Ehe.deRatgeberTrennung & ScheidungTrennung - Was muss ich beachten?

Trennung – Was muss ich beachten?

Es gibt Dinge im Leben, die erscheinen unausweichlich. Die Trennung von Paaren und Ehepartnern gehört wohl dazu. „Lieber ein Ende mit Schrecken, als ein Schrecken ohne Ende“, verdeutlicht, was gemeint ist. Nicht jede Trennung muss zur Scheidung oder zum Rosenkrieg führen. Möchten sich Ehepartner scheiden lassen, fordert das Gesetz als unabdingbare Voraussetzung die Trennung. Egal, ob Sie verheiratet sind oder nicht, auch eine Trennung hat Spielregeln und unterliegt Vorschriften, an die sie sich grundsätzlich halten müssen. Wenn Sie nicht verheiratet sind, dann ist eine Trennung emotional natürlich genauso schwierig, als wenn Sie verheiratet wären; jeder Mensch geht mit einer Trennung anders um. Für ein Ehepaar ist die Trennung zumeist die Vorstufe einer Scheidung.

Jede Krise ist ein Anfang

Eine räumliche Trennung kann Ihnen Klarheit über Ihre Gefühlswelt verschaffen

Eine räumliche Trennung kann Ihnen Klarheit über Ihre Gefühlswelt verschaffen

Wenn Sie unsere Website aufgerufen haben, stecken Sie wahrscheinlich mitten in einer (Ehe)Partner- und vielleicht auch Sinnkrise. Sie möchten sich trennen oder haben sich bereits von Ihrem Partner getrennt oder sind so zerstritten, dass Sie für Ihre Lebensgemeinschaft keine Zukunft mehr sehen. Wahrscheinlich ist es so, dass Sie den Kopf voller Fragen haben, auch wenn emotionale Aspekte die vorherrschende Rolle spielen. Es versteht sich, dass Sie sich jetzt Gedanken machen, welche Konsequenzen mit Ihrer Trennung verbunden sind und welche Schritte Sie zweckmäßigerweise unternehmen oder unterlassen sollten, um Ihr Leben zu ordnen. Vielleicht sollten Sie Ihre Situation so verstehen, dass jede Krise auch einen Anfang beinhalten kann. Wenn Sie Antworten auf Ihre Fragen finden, fällt es Ihnen vielleicht leichter, mit Ihren emotionalen Belastungen umzugehen. Oft ist es auch so, dass Menschen Entscheidungen vor sich herschieben, weil sie verwirrt sind und keine Antworten auf Fragen und Unsicherheiten haben. Sind Sie hingegen sachgerecht informiert, fällt vieles leichter. Je schneller Sie Ihre emotionale Talfahrt überwinden, desto eher finden Sie ins normale Leben zurück.

Wichtige Fragen und Antworten zum Thema Trennung

Wenn Sie ein Ehepaar sind (oder sich in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft befinden), dann ist der Weg zur Scheidung langwierig. Sofern Sie die Scheidung beabsichtigen, müssen Sie die Trennung vollziehen. Allein mit der Trennung sind bereits eine Reihe von Fragen verbunden, auf die wir Ihnen auf unserer Website Antworten geben möchten. Wahrscheinlich möchten Sie wissen, was mit den Kindern und Ihrer gemeinsamen Ehewohnung passiert, wer für die gemeinsamen Schulden verantwortlich bleibt und wie Sie Ihren Lebensunterhalt bestreiten.

In Ihrer Situation erwarten Sie leicht verständliche Antworten. Wir verzichten möglichst darauf, eine für Sie schwierig nachvollziehbare Juristensprache zu sprechen und erläutern Ihnen die Zusammenhänge so, dass Sie wissen, was zu tun ist. Dennoch ist es so, dass Trennung und Scheidung juristisch geprägt sind und die Geschehens- und Verfahrensabläufe nach Spielregeln ablaufen, die Gesetzgeber und Rechtsprechung vorgeben. Ohne juristische Hintergründe geht es also nicht. Wir bemühen uns, es Ihnen möglichst leicht zu machen. Jeder einzelne Aspekt, der bei der Trennung eine Rolle spielt, wird eigenständig in einem Textbeitrag beleuchtet und mit Empfehlungen, Tipps und Ratschlägen versehen, mit denen wir Sie auf Ihrem Weg begleiten wollen.

