Ehevertrag bei Unternehmensgründung
Sichern Sie die Zukunft Ihres Unternehmens mit einem Ehevertrag
Die richtige Geschäftsidee und das persönliche Engagement ist die Grundlage jeder Unternehmensgründung. Das allein genügt aber nicht. Möchten Sie Ihr Unternehmen absichern, empfehlen sich mithin nicht nur eine Betriebshaftpflichtversicherung, sondern auch der Abschluss eines Ehevertrages. Scheitert Ihre Ehe, muss Ihr Ziel darin bestehen, Ihr Unternehmen vor eventuellen finanziellen Ansprüchen Ihres Ehepartners zu schützen und dessen Fortbestand zu bewahren. Das Werkzeug dafür ist der Ehevertrag. Im Ergebnis profitieren meist beide Ehepartner.
Das Wichtigste:
- Sie können in jeder Phase Ihrer Ehe einen Ehevertrag abschließen. Gründen Sie ein Unternehmen, empfiehlt sich zur Vorsorge für den Fall einer möglichen Scheidung, Regelungen zu treffen, wie der Ehepartner mithin am eventuellen Vermögenszuwachs Ihres Unternehmens beteiligt wird.
- Möchten Sie Ihr Unternehmen insbesondere im Hinblick auf den eventuellen Zugewinnausgleich zukunftssicher gestalten, empfiehlt sich der Abschluss einer modifizierten Zugewinnausgleichsvereinbarung.
- Mit einem Ehevertrag lässt sich meist verhindern, dass Sie Ihr Unternehmen zum Ausgleich finanzieller Ansprüche Ihres Ehepartners im Fall der Scheidung verkaufen oder beleihen müssen. Sie sichern so Ihr Lebenswerk.
Sie sind auch mit Ihrem Unternehmen verheiratet
Heiraten Sie Ihren Lebenspartner oder Ihre Lebenspartnerin, machen Sie sich wahrscheinlich wenig Gedanken, was passiert, wenn es zur Scheidung kommt und Ihr Ehepartner finanzielle Ansprüche stellt, die auch Ihr Unternehmen in Mitleidenschaft ziehen. Meist geht es dabei um den Zugewinnausgleich. Vor allem dann, wenn Sie in jungen Jahren heiraten und Ihr Unternehmen noch in den Kinderschuhen steckt und mehr Verluste als Gewinne einfährt, müssen Sie trotzdem einbeziehen, dass sich Ihr Unternehmen positiv entwickeln kann und irgendwann einen erheblichen Vermögenswert darstellt. Dann wird auch das Unternehmen in den Zugewinnausgleich einbezogen.
Sie riskieren, dass Sie in Erfüllung des Zugewinnausgleichsanspruchs Ihres Ehepartners Teile Ihres Unternehmens oder das Unternehmen vielleicht vollständig verkaufen müssen. Ihr Lebenswerk könnte damit ein unerwartetes Ende finden. Insoweit sollten Sie aus Anlass Ihrer Eheschließung ausreichend Gründe haben, über einen Ehevertrag nachzudenken. In einem Ehevertrag regeln Sie, ob und inwieweit Ihr Unternehmen beim Zugewinnausgleich aus Anlass einer Scheidung eine Rolle spielt.
Expertentipp:
Gerade, wenn Sie Ihr Unternehmen infolge der Corona-Krise gegründet haben oder sich veranlasst sehen, jetzt den Sprung in die Selbstständigkeit zu wagen, sollten Sie nicht ohne ehevertragliche Regelungen starten. Die Gründungsphase ist die beste Zeit, mit dem Ehepartner über den Abschluss eines Ehevertrages zu sprechen. Jetzt geht es noch nicht darum, konkret finanzielle Ausgleichsansprüche zu verhandeln, sondern das Unternehmen gegen potentielle Risiken abzusichern. Vor allem weiß auch Ihr Ehepartner dann, wie er/sie für den hoffentlich unwahrscheinlichen Fall einer Scheidung von einer positiven Entwicklung Ihres Unternehmens profitiert.
Expertentipp:
Ein Verhandlungsargument kann darin bestehen, dass Sie Ihren Ehepartner steuerlich aus der Verantwortung nehmen. Normalerweise werden Sie gemeinsam zur Einkommensteuer veranlagt. Dann haftet der Ehepartner auch für Ihre Steuerschulden. Vereinbaren Sie hingegen die getrennte Veranlagung, bleibt der Ehepartner außen vor.
