledigen pflegen (z.B. Einkauf beim Metzger auf Rechnung). Geschäfte hingegen, die Ihre Lebensbedingungen grundlegend bestimmen oder verändern, sind von der Schlüsselgewalt nicht erfasst (z.B. Kauf eines Sportwagens).
Recht, einen eigenen Beruf auszuüben
Heiraten Sie, regeln Sie die Haushaltsführung im gegenseitigen Einvernehmen. Zugleich hat jeder Ehegatte das Recht, erwerbstätig zu sein. Bei der Wahl und Ausübung Ihrer Erwerbstätigkeit haben Sie allerdings auf die Belange des Partners und der Familie die gebotene Rücksicht zu nehmen (§ 1356 Abs. II BGB). Sie müssen es also irgendwie schaffen und sind auch dazu angehalten, Beruf und Familie unter einen Hut zu bringen. Ihre Berufsausbildung muss „familienverträglich“ sein. Da das Gesetz die Gleichberechtigung beider Partner festschreibt, müssen Sie im Streitfall irgendwie eine Regelung finden. Sie haben rechtlich keine Möglichkeit, den Partner davon abzuhalten, beispielsweise einen Arbeitsplatz fernab Ihres Wohnortes anzunehmen oder bis in die Nacht hinein Überstunden zu leisten. Gelingt es nicht, Einvernehmen herzustellen, driftet Ihre Lebensgemeinschaft zwangsläufig auseinander. Sie riskieren Trennung und Scheidung.
Welche Bedeutung hat der Güterstand?
Ab dem Zeitpunkt Ihrer Eheschließung leben Sie von Gesetzes wegen im Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Dies bedeutet, dass die in Ihrem Eigentum stehenden Vermögenswerte Ihr alleiniges Eigentum bleiben und der Ehepartner kein Miteigentum daran erwirbt. Die Zugewinngemeinschaft wirkt sich erst aus, wenn Sie sich scheiden lassen. Dann hat derjenige Partner, der während der Ehe weniger Vermögenswerte erwirtschaftet hat, Anspruch darauf, an dem Vermögenszuwachs des anderen beteiligt zu werden. Es wird der Zugewinnausgleich durchgeführt.
Expertentipp:
Während der Ehe haften Sie, mit Ausnahme von Geschäften für den täglichen Lebensbedarf der Familie, nicht für die Verbindlichkeiten des Partners. Hat Ihr Ehepartner Gläubiger, kann Sie der Gläubiger nicht in Anspruch nehmen. Insoweit besteht kein Anlass, Gütertrennung zu vereinbaren. Gütertrennung empfiehlt sich allenfalls dann, wenn ein Partner unternehmerisch tätig ist und das Betriebsvermögen aus dem Zugewinnausgleich heraushalten möchte oder Sie im fortgeschrittenen Alter heiraten oder ein Ehepartner ein großes Vermögen vor dem Zugriff des anderen für den Fall der Scheidung schützen möchte.
Wie steht es um das Erbrecht?
Sind Sie verheiratet, sind Sie gesetzlicher Erbe Ihres Ehepartners. Verstirbt der Ehepartner, erben Sie im Güterstand der Zugewinngemeinschaft neben Ihren gemeinsamen Kindern die Hälfte des Nachlasses. Die andere Hälfte teilen sich die Kinder. Ihr gesetzliches Erbrecht entfällt allerdings in dem Augenblick, in dem Ihr verstorbener Ehepartner die Scheidung beantragt oder Ihrem Scheidungsantrag zugestimmt hatte und die Voraussetzungen der Scheidung vorgelegen haben (§ 2077 BGB).
Kann der Ehegatte Ihr Betreuer sein?
Ihr Ehegatte ist nicht Ihr gesetzlicher Vertreter, der für Sie handeln könnte, wenn Sie für sich selbst keine Entscheidungen treffen können. Möchten Sie für den Fall Vorsorge treffen, können Sie in einer Vorsorgevollmacht Ihren Ehegatten bevollmächtigen, Sie zu vertreten und für Sie zu handeln. Sie bestimmen Ihren Ehegatten insoweit als Ihren rechtlichen Betreuer. Sie vermeiden damit, dass im Vorsorgefall vom Vormundschaftsgericht ein gesetzlicher Betreuer bestellt werden muss, auf dessen Bestellung Sie nicht zuverlässig Einfluss haben.
Expertentipp:
Nutzen Sie als Ehepartner die Möglichkeit, mit einer Patientenverfügung und einer Vorsorgevollmacht Vorsorge für den Fall zu treffen, dass ein Partner aus physischen (z.B. infolge eines Unfalls) oder psychischen Gründen (z.B. Folge von Demenz, Koma) nicht in der Lage sein sollte, für sich selbst Entscheidungen zu treffen. Müsste in diesem Fall vom Vormundschaftsgericht ein gesetzlicher Betreuer bestellt werden, vergeht viel ungenutzte Zeit, in der Sie sich hilflos zusehen müssen, wie sich Ihr Ehepartner in einer vielleicht ausweglosen Situation befindet.
