Was sollten Sie nach der Hochzeit alles erledigen?
Die Tage vor der Hochzeit werden gerne minutiös geplant. Ist der meist als „schönste Tag des Lebens“ empfundene Hochzeitstermin vorbei, fängt das Leben an. Jetzt stehen Sie vor der Herausforderung, Ihre gemeinsame Lebensplanung den neuen Gegebenheiten anzupassen. Steuerklasse, Familienname oder Ehevertrag sollten jetzt ein Thema sein. Wir zählen beispielhaft auf, was Sie nach der Hochzeit alles erledigen sollten.
Das Wichtigste
- Heiraten Sie, sind Sie gehalten, die Tatsache Ihrer Eheschließung überall dort bekanntzugeben, wo die Eheschließung rechtliche Auswirkungen hat.
- Vornehmlich geht es darum, Ihre Steuerklassen anzupassen und Ihren Arbeitgeber zu informieren.
- Sie haben das Recht, einen Familiennamen zu führen und Ihr Kind aus einer früheren Beziehung namentlich „einzubenennen“.
- Ob sich der Abschluss eines Ehevertrages empfiehlt, hängt von Ihren Lebensumständen ab. Eheverträge empfehlen sich in der Unternehmer-Ehe oder Diskrepanz-Ehe sowie bei Ehepaaren mit unterschiedlicher Staatsangehörigkeit.
- Arbeiten Sie unsere To-do-Liste ab.
Was bedeutet Hochzeit rechtlich?
Schließen Sie eine Ehe, sind Sie nach dem Gesetz einander zur ehelichen Lebensgemeinschaft verpflichtet und tragen füreinander Verantwortung. Konkret bedeutet dies, dass Sie einander verpflichtet sind, durch Ihre Arbeit und mit Ihrem Vermögen die Familie angemessen zu unterhalten. Soweit ein Ehepartner die Haushaltsführung vollständig oder teilweise übernimmt, erfüllt er/sie seine Verpflichtung, durch Arbeit zum Unterhalt der Familie beizutragen, in der Regel bereits auf diese Art. Haushaltsführung, Kindererziehung und Erwerbstätigkeit sind gleichwertige Unterhaltsleistungen. Es ist Ihre Entscheidung, wie Sie in gegenseitiger Absprache die Rollenverteilung in Ihrer Ehe vornehmen.
Passen Sie Ihre Steuerklassen an
Waren Sie ledig, waren Sie in der Steuerklasse I eingestuft. Erziehen Sie bereits ein Kind, waren Sie in der Steuerklasse II. Heiraten Sie, müssen Sie Ihre Steuerklassen anpassen. Stehen Sie und Ihr Ehepartner in einem Arbeitsverhältnis, können Sie sich beide in die Steuerklassen IV/IV eintragen lassen oder einer in Steuerklasse III und der andere in Steuerklasse V.
Jetzt gilt es aufzupassen. Sind Sie frisch verheiratet, macht es sich der Fiskus sehr einfach, wenn er die Lohnsteuerklassen zuweist. Der Fiskus weist nämlich immer die Steuerklassenkombination IV/IV zu. Damit werden Sie genauso heftig besteuert wie zuvor als lediger Arbeitnehmer mit der Steuerklasse I.
Übrigens bekommen Sie die Steuerklasse IV nach der Eheschließung auch dann zugewiesen, wenn Sie Alleinverdiener in der Familie sind, obwohl Ihnen eigentlich die wesentlich günstigere Steuerklasse III zusteht. Der Fiskus hat offensichtlich Schwierigkeiten, die richtige Steuerklassenzuweisung im elektronischen ELStAM-Verfahren umzusetzen. Das heißt, dass Sie nach der Heirat aktiv werden und die Einstufung in die Steuerklasse III beim Finanzamt beantragen müssen. Nur so vermeiden Sie, dass Sie im Laufe des Jahres übermäßig viel Einkommensteuer zahlen.
Es gibt Leute, die gut zahlen, die schlecht zahlen, Leute, die prompt zahlen, die nie zahlen, Leute, die schleppend zahlen, die bar zahlen, abzahlen, draufzahlen, heimzahlen - nur Leute, die gern zahlen, die gibt es nicht.
Es empfiehlt sich, die Änderung der Steuerklassen vor dem 31. Dezember, spätestens zum 30. November des Jahres, vorzunehmen. Sie dürfen nämlich nach Beginn des Steuerjahres im Regelfall nur einmal die Steuerklasse wechseln. Wechseln Sie bereits im Vorjahr, halten Sie sich die Tür für einen erneuten Wechsel offen.