Ehevertrag ist Vorsorge
Sie können einen Ehevertrag in jeder Phase Ihrer Beziehung abschließen. So ist der Abschluss bereits vor der Eheschließung, während Ihrer laufenden Ehe und nicht zuletzt im Hinblick auf eine anstehende Scheidung möglich. Es empfiehlt sich, den Ehevertrag möglichst in guten Zeiten abzuschließen, wenn Ihr Ehepartner Sie als Partner betrachtet und bereit ist, Ihnen zuzugestehen, dass Sie Ihr Unternehmen absichern möchten. Ein Ehevertrag ist nichts anderes als eine Art Versicherung, bei der es darum geht, das Unternehmen für den Fall einer Scheidung abzusichern. Es ist wie beim Zahnarzt: Vorsorge ist immer besser, als wenn Sie später etwas reparieren müssen.
Expertentipp:
Ein Ehevertrag ist auch insoweit Vorsorge, als Sie sich für den Fall der Scheidung weniger erpressbar machen. Sind Ihre ehevertraglichen Verhältnisse klar geregelt, hat Ihr Ehepartner weitaus weniger Druckpotenzial, wenn Sie beispielsweise Gelder am Finanzamt vorbei erwirtschaftet haben und diese Gelder im Ausland auf geheimen Bankkonten bunkern. Auch andere „Unregelmäßigkeiten“ im Betrieb könnten Sie akut bedrohen. Sie könnten besser dagegenhalten, wenn Sie argumentieren, dass Ihr Ehepartner nur Rachegelüste ausleben möchte und ansonsten auf die ehevertraglichen Regelungen verweisen.
Gut zu wissen:
Eheverträge, in denen finanzielle Ansprüche geregelt werden, bedürfen der notariellen Beurkundung. Nur dann ist der Ehevertrag rechtsverbindlich. Möchten Sie den Ehevertrag entsprechend Ihren unternehmerischen Gegebenheiten individuell gestalten, sollten Sie sich vorab anwaltlich beraten lassen. Im Gespräch mit einem Rechtsanwalt oder einer Rechtsanwältin ergibt sich, welche Regelungen geboten erscheinen und wie Sie Ihren Ehepartner überzeugen können, dem Abschluss eines Ehevertrages zuzustimmen.
Ehevertrag als Scheidungsfolgenvereinbarung
Schließen Sie den Ehevertrag im Hinblick auf Ihre anstehende Scheidung, sprechen wir von einer Scheidungsfolgenvereinbarung. Diese ist zwar auch dann möglich, wenn Ihnen die Scheidung ins Haus steht. Allerdings sind Sie dann auf eine gewisse Kompromissbereitschaft Ihres Ehepartners angewiesen. Sie werden davon ausgehen müssen, dass Ihr Ehepartner vertragliche Regelungen im Hinblick auf Ihr Unternehmen verhandeln möchte und eine Vereinbarung nur noch im Wege des gegenseitigen Gebens und Nehmens zustande kommt. Ihr Ehepartner ist jetzt nicht mehr Partner, sondern Gegner. Trotzdem empfiehlt es sich, Ihre Scheidung als einvernehmliche Scheidung abzuwickeln und insbesondere die Scheidungsfolge Zugewinnausgleich im Wege einer Scheidungsfolgenvereinbarung zu regeln.
Was bedeutet Zugewinngemeinschaft?
Heiraten Sie, leben Sie von Gesetzes wegen im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Während der Ehe spielt dieser Umstand keine Rolle. Kommt aber zur Scheidung, müssen die während Ihrer Ehe erwirtschafteten Vermögenswerte untereinander ausgeglichen werden. Es geht um den Zugewinn, den ein Ehepartner während der Ehe erwirtschaftet hat. Hat sich Ihr Unternehmen während Ihrer Ehe zu einem profitablen Betrieb entwickelt, fällt der Wertzuwachs in den Zugewinnausgleich. Sie müssen Ihren Ehepartner mit der Hälfte an ihrem Wertzuwachs beteiligen.
Warum ist der Zugewinnausgleich oft ein Problem?
Nicht jeder Unternehmer hat die Notwendigkeit gesehen und ernst genommen, einen Ehevertrag abzuschließen. Kommt es zum Zugewinnausgleich, hat Ihr Ehepartner Anspruch auf Bargeld. Die Übertragung von Sachwerten ist nur in gegenseitiger Übereinstimmung möglich. Sollten Sie Zugewinnausgleich zahlen müssen, könnten Sie sich veranlasst sehen, mangels liquider Mittel Teile Ihres Betriebs und im schlimmsten Fall den Betrieb vollständig verkaufen zu müssen. Sie würden auf Ihr Lebenswerk verzichten müssen. Vor allem wenn es sich um eine Art Notverkauf handelt, werden Sie in den Kaufvertragsverhandlungen mit Kaufinteressenten hohe Zugeständnisse machen müssen. Sie riskieren, dass Sie Werte vernichten und riskieren Ihre eigene Zukunft.