Erstellen Sie einen Notfallkoffer / Notfallakte
Praktizieren Sie in Ihrer Ehe eine Art Arbeitsteilung, bei der Sie verwaltende Aufgaben übernehmen, sollten Sie einen Notfallkoffer bereithalten oder eine Notfallakte anlegen, für den Fall, dass Sie aus irgendwelchen Gründen physisch oder psychisch nicht mehr in der Lage sein sollten, ihre Aufgaben wahrzunehmen.
In dieser Notfallakte sollte der Ehepartner wenigstens folgende Unterlagen vorfinden:
- Vorsorgevollmacht
- Kontovollmacht
- Patientenverfügung
- Passwörter für Ihr E-Mail-Konto
- Zugangsdaten für Ihr online-Bankkonto
- Testament
- Versicherungspolice Ihrer Lebensversicherung
Expertentipp:
Möchten Sie nicht, dass der Ehepartner jederzeit Zugriff auf Ihre Notfallakte hat und auf vertrauliche Daten zugreift, können Sie die Akte in einem verschlossenen Behältnis oder Umschlag aufbewahren, den der Ehepartner nur im Vorsorgefall öffnen darf. Sie könnten die Akte auch bei einem Verwandten oder Bekannten hinterlegen.
Was ist, wenn Sie im Betrieb des Ehegatten mitarbeiten wollen?
Arbeiten Sie im Betrieb des Ehegatten mit, ist das Ihre freiwillige Entscheidung. Eine Mitarbeitspflicht besteht nicht. Es bleibt Ihnen überlassen, Ihre Mitarbeit vertraglich zu regeln. Eine Regelung ist immer empfehlenswert. Sie können zu diesem Zweck Dienst- oder Gesellschaftsverträge schließen. Die Rechtsprechung erkennt für eine gesteigerte Mitarbeit, die über eine geringfügige Hilfeleistung hinausgeht, regelmäßig eine Entgeltpflicht an. Insbesondere dann, wenn Sie Gütertrennung vereinbart haben, bringen Sie zum Ausdruck, Ihre Vermögenssphären strikt voneinander trennen zu wollen. Dann ist regelmäßig davon ausgehen, dass Ihre Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten keine ehrenamtliche Tätigkeit sein sollte. Spätestens dann, wenn es um den Zugewinnausgleich geht, wäre Ihr Engagement angemessen zu berücksichtigen (Stichwort Ehegattengesellschaft).
Was ist aus Anlass der Eheschließung zu veranlassen (Überblick)?
Ihre Eheschließung ist und sollte Anlass sein, Ihre persönlichen Verhältnisse anzupassen. Im Detail kommen folgende Aspekte in Betracht:
- Wählen Sie einen Familiennamen. Das Gesetz lässt Ihnen hierzu alle Freiheiten (Details siehe § 1355 BGB). Lassen Sie gegebenenfalls Personalausweis und Reisepass ändern.
- Ziehen Sie gemeinsam in eine eheliche Wohnung, informieren Sie den Rundfunkgebühren- Beitragsservice und vermeiden, dass Sie weiterhin für Ihre Wohnung Gebühren zahlen.
- Melden Sie sich beim Einwohnermeldeamt an oder um.
- Prüfen Sie, ob Sie sich im Hinblick auf Ihre Eigentumsverhältnisse steuerlich gemeinsam mit Ihrem Ehepartner zur Einkommensteuer veranlagen lassen oder ob die Einzelfallveranlagung steuerlich für Sie günstiger ist.
- Klären Sie, ob Sie sich in der gesetzlichen Krankenkasse Ihres Ehepartners familienversichern lassen können. Dies gilt auch, wenn Sie ein Kind in die Ehe mit einbringen.
- Formulieren Sie eine Vorsorgevollmacht, in der Sie Ihren Ehepartner als ihren rechtlichen Betreuer bestimmen.
- Möchten Sie Ihren Ehepartner für den Fall Ihres Ablebens absichern, empfiehlt sich, ihn/sie in einem Testament oder in einem Erbvertrag zu Ihrem alleinigen Erben einzusetzen. Ihre Kinder kommen dann als Schlusserben in Betracht, wenn auch Ihr Ehepartner versterben sollte.
- Prüfen Sie, ob sich im Hinblick auf Ihre Lebenssituation der Abschluss eines notariellen Ehevertrages empfiehlt.
Ausblick
Jede Ehe ist eine Herausforderung. Jeder Partner sollte fortlaufend beweisen, dass er oder sie die Ehe lebt. Denn auch nach verliebt, verlobt und verheiratet muss die Beziehung weitergehen. Wenn Sie Ihre Rechte und Pflichten kennen und ernst nehmen, sollte es möglich sein, bewusst füreinander Verantwortung zu tragen, bis denn der Tod Sie scheidet.
Weiterführende Links
Autor: iurFRIEND-Redaktion