Wo gibt das Gesetz Antworten zur Trennung?

Sie können natürlich das Gesetz zur Hand nehmen. Lesen Sie §§ 1567 BGB. Dort steht, dass Ehegatten dann getrennt leben, wenn zwischen ihnen keine häusliche Gemeinschaft mehr besteht und ein Ehegatte sie erkennbar nicht wieder herstellen will, weil er die eheliche Lebensgemeinschaft ablehnt. An sich findet der Gesetzgeber klare Worte. Aber wie immer, steckt der Teufel im Detail. Wenn Sie Ihre Trennung so einvernehmlich wie möglich hinbekommen, benötigen Sie kaum den Gesetzestext; falls sie ihre Trennung streitig gestalten, bedarf der Gesetzestext der Interpretation und der Anwendung auf den Einzelfall im täglichen Leben.

Alles, was die Trennung betrifft, gilt auch für eingetragene Lebenspartner

Alles, was zu Ehegatten gesagt wird, gilt auch für eingetragene Lebenspartner. Lebenspartner, die eine Lebenspartnerschaft standesamtlich begründet haben und ihre Lebenspartnerschaft im Lebenspartnerschaftsregister haben registrieren lassen, werden den Ehegatten gleichgestellt. Trennen sich eingetragene Lebenspartner und möchten ihre Lebenspartnerschaft letztendlich aufheben, müssen sie wie Ehegatten auch die Grundsätze der Trennung berücksichtigen. Auch für die eingetragene Lebenspartnerschaft ist die formal ordnungsgemäße Trennung Voraussetzung zur Aufhebung der Lebenspartnerschaft.

Trennung auch ohne Scheidung? Vorteile oder Nachteile?

Einige Paare trennen sich, lassen sich aber nicht scheiden. Dies hat je nach Sichtweise Vorteile und Nachteile.

Sie sollten jedenfalls wissen,

  • dass ein nicht verdienender Ehepartner in der Krankenversicherung des Partners mitversichert bleibt. Die Familienversicherung endet erst mit der Scheidung.
  • dass das gesetzliche Erbrecht des Ehegatten trotz Trennung bestehen bleibt und erst mit Einreichen des Scheidungsantrags bei Gericht erlischt. Ihr Ehepartner würde Sie also beerben, wenn Sie versterben.
  • dass das Aufenthaltsrecht eines ausländischen Ehepartners, der das Aufenthaltsrecht wegen der Ehe besitzt, mit der endgültigen Trennung erlischt.
  • dass Sie bereits mit der Trennung Ihre Steuerklasse zu Beginn des Kalenderjahres anpassen müssen, das auf Ihre Trennung folgt. Trennen Sie sich also in diesem Jahr, werden Sie ab 1. Januar des nächsten Jahres nach der für Sie relevanten Steuerklasse veranlagt. Auf die Scheidung kommt es nicht an.
  • dass Sie, solange Sie nur getrennt leben und damit noch verheiratet sind, keine zusätzliche Ehe oder eingetragene Lebenspartnerschaft begründen können. Tun Sie dies, machen Sie sich wegen Bigamie strafbar.
  • dass Sie für den Zeitraum der Trennung Trennungsunterhalt beanspruchen können bzw. zahlen müssen, der sich nach den Einkommensverhältnissen beider Ehepartner richtet. Ein Ehegatte kann auf diesen Trennungsunterhalt nicht verzichten. Erst die Scheidung verändert die Situation insoweit, als der wirtschaftlich schwächere Partner dem Grundsatz nach verpflichtet ist, für den eigenen Lebensunterhalt zu sorgen und nur in besonderen Fällen (z.B. Alter, Krankheit, Gebrechen) Anspruch auf nachehelichen Unterhalt hat.
  • dass sich der Versorgungsausgleich (Rentenanwartschaften) mithin nach der Dauer Ihrer ehelichen Verbindung richtet. Solange Sie also nicht geschieden sind, erwirbt der wirtschaftlich schwächere Partner zusätzliche Versorgungsausgleichsansprüche.

