Ehe.deRatgeberRecht und FinanzenUrteileBegleitname in der Ehe: Bindestrich ist Pflicht

Begleitname in der Ehe: Bindestrich ist Pflicht

Viel Rummel um einen kleinen Bindestrich. Laut einer Entscheidung (1 W 734/11) des Kammergerichts Berlin gibt es für Ehegatten kein Recht auf das Führen einer Kombination aus Ehenamen und Begleitname ohne Bindestrich. Ein Mann hatte versucht, diese Schreibweise vor Gericht durchzusetzen. Das kleine Zeichen ist aber anscheinend unentbehrlich.

Die Ehe des Klägers und seiner Ehefrau wurde im Jahr 2011 geschlossen. Das Paar wählte den Geburtsnamen der Frau zum Ehenamen. Der Ehemann wollte aber auch seinen Geburtsnamen behalten. Deswegen stellte er seinen Ehenamen seinem Geburtsnamen voran und wählte dafür die Schreibweise ohne Bindestrich. Das Standesamt trug aber seinen neuen Namen als Bindestrichvariante ins Eheregister ein.

Damit war der Kläger aber nicht einverstanden. Mit einem entsprechenden Schreiben wies der Mann das Standesamt im Juli 2011 gerichtlich an, den Eintrag in die Schreibweise ohne Bindestrich zu ändern. Das Amtsgericht Schöneberg wies diesen Antrag aber zurück.

Beschwerde abgewiesen

Nun versuchte er es beim Kammergericht Berlin. Auch hier wurde die Beschwerde als unbegründet zurückgewiesen. Die Berichtigung des Eheeintrags sei demnach zu Recht vom Amtsgericht abgelehnt worden. Die Schreibweise des Familiennamens mit Bindestrich zwischen Ehenamen und Begleitnamen sei die richtige. Zur Begründung des Urteils wurde unter anderem das Urteil des Amtsgerichtes zitiert.

Demnach heißt es in § 1355 Abs.4 S.1 BGB: „Ein Ehegatte, dessen Name nicht Ehename wird, kann durch Erklärung gegenüber dem Standesamt dem Ehenamen seinen Geburtsnamen oder den zur Zeit der Erklärung über die Bestimmung des Ehenamens geführten Namen voranstellen oder anfügen.“

Die Begriffe „voranstellen“ und „anfügen“ bedeuten dabei, dass der Ehename und der Begleitname mit einem Bindestrich zusammenzusetzen seien („Begleitname-Ehename“/„Ehename-Begleitname"). Eine verbindungslose Aneinanderreihung („Begleitname Ehename“) oder eine Aneinanderreihung („BegleitnameEhename“) sei nicht zulässig.

Dabei berücksichtigte das Gericht, dass sich dieses Verständnis als Rechtstradition durchgesetzt habe. Hätte der Gesetzgeber eine andere Schreibweise oder eine Wahlmöglichkeit für die Ehegatten gewollt, so hätte er dies in den Gesetzesneufassungen klarstellen können. Auch verschiedene andere mögliche Begründungen für das Recht auf eine Schreibweise ohne Bindestrich wies das Gericht zurück.

Persönlichkeitsrecht

Das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Ehemanns und andere Grundrechte zwängen nicht zur Erlaubnis dieser Schreibweise. Allein die Möglichkeit den Geburtsnamen oder einen anderen geführten Namen dem Ehenamen hinzuzufügen, genüge dem Wunsch nach Ausdruck der persönlichen Identität.

Ästhetik

Durch die Möglichkeit einen zusätzlichen Namen zum Ehenamen zu wählen, solle lediglich die Härte des Namensverlusts abgemildert werden. Es gehe nicht darum, die Wahl eines als „ästhetisch“ oder „historisch“ empfundenen Namens zu ermöglichen.

Anonymität

Das Interesse am Verschweigen des Familienstandes gehöre nicht zum Schutzbereich des allgemeinen Persönlichkeitsrechts.

Gleichheitsgebot

Es liege kein Verstoß gegen das Gleichheitsgebot vor, da der vorliegende Fall nicht mit überlieferten mehrgliedrigen oder aus mehreren Namen bestehenden Familiennamen vergleichbar sei. Es gebe auch keine Benachteiligung, weil der Kläger nicht bereits mit der Geburt einen solchen überlieferten Familiennamen erhalten habe. Denn diese Regelung gelte für alle Personen, die dem deutschen Recht unterliegen.

Geschlechterdiskriminierung

Es gebe auch keine Benachteiligung wegen des Geschlechts, obwohl mehr Frauen als Männer einen Begleitnamen führen. Dies läge vermutlich daran, dass aus traditionellen Gründen häufiger der Geburtsname des Mannes als der der Frau zum Ehenamen bestimmt wurde. Deswegen sei es aber nicht gerechtfertigt, speziell Männern die Möglichkeit einer Schreibweise ohne Bindestrich einzuräumen. Tradierte Rollenerwartungen oder Geschlechtsstereotype könnten nicht zur Rechtfertigung von Ungleichheit dienen.

Zudem verdeutliche der Bindestrich die Einheitlichkeit des gebildeten Namens und er zeige auch, dass einer der Namen nur ein Zusatz sei. Durch den Namen würde nämlich auch der Familienstand eines Menschen verdeutlicht. Zudem bestehe die Pflicht zum Führen des rechtmäßigen Namens nur in eng begrenzten Grenzen.

Quelle: Kammergericht Berlin

Autor:  iurFRIEND-Redaktion

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