Die Aufnahme eines Bankdarlehens scheitert oft daran, dass Banken im Unternehmen vielleicht keinen ausreichenden Gegenwert sehen und gerade, weil Sie das Unternehmen mit einem Kredit belasten, die positive Entwicklung Ihres Unternehmens infrage stellen. Ein weiteres Problem kann sich daraus ergeben, dass Sie nicht Einzelunternehmer, sondern nur Gesellschafter und / oder Geschäftsführer eines Unternehmens sind. Dann müssen Sie auch auf die Vorgaben im Gesellschaftsvertrag Rücksicht nehmen, mit der Folge, dass Sie das Unternehmen nicht nach eigenem Ermessen verkaufen oder belasten können. Auch steuerliche Hürden können Schranken setzen.
Praxisbeispiel:
Sie heiraten und gründen eine Baufirma. Ihre Auftragsbücher sind voll. Der Wert Ihres Unternehmens wird anhand Ihres Maschinenparks, Ihres Kundenstamms, des good-wills und Ihrer Barmittel auf 300.000 EUR geschätzt. Ihr Ehepartner, der im Rahmen einer geringfügigen Beschäftigung im Betrieb die Buchführung übernommen hat und ansonsten den Haushalt betreut und die Kinder erzieht, konnte in der Ehe keine Vermögenswerte erwirtschaften. Kommt es zur Scheidung und damit zum Zugewinnausgleich, könnte der Ehepartner die Hälfte des Firmenwerts in Höhe von 150.000 EUR als Zugewinn geltend machen. Sie würden sich veranlasst sehen, diese Summe irgendwie liquide zu machen. Können Sie das Geld nicht beschaffen, könnten Sie sich im ungünstigsten Fall genötigt sehen, die Baufirma zu verkaufen. Ihr Konkurrent nutzt die Situation aus und drückt in den Kaufvertragsverhandlungen den Preis weit unter den Verkehrswert Ihres Betriebes. Reicht der Verkaufserlös dann geradeaus, die Verbindlichkeiten bei der Bank zu tilgen und den Zugewinnausgleich zu zahlen, ist Ihre eigene Zukunft mindestens gefährdet. Betreiben Sie Ihr Unternehmen in der Form einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts oder als Kapitalgesellschaft, sind Sie auf das Einvernehmen Ihrer Mitgesellschafter angewiesen und müssen sich vielleicht zu Zugeständnissen bereit erklären, die nicht wirklich in Ihrem Interesse liegen.
Expertentipp:
Sie sollten nicht die Befürchtung haben, dass Sie Ihren Ehepartner im Hinblick auf den Zugewinnausgleich nicht zum Abschluss einer Scheidungsfolgenvereinbarung veranlassen könnten. Auch Ihr Ehepartner sollte ein Interesse an einer Scheidungsfolgenvereinbarung haben, in der Sie den Zugewinnausgleich und eventuelle weitere finanzielle Ansprüche ausdrücklich regeln. Eine Wertvernichtung im Fall eines Zwangsverkaufs Ihres Unternehmens oder Ihrer unternehmerischen Beteiligung wirkt sich zwangsläufig auch zu Lasten Ihres Ehepartners aus. Ihr Ehepartner profitiert am meisten von Ihrem Wertzuwachs, wenn Ihr Unternehmen in Ihrem Eigentum bleibt und Sie in der Lage bleiben, Ihre Zukunft zu gestalten. Dann bietet eine Scheidungsfolgenvereinbarung die Chance, ein für beide Parteien wirtschaftlich sinnvolles Ergebnis zu erzielen.
Nutzen Sie die Möglichkeit des modifizierten Zugewinnausgleichs
Das Gesetz bietet Ihnen die Möglichkeit, den gesetzlich pauschal vorgesehenen Zugewinnausgleich so zu modifizieren, dass Ihre individuellen unternehmerischen Gegebenheiten berücksichtigt werden. Sie brauchen dafür nicht eigens Gütertrennung zu vereinbaren. Gütertrennung würde den Zugewinnausgleich zwar ausschließen, hängt aber auch davon ab, dass Ihr Ehepartner dafür angemessene Ausgleichsansprüche erhält. Eine dahingehende Vereinbarung, in der Ehepartner unangemessen benachteiligt wird, wäre mit hoher Wahrscheinlichkeit im Streitfall unwirksam. Das Gesetz lässt Ihnen alle Freiheiten, den Zugewinnausgleich individuell zu gestalten, sprich zu „modifizieren“. Sie haben folgende Optionen:
- Sie vereinbaren, Ihr Unternehmen vollständig aus dem Zugewinnausgleich herauszunehmen. Um Ihren Ehepartner für eine solche Vereinbarung zu begeistern, sollten Sie zum Ausgleich einen anderen Vorteil bieten. So könnten Sie ihm beispielsweise Ihre Eigentumswohnung oder Ihren Miteigentumsanteil an Ihrer gemeinsamen Eigentumswohnung zum alleinigen Eigentum übertragen.