Wann kann ich mich scheiden lassen?

Wenn Sie sich von Ihrem Ehepartner trennen, schaffen Sie zunächst Fakten. Trennung im faktischen Sinne und Trennung im rechtlichen Sinne sind nicht unbedingt identisch. Es ist also wichtig, dass Sie verstehen, was Trennung rechtlich in Ihrer Situation bedeutet.

Ehen werden unbefristet geschlossen. Sie haben kein Verfallsdatum. Damit Sie sich in Ihrer Situation über Ihre Gefühle und Absichten klar werden, verlangt das Gesetz als Voraussetzung eine Scheidung, dass Ihre Ehe gescheitert ist. Da das Gesetz mit Definitionen arbeitet, stellt § 1565 BGB klar, dass eine Ehe dann als gescheitert gilt, wenn die Lebensgemeinschaft der Ehegatten nicht mehr besteht (objektive Komponente) und nicht mehr zu erwarten ist, dass die Ehepartner sie wiederherstellen wollen (subjektive Komponente). Ein klares Indiz für das Scheitern Ihrer Ehe ist die Trennung.

Um noch konkreter zu werden, stellt das Gesetz daher die Vermutung auf, dass die Ehe dann gescheitert ist, wenn die Ehegatten seit einem Jahr getrennt voneinander leben (§ 1565 I BGB). Sie können dann geschieden werden, sofern Sie beide die Scheidung beantragen oder ein Ehegatte allein die Scheidung beantragt und der Partner dem Scheidungsantrag zustimmt. Möchte ein Ehepartner die Scheidung zu diesem Zeitpunkt verhindern, kann er dem Scheidungsantrag widersprechen und insbesondere Tatsachen vortragen, die Ihre Trennung infrage stellen. Ein Beispiel dafür wäre, dass Sie nach wie vor einen gemeinsamen Haushalt führen.

Erst wenn Sie drei Jahre getrennt voneinander leben, vermutet das Gesetz unwiderlegbar, dass Ihre Ehe gescheitert ist (§ 1566 II BGB). Dann können Sie die Scheidung auch gegen den Willen Ihres Ehegatten beantragen. Aber hier kommt es auf die Trennung als solche an.

Vorzeitige Scheidung im Härtefall

Allenfalls in Härtefällen kommt eine vorzeitige Scheidung auch vor Ablauf des Trennungsjahres in Betracht. Fälle dieser Art sind Ausnahmen und erfordern eine detaillierte Begründung (§ 1565 II BGB). Es müssen besondere Umstände vorliegen, die es Ihnen unzumutbar machen, das Trennungsjahr zu vollziehen. In Betracht kommen Fälle wie:

  • Sie werden von Ihrem Ehepartner fortlaufend misshandelt;
  • Ihr Ehepartner ist alkoholkrank;
  • Ihr Ehepartner erniedrigt Sie sexuell;
  • Ihre Ehefrau ist von einem anderen Partner schwanger.

Die Gründe müssen stets in der Person Ihres Partners vorliegen. Beachten Sie, dass diese Tatbestände für sich alleine noch nicht genügen, eine Härtefallscheidung zu begründen. Es müssen zusätzlich Umstände hinzutreten, die es Ihnen gerade in Ihrer individuellen Situation unzumutbar machen, auf die Trennungszeit verwiesen zu werden, bevor Sie den Scheidungsantrag beim Familiengericht einreichen können.

„Trennungsjahr“ – Welche Bedeutung hat es für den Scheidungsantrag?

