Urteil: Deutscher Staatsbürger trotz Zweitehe
Ein Iraner, der während seiner Ehe mit einer Deutschen eine zweite Frau im Iran heiratet, ist nicht zwingend von der Erlangung der deutschen Staatsbürgerschaft ausgeschlossen. Zumindest dann nicht, wenn es gute Gründe für sein Verhalten gibt und er sich grundsätzlich zur Einehe bekennt. Das entschied das Verwaltungsgericht Karlsruhe in seinem Urteil (Az.: 4 K 1419/11) vom 08. Mai 2013.
Verhandelt wurde die Klage eines iranischen Staatsangehörigen, der die deutsche Staatsbürgerschaft erlangen wollte. Der Mann war 1977 nach Deutschland gekommen. 1980 heiratete er eine Deutsche. Die Ehe wurde 2006 geschieden. Doch schon im Jahr 1999 hatte er im Iran eine Ehe mit einer Iranerin geschlossen. Mit der Frau bekam er auch zwei Kinder.
Kein Bekenntnis zur demokratischen Grundordnung?
Die deutschen Behörden sahen die Voraussetzungen für eine Einbürgerung des Mannes nicht als erfüllt an. Er habe kein glaubhaftes Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes abgelegt. Der Schutz von Ehe und Familie, wie er in der Verfassung festgeschrieben sei, gelte nur für die Einehe. Durch sein Verhalten habe der Mann gezeigt, dass er die Gesetze seines Heimatlandes über die des deutschen Grundgesetzes stelle.
Der Mann erhob dagegen den Einwand, dass er seine iranische Frau in einer Ausnahmesituation geheiratet habe. Sie sei damals schwanger gewesen und ihr hätte im Iran deswegen die Steinigung drohen können. Als er die Ehe eingegangen sei, habe er sich keine oder zumindest nur wenig Gedanken über deren Gültigkeit in Deutschland gemacht. Er könne und wolle aber nur mit einer Frau zusammenleben.
Das Verwaltungsgericht Karlsruhe folgte seiner Argumentation. Der Kläger erfülle demnach die rechtlichen Voraussetzungen für die Einbürgerung. In der mündlichen Verhandlung habe er sich überzeugend zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung und insbesondere zur Einehe bekannt. Gleichzeitig habe er sich von der Idee der Doppelehe abgewandt.
Kein Lippenbekenntnis
Eine abschließende Entscheidung darüber, ob die durch das Grundgesetz geschützte Einehe zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung gehöre, sei deshalb nicht notwendig. Aus dem persönlichen Eindruck, der in der mündlichen Verhandlung vom Kläger gewonnen wurde, ginge außerdem hervor, dass sein Bekenntnis zur Einehe kein reines Lippenbekenntnis sei. Es entspreche vielmehr seiner inzwischen gefestigten Überzeugung vom Zusammenleben von Mann und Frau.
Er habe glaubhaft gemacht, dass er seine damals von ihm schwangere iranische Freundin geheiratet habe, um die Steinigung oder andere Strafen von ihr abzuwenden. Sein Handeln sei umso verständlicher, weil er als Iraner mit der Vorstellung der Mehrehe vertrau gewesen sei und sich deshalb wenig Gedanken um die Akzeptanz einer im Iran geschlossenen Zweitehe in Deutschland gemacht habe. Das mache sein heutiges Bekenntnis zur Einehe aber nicht weniger glaubwürdig.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Das Land Baden-Württemberg kann es noch anfechten.
Quelle: Verwaltungsgericht Karlsruhe
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Autor: iurFRIEND-Redaktion