Verlobung
Verlobung – ein Vertrag mit Folgen
Eine Verlobung kann pure Vorfreude bedeuten. Sie bringt aber auch Verpflichtungen mit sich.
Sie ist ein wenig aus der Mode geraten und ausgiebig gefeiert wird sie nur selten, trotzdem ist sie auch heutzutage noch vielen Menschen ein Begriff. Dabei ist sie schneller passiert als man denkt. Und trotzdem ist sie kein leeres Versprechen: Eine Verlobung bringt für die Beteiligten nicht nur die Aussicht auf ein schönes Hochzeitsfest, sondern auch Rechte und vor allem Pflichten mit sich, die einen Rücktritt in letzter Sekunde im Ernstfall zu einem teuren Unterfangen machen.
Das Verlöbnis ist ein gegenseitiges Eheversprechen. Sie stellt im Grunde die Vorstufe der Ehe dar. Die Betonung liegt auf Gegenseitigkeit. Es wird also niemand zwangsverlobt, nur weil ihn jemand für heiratswürdig hält.
Ruckzuck verlobt
Um heiraten zu können, ist eine Verlobung keine Voraussetzung. Allerdings stellt es schon eine Kunst für sich da, ohne Verlobung ins Standesamt zu kommen. Da müsste man schon eine Spontanhochzeit feiern. Denn schon ein angenommener Heiratsantrag führt zur Verlobung, wenn es sich dabei nicht um einen Scherz handelt. Auch Zeugen oder eine bestimmte Zeremonie braucht man für das Eheversprechen nicht. Ein Verlöbnis kann in stiller trauter Zweisamkeit stattfinden. Doch auch die ist nicht unbedingt erforderlich. Eine Verlobung über Telefon, SMS oder Internet ist genauso denkbar. Wer selbst auf Worte verzichtet, kann noch immer durch ernsthafte Hochzeitsvorbereitungen wie eine Anmeldung beim Standesamt ein Verlöbnis begründen. Um es aber später beweisen zu können, sind Briefe, E-Mails, Hochzeitseinladungen oder auch Zeugen unabdingbar. Ein Verlobungsring ist übrigens auch keine Pflicht wird aber aus emotionalen Gründen gerne gewählt. Auch gleichgeschlechtliche Paare können sich seit 2005 unter denselben Voraussetzungen verloben.
Für ein Verlöbnis gibt es aber dennoch bestimmte Voraussetzungen, und zwar ähnliche wie für eine Eheschließung. So müssen sich die Verlobten über die Bedeutung ihrer Entscheidung im Klaren und volljährig sein. Minderjährige ab 16 Jahren dürfen sich nur mit Zustimmung ihrer Eltern verloben. Auch kann sich niemand verloben der bereits verheiratet oder verlobt ist. Und auch nahe Verwandte wie z.B. Geschwister sind von einem Verlöbnis ausgeschlossen.
Rechtlich gesehen ist eine Verlobung ein Vertrag. Trotzdem ist eine Verlobung nicht bindend. Es ist nicht möglich auf die Erfüllung des Eheversprechens zu klagen und es kann keine Strafe für den Fall eines Rücktritts festgelegt werden.
Ein Ehevertrag kann zwar schon aufgesetzt werden, ist aber grundsätzlich erst nach der Eheschließung gültig.
Die Rücknahme nennt sich „Entlobung“. Dabei handelt es sich um eine einvernehmliche Aufhebung des Verlöbnisses. Eine einseitige Aufhebung wird dagegen als „Rücktritt“ bezeichnet. Anders als eine Scheidung ist ein solcher Rücktritt jederzeit möglich und nicht mit großen Hürden verbunden.
Rechte & Pflichten
Auch aus einer Verlobung ergeben sich verschiedene Rechte und Pflichten. Die meisten davon werden wirksam, wenn es zum „Rücktritt“ kommt.
Eine bestehende Verlobung geht dagegen mit eher wenigen neuen Rechten einher. Wirklich bedeutend ist nur, dass Verlobte strafrechtlich als Angehörige betrachtet werden und deshalb das Zeugnisverweigerungsrecht genießen, insofern sie ihren Status vor dem Richter glaubhaft machen können. Der Verlobte kann dann vor Gericht die Aussage verweigern. Steuerliche Vorteile oder erbrechtliche Ansprüche ergeben sich hingegen nicht und Verlobte haben bei Notfällen auch kein automatisches Besuchsrecht im Krankenhaus. Hier werden sie behandelt wie „normale“ Partner. Darüber hinaus haben Verlobte aber eine gegenseitige Rücksichtnahmepflicht. Sie müssen drohendes Unheil voneinander abwenden.
Größere Tragweite hat das Scheitern. Wer von einer Verlobung zurücktritt, ist unter Umständen zur Zahlung von Schadensersatz verpflichtet. Der Schadensersatzanspruch kann aufseiten des Ex-Verlobten aber auch seitens Dritter, also beispielsweise den Eltern des Ex-Verlobten bestehen, wenn diese in Erwartung der Eheschließung gehandelt haben oder Verbindlichkeiten eingegangen sind.
Zu Schadensersatzansprüchen kann es zum Beispiel kommen, wenn der Verlobte auf Unterhaltsansprüche einer früheren Ehe verzichtet hat oder er wegen der zu erwartenden Ehe seinen Job gekündigt hat. Auch ein Wohnungsverkauf und ein anschließender Umzug in die Nähe des Partners können ein Anlass sein.
Dabei macht es auch einen Unterschied, welche räumliche Distanz bei einem Umzug überwunden wurde. Ein Umzug in einen anderen Stadtteil wird hier anders bewertet als einer von Berlin nach Nürnberg. Auch werden nur angemessene Aufwendungen ersetzt. Niemand kann also den Kauf seines neuen teuren Sportwagens so einfach auf seine Verlobung schieben. Außerdem fällt der Schadensersatz nicht so hoch aus, wenn die Maßnahmen, die wegen der gescheiterten Verlobung getroffen wurden, (Möbelkauf, etc.) trotzdem noch einen Wert für den jeweiligen Ex-Verlobten haben. In den meisten Fällen geht es aber eher darum, die Kosten für die geplatzte Hochzeitsfeier wieder reinzuholen. Wenn ein wichtiger Grund für den Rücktritt vorlag, gibt es keine Ersatzpflicht. Der Verlust der Liebe wird hier aber nicht als Grund anerkannt. Ein solcher Fall tritt eher dann ein, wenn sich der Verlobte nicht seiner Stellung entsprechend verhält.
Verlobungsgeschenke können in der Regel auch zurückverlangt werden. Und zwar selbst dann, wenn sich beide Verlobte gemeinsam gegen die Heirat entscheiden.
Die Ansprüche die Verlobte untereinander haben, verjähren innerhalb von drei Jahren nach Auflösung. Ohnehin sind solche Klagen aber nicht sehr häufig.
Insgesamt sind die Risiken also durchaus vorhanden, aber längst nicht mehr so dramatisch wie früher. Bis zum August 1998 konnte von Männern, die vor der Hochzeit kalte Füße bekamen, noch das sogenannte „Kranzgeld“ gefordert werden. Der Name entstammt dem Myrtenkranz, der früher von jungfräulichen Bräuten getragen wurde. Entsprechend stellte das Kranzgeld einen Ausgleich für die verlorene Jungfräulichkeit dar.
Weiterführende Links
Autor: iurFRIEND-Redaktion