Bei der Steuerklassenkombination III/V sparen Sie viel Einkommensteuer, wenn ein Ehepartner viel weniger verdient als der andere oder nur als Aushilfe tätig ist. In der Steuerklasse V sind die geringsten, in Klasse III die höchsten Freibeträge eingearbeitet. Werden Sie beide nach der Steuerklasse IV besteuert, ergibt sich meist eine Überzahlung, die Sie erst erstattet bekommen, wenn Sie eine Einkommensteuererklärung einreichen.
Gut zu wissen:
Erhalten Sie von Ihrem Arbeitgeber aus Anlass Ihrer Eheschließung ein Sachgeschenk (z.B. Strampelanzug für den Nachwuchs), bleibt das Geschenk im Wert von bis zu
Geben Sie nach Ihrer Eheschließung eine Einkommensteuererklärung ab, prüfen Sie, ob die gemeinsame Veranlagung zur Einkommensteuer die bessere Option als die Einzelveranlagung ist. Bei der gemeinsamen Veranlagung profitieren Sie vom Ehegatten-Splitting-Tarif und zahlen weniger Einkommensteuern. Der Vorteil erweist sich umso stärker, wenn Sie unterschiedlich viel verdienen. Verdienen Sie etwa gleich viel, bringt die gemeinsame Veranlagung nicht unbedingt Vorteile.
Informieren Sie Ihren Arbeitgeber
Sind Sie berufstätig, sollten Sie Ihren Arbeitgeber informieren. Sie haben infolge Ihrer Eheschließung möglicherweise eine Reihe von Vergünstigungen. Wechseln Sie aus Anlass Ihrer Eheschließung die Steuerklasse, wird der Arbeitgeber automatisch auf elektronischem Wege vom Finanzamt informiert und kann Ihren Lohnsteuerabzug anpassen.
Steht der Tag Ihrer Eheschließung fest, sollten Sie prüfen, ob Sie für den Hochzeitstag Sonderurlaub erhalten können. Ändert sich der Status Ihrer Krankenversicherung, sollten Sie den Arbeitgeber darüber informieren. Sind Sie nämlich künftig über Ihren Ehepartner familienversichert, braucht der Arbeitgeber keine Beiträge zur Krankenversicherung mehr einzubehalten.
Wie erfolgt die Namensänderung nach der Hochzeit?
Sie haben die Freiheit, einen gemeinsamen Familiennamen (Ehenamen) zu bestimmen. Bestimmen Sie keinen Familiennamen, führen Sie Ihren zum Zeitpunkt der Eheschließung geführten Namen auch nach der Eheschließung unverändert fort.
Möchten Sie einen Familiennamen bestimmen, erklären Sie gegenüber dem Standesamt, wie Sie Ihren Namen künftig führen möchten. Bestenfalls erklären Sie die Bestimmung des Ehenamens bereits bei der standesamtlichen Trauung. Geben Sie die Erklärung später ab, müssen Sie diese öffentlich beglaubigen lassen.
Sie sind in der Gestaltung Ihres Familiennamens weitgehend frei. Details bestimmt § 1355 BGB.
Welchen Familiennamen soll Ihr Kind aus erster Ehe führen?
Haben Sie ein Kind aus einer früheren Beziehung, können Sie dem Kind, das in Ihrem gemeinsamen Haushalt lebt, durch Erklärung gegenüber dem Standesbeamten Ihren neuen Ehenamen erteilen (Einbenennung nach § 1618 BGB).
Diese Einbenennung bedarf allerdings der Zustimmung des anderen sorgeberechtigten leiblichen Elternteils. Hat das Kind das fünfte Lebensjahr vollendet, muss auch das Kind zustimmen. Die Einbenennung hat den Zweck, dass sich Ihr Kind aus der früheren Beziehung in Ihre neue Lebensgemeinschaft besser einfügen kann und sich nicht durch seinen früheren Familiennamen ausgegrenzt fühlt.
Wie führen Sie künftig Ihr Bankkonto?
Sie können Ihr eigenes Bankkonto unverändert fortführen. Sie können mit Ihrem Ehepartner aber auch ein gemeinsames Bankkonto einrichten. Es gibt zwei Varianten, nämlich das Und-Konto sowie das Oder-Konto.
Beim Und-Konto können Sie nur gemeinsam mit Ihrem Ehepartner über das Konto verfügen. Beim Oder-Konto ist jeder Ehepartner für sich allein verfügungsberechtigt. Das Oder-Konto ist also Vertrauenssache, da Sie theoretisch damit rechnen müssen, dass der Ehepartner das Konto ohne Ihr Wissen leerräumen könnte.