Sie können Ihre Scheidung frühestens dann bei Gericht beantragen, wenn Sie von Ihrem Ehepartner oder eingetragenen Lebenspartner ein Jahr lang getrennt gelebt haben. Das Trennungsjahr beginnt mit dem Tag Ihrer Trennung. Sie brauchen die Tatsache Ihrer Trennung nicht irgendwie oder irgendwem kundzutun. Erst wenn Sie den Scheidungsantrag bei Gericht einreichen, wird die Frage der Trennung relevant, aber auch nur dann, wenn Ihr Ehepartner die Trennung als solche bestreitet.

Es kommt nicht darauf an, wie lange Ihre Ehe gedauert hat. Auch wenn Sie sich noch in der Hochzeitsnacht trennen, müssen Sie das Trennungsjahr einhalten. Ohne Trennungsjahr erreichen Sie keine Scheidung. Das Trennungsjahr ist auch dann Voraussetzung zur Scheidung, wenn Sie beide übereinstimmend die sofortige Scheidung beantragen wollen. Gehen Sie davon aus, dass Sie ab dem Zeitpunkt Ihrer Hochzeit frühestens ein Jahr danach geschieden werden können. Verkürzen können Sie diesen Zeitraum, der ja mit der Trauung beginnt, nicht.

Das Trennungsjahr ist eine Voraussetzung für die Scheidung

Das Trennungsjahr ist eine Voraussetzung für die Scheidung

Das Familiengericht besteht auf einer Aussage, ob und wann Sie sich getrennt haben und wie lange Sie getrennt voneinander leben. Stellen Sie den Scheidungsantrag vorzeitig, muss das Familiengericht Ihren Scheidungsantrag als unbegründet zurückweisen. Erst die nachgewiesene Trennung dokumentiert, dass Ihre Ehe gescheitert ist. In der Praxis ist es allerdings üblich, einen Scheidungsantrag einige Wochen vor Ablauf des Trennungsjahres beim Familiengericht einzureichen. Der Grund ist bürokratischer Natur. Da die Gerichte solche Anträge nicht von heute auf morgen bearbeiten, sollte das Trennungsjahr erfüllt sein, wenn der Richter Ihren Scheidungsantrag auf seinen Schreibtisch bekommt.

Blitzscheidungen sind nicht realistisch. Allerdings liegt es an Ihnen, möglichst frühzeitig und zuverlässig die Voraussetzungen zu schaffen, um Ihre Scheidung zielführend in einem überschaubaren Zeitraum zu absolvieren. Ein solcher Weg kann die „Online-Scheidung“ sein.

Trennen Sie sich im beiderseitigen Einvernehmen, genügt es, im Scheidungsantrag Trennung und Trennungstermin darzulegen. Ihr Ehepartner stimmt zu. Das Gericht wird an Ihren Angaben ohne begründeten Anlass keine Zweifel hegen. Auch sofern Sie einvernehmlich den Trennungstermin „vorverlegen“, wird dies mangels eines möglichen Gegenbeweises nicht beanstandet.

Wie ist die Trennung zu vollziehen?

Ihre Trennung muss sich darin dokumentieren, dass Sie mit Ihrem Ehepartner keine häusliche Gemeinschaft mehr bilden. Die Trennung ist offensichtlich, wenn ein Partner aus der gemeinsamen Ehewohnung auszieht und damit klar zum Ausdruck bringt, dass er die eheliche Lebensgemeinschaft nicht mehr fortsetzen möchte. Übernachten Sie vorübergehend im Hotel oder bei Ihrer Mutter und begeben sich dann wieder in Ihre gemeinsame Ehewohnung, begründen Sie gerade keinen Trennungswillen.

Im Idealfall zieht ein Partner aus der Wohnung aus. Das Problem dürfte in der Vielzahl der Fälle aber finanzieller Natur sein. Will ein Partner aus der Wohnung ausziehen, muss er eine eigene Wohnung anmieten und einen eigenen Hausstand begründen. Dies kostet Geld. Oft schrecken auch die mit einem sofortigen Umzug verbundenen Modalitäten ab.

Die Rechtsprechung akzeptiert deshalb, wenn Ehepartner aus Kostengründen innerhalb der gemeinsamen Ehewohnung getrennt leben. Dann kommt es aber entscheidend darauf an, dass Sie in der gemeinsam genutzten Wohnung die Räumlichkeiten und Ihren persönlichen Hausrat trennen. Sie müssen also eine Trennung vonTisch und Bett“ vollziehen. Es versteht sich, dass Sie getrennt schlafen müssen. Stehen nicht genügend Räumlichkeiten zur Verfügung, ist die Trennung schwierig umzusetzen. Die gemeinsame Nutzung der ehelichen Wohnung für die Zeit Ihrer Trennung kann dann nur eine vorübergehende Lösung sein.

Immerhin schadet es nicht, wenn Sie Badezimmer und Küche gemeinsam nutzen. Es wäre schlicht unsinnig, zwei getrennte Badezimmer oder zwei Küchen einzurichten. Versuchen Sie, sich innerhalb der Wohnung nach Möglichkeit aus dem Wege zu gehen. Sehen Sie im Wohnzimmer gemeinsam fern oder kochen Sie in der Küche ein gemeinsames Mittagessen, sind dies Umstände, die gegen eine getrennte Lebensführung sprechen. Wichtig ist, dass Sie getrennte Kassen führen, getrennt einkaufen und einer den anderen nicht mit versorgt. Selbstverständlich ist in Notfällen Hilfe erlaubt.

Haben Sie gemeinsame Kinder, die mit Ihnen in der ehelichen Wohnung leben, müssen Sie auch ihnen gegenüber die Trennung verdeutlichen. Daran führt kein Weg vorbei. Gemeinsame Verrichtungen, die dem Kindeswohl dienen, schaden Ihrer Trennung nicht. Dazu kann ein gemeinsames Mittagessen oder gemeinsames Spielen gehören.

Stellen Sie den Vermögensstand bei Trennung fest!

Die formell ordnungsgemäß vollzogene Trennung hat auch vermögensrechtliche Bedeutung. Leben Sie getrennt, kann jeder Ehegatte von dem anderen Auskunft über das Vermögen zum Zeitpunkt der Trennung verlangen (§ 1379 II BGB). Auf Anforderung sind Belege vorzulegen sowie ein Vermögensverzeichnis zu erstellen, das den Wert der Vermögensgegenstände und die Verbindlichkeiten erkennen lässt. Notfalls müssen Sie diese Auskunftspflicht gerichtlich durchsetzen. Sie ist deshalb wichtig, als die Trennung naturgemäß den Instinkt weckt, die eigenen „Schäfchen ins Trockene“ zu bringen. Ehepartner sind versucht, Vermögenswerte beiseite zu schaffen und damit den Zugewinnausgleich zu torpedieren. Um dem entgegenzuwirken, sollten Sie bemüht sein, festzustellen, wie es um die wirtschaftliche Situation Ihres Ehegatten bestellt ist.

Wer hat welche Rechte an der Ehewohnung?

Meist ist es so, dass die eheliche Wohnung von beiden Ehepartnern gemeinsam angemietet wurde oder die Wohnung im gemeinsamen Eigentum der Ehepartner steht. Es liegt in der Natur der Sache, dass in diesen Fällen oft jeder Partner darauf besteht, die Wohnung allein für sich nutzen zu wollen und von dem anderen erwartet, dass er auszieht und einen eigenen Hausstand begründet.