Informieren Sie die Rundfunk-Gebühreneinzugszentrale
Geben Sie Ihre bisherige Wohnung auf, sollten Sie die Rundfunk-Gebühreneinzugszentrale (GEZ) informieren. Ziehen Sie gemeinsam in eine eheliche Wohnung, sind Sie nur noch für diese Wohnung gebührenpflichtig.
Prüfen Sie Ihren Kfz-Versicherungsvertrag
Leisten Sie sich aus Anlass Ihrer Hochzeit nur noch ein Kraftfahrzeug, sollten Sie Ihren Kfz- Versicherungsvertrag überprüfen und Ihren Ehepartner als berechtigten Fahrer bei der Versicherung melden. Fahren Sie zwei Fahrzeuge, kann es eine Option sein, die Haltereigenschaft zu tauschen, wenn sich das teurere Fahrzeug aufgrund des höheren Rabatts eines Partners günstiger versichern lässt.
Ummeldung beim Einwohnermeldeamt
Ziehen Sie in eine andere Wohnung, müssen Sie sich bei Ihrem Einwohnermeldeamt ummelden und Ihre neue Adresse angeben. In vielen Gemeinden ist die Ummeldung online über das Internet möglich.
Prüfen Sie Ihre Wohngeldberechtigung
Wohngeld ist eine Leistung für Familien mit kleinem Einkommen. Sie können Wohngeld als Zuschuss zu Ihrer Miete erhalten, aber auch als Lastenzuschuss, wenn Ihnen die Wohnung gehört. Die Höhe des Wohngeldes hängt davon ab, wie viele Personen in Ihrer Wohnung leben, was diese verdienen und wie hoch die Miete ist. Ziehen Sie also mit Ihrem Ehepartner in eine gemeinsame Wohnung, kann sich daraus ein Wohngeldanspruch ergeben, der nicht bestand, als jeder in der eigenen Wohnung lebte.
Prüfen Sie Ihren Krankenversicherungsschutz
Waren Sie bislang gesetzlich versichert, besteht die Option, dass Sie künftig über die gesetzliche Krankenversicherung Ihres Ehepartners familienversichert sind und sich selbst nicht mehr zu versichern brauchen. Voraussetzung ist, dass Sie nicht mehr als
Arbeiten Sie jedoch in einem Minijob, gilt stattdessen die Grenze von
Überschreiten Sie diese Einkommensgrenzen, müssen Sie sich selbst versichern. Die Krankenkasse fragt jedes Jahr die Einkommensverhältnisse der Familie ab. Sind Sie bereits privat krankenversichert, müssen Sie sich auch nach der Heirat weiterhin privat krankenversichern, es sei denn, Sie profitieren von der Familienversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung Ihres Ehepartners.
Gut zu wissen:
Sind Sie hauptberuflich selbstständig tätig und verwenden mehr als 18 Stunden in der Woche für die selbstständige Tätigkeit, unterliegen Sie nicht mehr der Familienversicherung in der Krankenversicherung. Sie müssen sich dann eigenständig versichern.
Passen Sie den Mietvertrag an
Ziehen Sie in die Mietwohnung Ihres neuen Ehepartners, kann sich empfehlen, dass Sie mit dem Vermieter sprechen und sich als Mitmieter in den Mietvertrag eintragen lassen. Allerdings ist es nicht zwingend, den Mietvertrag neu zu gestalten. Wenn Sie in die Wohnung Ihres Ehepartners einziehen, wird diese Wohnung Ihre eheliche Wohnung, sodass sich auch in Ihrer Person ein Wohn- und Nutzungsrecht begründet. Es spielt insoweit keine Rolle, wenn nur der Ehepartner den Mietvertrag unterzeichnet hat.
Sollte es zur Trennung kommen, dürfen Sie Ihre gemeinsame eheliche Wohnung trotz der Trennung weiterhin nutzen, wenn Sie in der Wohnung verbleiben wollen und begründen können, dass Sie aufgrund Ihrer Lebensumstände (Kindererziehung, Krankheit, Arbeitslosigkeit) vorrangig auf die Nutzung der Wohnung angewiesen sind. Sind Sie nicht als Mitmieter eingetragen, kann es von Vorteil sein, da Sie vertraglich nicht verpflichtet sind, die laufenden oder rückständigen Mieten an den Vermieter zu zahlen.