Es kommt häufig vor, dass ein Partner dem anderen „die Koffer vor die Tür setzt“ und ihm den Zutritt zur Wohnung verwehrt und vielleicht sogar die Türschlösser austauscht. Rein rechtlich ist dies kein guter Weg. Wer den Partner aussperrt, begeht „verbotene Eigenmacht“. Schließlich hat der ausgesperrte Partner die gleichen Rechte an der Wohnung wie der verbliebene Partner. Wird er ausgesperrt, hat er einen Rechtsanspruch darauf, dass ihm der Besitz an der Wohnung wieder eingeräumt wird. Gegebenenfalls darf er mit sanfter Gewalt sein Recht realisieren. (§§ 858, 861, 859 BGB).

Möchten Sie die bislang gemeinsam genutzte Ehewohnung tatsächlich alleine nutzen, müssen Sie den Weg gehen, den das Gesetz in § 1361b BGB „Ehewohnung bei Getrenntleben“ vorgibt. Aber selbst wenn Sie aus der Wohnung ausziehen, geben Sie mit dem Auszug keine Rechte an der Immobilie auf. Sind Sie Eigentümer, bleiben Sie selbstverständlich Eigentümer. Allerdings bleiben Sie auch als Mieter weiterhin zur Zahlung der Miete verpflichtet, wenn Sie die Wohnung gemeinsam angemietet haben.

Beantragen Sie die Zuweisung der Ehewohnung bei Getrenntleben

Leben Sie getrennt oder möchten Sie getrennt leben, können Sie nach Maßgabe des § 1361b BGB bei Gericht beantragen, dass Ihr Ehepartner Ihnen die Ehewohnung oder einen Teil der Ehewohnung zur alleinigen Benutzung überlässt. Voraussetzung dafür ist, dass Ihr Wunsch auch unter Berücksichtigung der Interessen Ihres Ehegatten notwendig ist, um eine „unbillige Härte“ zu vermeiden.

Eine solche unbillige Härte kann insbesondere dann begründet sein, wenn das Kindeswohl von im Haushalt lebenden Kindern beeinträchtigt ist. Ist die Ehewohnung also der langjährige Lebensmittelpunkt Ihrer Kinder, ist es im Regelfall wohl unbillig, Sie mit dem Kind aus der Wohnung zu verweisen.

Für eine Auflösung der häuslichen Gemeinschaft ist keine häusliche Trennung nötig

Für eine Auflösung der häuslichen Gemeinschaft ist keine häusliche Trennung nötig

Soweit Ihrem Ehepartner die Wohnung allein gehört, ist dieser Umstand bei der Abwägung der Interessen zu berücksichtigen. Aber selbst wenn er allein Eigentümer der Wohnung ist, ändert dies nichts daran, dass Sie einen Anspruch darauf haben, die Wohnung in begründeten Härtefällen für den Zeitraum der Trennung alleine nutzen zu dürfen. Einen ähnlichen Anspruch gewährt das Gesetz nach der Scheidung. Auch dann können Sie nach Maßgabe des § 1568a BGB verlangen, dass Ihnen die Ehewohnung zur alleinigen Nutzung überlassen bleibt.

Beachten Sie die Sechs-Monatsregel!

Ziehen Sie aus der gemeinsamen Wohnung aus, verlieren Sie Ihr Nutzungsrecht an der Wohnung, wenn Sie Ihrem Ehepartner nicht innerhalb von sechs Monaten nach dem Auszug mitteilen, dass Sie in die gemeinsame Wohnung zurückkehren möchten (§ 1361b IV BGB). Sie verlieren das Recht auch dann, wenn Ihnen die Wohnung allein gehört. Dabei geht es allerdings nur um die Wohnung. Sie brauchen sich nicht zu verpflichten, mit Ihrem Ehepartner wieder als Ehepaar zusammen leben zu wollen. Es genügt, wenn Sie die Wohnung in der Trennungszeit gemeinsam nutzen wollen.

Versöhnungsversuche schaden der Trennung nicht

Nicht jede Trennung ist unbedingt ernst gemeint. Trennungen erfolgen oft in einer emotionsaufgeladenen Situation, in der ein Wort das andere gibt. Vielleicht bereuen Sie in den nächsten Tagen Ihre Entscheidung. Haben Sie dann die Trennung vollzogen, kann es schwierig sein, auf den anderen wieder zuzugehen. Auf jeden Fall ist es so, dass das Gesetz Ihnen die Chance gewährt, die Trennung im rechtlichen Sinne weiterzuverfolgen, gleichzeitig aber die Möglichkeit einräumt, sich mit Ihrem Ehepartner vielleicht doch wieder zu versöhnen.

Gehen Sie tief in sich und stellen Sie fest, ob eine Trennung der richtige Weg ist

Gehen Sie tief in sich und stellen Sie fest, ob eine Trennung der richtige Weg ist

Sehen Sie die Chance, Ihre eheliche Lebensgemeinschaft doch wiederherzustellen, brauchen Sie nicht zu befürchten, dass ein vielleicht vorübergehendes Zusammenleben den Ablauf des Trennungsjahres unterbricht. Das Gesetz erlaubt ausdrücklich Versöhnungsversuche (§ 1567 II BGB). Fahren Sie also gemeinsam in den Urlaub oder haben Sie sexuelle Kontakte zu Ihrem Ehepartner, schadet dies Ihrer Trennung nicht. Begründen Sie allerdings wieder einen gemeinsamen Hausstand, vermutet die Rechtsprechung, dass Sie spätestens nach drei Monaten wieder als Ehepartner zusammenleben und Ihr Trennungswunsch hinfällig geworden ist. Entscheiden Sie sich jedoch, das gemeinsame Zusammenleben doch nicht fortzusetzen, ist der Versöhnungsversuch gescheitert. Die Zeit, in der Sie die Versöhnung versucht haben, verlängert den Zeitraum der Trennungsfrist nicht. Es ist so, als ob Sie nicht wieder zusammengelebt hätten.

Sie verlieren die Schlüsselgewalt!

Mit der Trennung verlieren Sie die Schlüsselgewalt. Darunter versteht das Gesetz die Befugnis eines Ehepartners, Geschäfte zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfs der Familie abzuschließen und dabei den anderen Ehepartner auch ohne sein Wissen rechtlich verbindlich zu verpflichten. Lassen Sie beim Metzger anschreiben, kann der Metzger auch Ihren Ehepartner auffordern, den Rechnungsbetrag zu bezahlen. Sobald Sie getrennt leben, entfällt die Schlüsselgewalt und damit die Mithaftung Ihres Ehepartners (§ 1357 III BGB).

Ihr Sorgerecht für Ihr Kind bleibt bestehen

Verlassen Sie die eheliche Wohnung, verlieren Sie nicht das Sorgerecht für Ihr gemeinsames Kind. Sie sind und bleiben gemeinsam für die Erziehung und das körperliche und seelische Wohl Ihrer Kinder verantwortlich. Solange das Familiengericht nicht einem Elternteil das Sorgerecht allein überträgt, muss jeder Elternteil an wesentlichen Entscheidungen, die das Kind betreffen, beteiligt werden.

Lebt das Kind im Haushalt Ihres Ehepartners, steht Ihnen auch ein Umgangsrecht zu. Sie selbst und Ihr Kind haben einen Anspruch auf Umgang miteinander. Wie das Umgangsrecht ausgestaltet wird, hängt von den Umständen im Einzelfall ab.

Fazit

Sie sehen: Trennung ist mehr als der emotionale Abschied von einem Menschen, den Sie bislang als Partner empfunden haben. Sie lösen Ihre gemeinsame Lebensführung auf und verändern alles, was Ihr Leben bislang bestimmt hat. Es liegt in der Natur der Sache, dass dabei Ihre Interessen aufeinanderprallen und jeder versucht ist, sich Vorteile zu verschaffen. Spätestens dann bewegen Sie sich in einem rechtlichen Bereich, in dem es maßgeblich darauf ankommt, Rechte und Pflichten zu kennen und sachgerecht zu nutzen. Sind Sie gut informiert, fällt vieles leichter.

Autor:  Volker Beeden

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