Ähnlich ist es, wenn Ihr Ehepartner alleiniger Eigentümer der Wohnung ist. Möchten Sie als Miteigentümer im Grundbuch eingetragen werden, muss die Übertragung notariell beurkundet werden. Schenkt Ihnen der Ehepartner einen Miteigentumsanteil, ist die Schenkung schenkungssteuerfrei, soweit der Verkehrswert des Anteils den Freibetrag von 500.000 EUR nicht übersteigt.
Gut zu wissen:
Sie sind natürlich nicht verpflichtet, gemeinsam in einer Wohnung zu leben. Es gibt Paare, die sich bewusst dafür entscheiden, trotz Heirat getrennt zu leben. Spezialisten sprechen dann von einer „bilokalen“ Beziehung oder einem „Living Apart Together-Modell“. Ob eine derartige Beziehung wirklich eine tragfähige Zukunft hat, sei dahingestellt.
Ist der Abschluss eines Ehevertrages eine Option für Sie?
Mit dem Tag Ihrer Eheschließung leben Sie im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Dies bedeutet, dass Ihre Vermögen auch in der Ehe getrennt bleiben und jeder seine Vermögenswerte eigenständig verwaltet. Der Zugewinnausgleich wird erst dann relevant, wenn Sie Ihre Ehe scheiden lassen. Dann muss derjenige Ehepartner, der höhere Vermögenswerte erwirtschaftet hat, die Hälfte an den anderen abtreten. In der Ehe selbst spielt der Zugewinnausgleich aber keine Rolle.
Gut zu wissen:
Es besteht kein Grund, den Güterstand der Zugewinngemeinschaft ausschließen und stattdessen Gütertrennung vereinbaren zu wollen. Sie brauchen nämlich nicht aus dem Grund Gütertrennung zu vereinbaren, um Ihre Haftung für eventuelle Verbindlichkeiten Ihres Ehepartners auszuschließen. Sie haften nämlich nicht für Verbindlichkeiten, die in der Person Ihres Ehepartners begründet sind. Ihre Ehe ist kein Haftungsgrund. Im Übrigen bedarf die Vereinbarung der Gütertrennung der notariellen Beurkundung.
Ansonsten empfiehlt sich der Abschluss eines Ehevertrages nur, wenn Ihre Lebensumstände es erfordern, die gesetzlichen Regeln abzuändern.
- In Betracht kommt, dass Sie eine Unternehmer-Ehe führen, bei der es gilt, das Unternehmen des Ehepartners aus dem potentiellen möglichen Zugewinnausgleich aus Anlass einer Scheidung herauszuhalten.
- Gleiches gilt, wenn Sie in einer Diskrepanz-Ehe leben, bei der ein Ehepartner hohe Vermögenswerte in die Ehe einbringt und verhindern möchte, dass der nicht vermögende Ehepartner für den Fall einer Scheidung an diesen Vermögenswerten profitiert.
- Ist ein Ehepartner ausländischer Staatsangehöriger, können Sie in einem Ehevertrag vereinbaren, dass Sie sich für den Fall einer Scheidung von einem deutschen Familiengericht scheiden lassen möchten und dabei deutsches Recht zur Anwendung kommt.
To-do-Liste nach der Heirat
Achten Sie nach der Heirat auf folgende Aspekte:
- Passen Sie Ihre Steuerklassen an.
- Lassen Sie sich bei unterschiedlich hohem Einkommen gemeinsam zur Einkommensteuer veranlagen.
- Informieren Sie Ihren Arbeitgeber.
- Prüfen Sie Ihren Krankenversicherungsschutz.
- Klären Sie, welchen Familiennamen/Ehenamen Sie künftig führen möchten.
- Wie führen Sie künftig Ihr Bankkonto?
- Informieren Sie die GEZ.
- Melden sich beim Einwohnermeldeamt um.
- Prüfen Sie die Option eines Ehevertrages.
- Stellen Sie Ihren Personalausweis oder Reisepass auf Ihren neuen Familiennamen um.
- Passen Sie Ihren Führerschein bei der Kfz-Zulassungsstelle auf Ihren neuen Familiennamen an.
- Danksagung an alle, die Sie mit Hochzeitsgeschenken und Glückwünschen bedacht haben.
Fazit
Es scheint, als gebe es nach der Hochzeit vieles zu erledigen. Dennoch sind die Aufgaben überschaubar. Überstürzen Sie nichts. Eigentlich geht es nur darum, dass Sie wissen, wo und wann Sie aktiv werden sollten. Vieles ergibt sich im Laufe der Zeit von selbst.
Autor: Volker Beeden