- Sie vereinbaren, dass die gesetzlich vorgesehene Ausgleichsquote von der Hälfte abweicht und individuell festgelegt wird. Dies bietet sich mithin an, wenn Ihr Ehepartner noch andere finanzielle Ansprüche stellt, bei denen Sie selbst zu Zugeständnissen bereit sind und deshalb Ihr Unternehmen weitgehend außen vorlassen können.
- Sie könnten den Zugewinnausgleich der Höhe nach begrenzen und einen fixen Betrag vereinbaren. Sie können als Unternehmer dann wesentlich besser kalkulieren und kennen Ihr „Worst-Case-Szenario“
- Probleme ergeben sich oft, wenn es um die Bewertung des Unternehmens geht. Für Unternehmen gibt es unterschiedliche Bewertungsmethoden. So kommen das Ertragswert- und das Sachwertverfahren in Betracht. Oft muss ein Sachverständiger einbezogen werden, der selbst wiederum hohe Kosten verursachen kann. Teils stellen die Standesorganisation für Freiberufler konkrete Leitlinien zur Wertermittlung zur Verfügung, die auch branchenbezogene Besonderheiten berücksichtigen. Darauf können Sie ehevertraglich Bezug nehmen. Im Ergebnis sollte die Wertermittlung zum tatsächlichen Verkehrswert des Unternehmens führen. Insoweit kann sich gebieten, den Unternehmenswert von vornherein festzusetzen oder Richtlinien festzulegen, nach denen der Wert des Unternehmens für den Fall der Scheidung berechnet werden soll.
- Sie könnten vereinbaren, Ihr Anfangsvermögen im Hinblick auf Ihr Unternehmen beispielsweise auf nur 100.000 EUR festzusetzen oder umgekehrt das Endvermögen auf 100.000 EUR zu begrenzen.
- Sie könnten vereinbaren, den Zugewinnausgleich nicht vollständig in einer Summe bezahlen zu müssen, sondern zu bestimmten Zeitpunkten Teilzahlungen erbringen zu dürfen.
- Sie verständigen sich auf einen pauschalen Ausgleich des Zugewinns und vermeiden, dass Sie sich über die Wertberechnung streitig auseinandersetzen müssen.
- Sie vereinbaren, dass der Zugewinnausgleichsanspruch des Ehepartners bis zum Tag X gestundet wird.
- Sie vereinbaren, dass Sie Ihrem Ehepartner bestimmte Sachwerte übertragen. Übertragen Sie eine Immobilie, unterliegt die Eigentumsumschreibung auf den Ehepartner übrigens nicht der Grunderwerbsteuer.
Vorsicht bei einer Ehegattengesellschaft
Arbeitet der Ehepartner in Ihrem Unternehmen mit, ohne dass er oder sie selbst unternehmerisch aktiv ist, sprechen Juristen von einer Ehegattengesellschaft. Im Fall der Scheidung geht der mitarbeitende Ehegatte oft leer aus. Bestenfalls hat er oder sie ein Gehalt bezogen. Selbst wenn Sie dann Gütertrennung vereinbart haben, hat der Ehepartner einen finanziellen Ausgleichsanspruch, wenn er/sie am Erfolg Ihres Unternehmens aktiv beteiligt ist und unentgeltlich tätig war oder allenfalls geringfügig bezahlt wurde.
Es empfiehlt sich, den Sachverhalt ehevertraglich zu umschreiben und zu klären, was für den Fall einer Scheidung gelten soll. Geht es um den Abschluss einer Scheidungsfolgenvereinbarung, wäre das persönliche Engagement des Ehepartners in Verbindung mit dem Zugewinnausgleich zu würdigen.
Regeln Sie den Ehegattenunterhalt
Kommt es zur Scheidung, steht oft auch der Ehegattenunterhalt nach der Scheidung zur Debatte. Unternehmerpaare streiten sich dann oft darüber, welcher Ehegattenunterhalt angemessen ist. Dann geht es darum, wie Ihr Einkommen und insbesondere Ihr Nettoeinkommen nach Abzug eventueller Verbindlichkeiten im Detail zu beziffern ist. Als Unternehmer sind Sie auskunftspflichtig und müssen anhand der Vorlage Ihrer Gewinn- und Verlustrechnungen oder im Fall einer Bilanzierungspflicht anhand von Bilanzen sowie Ihrer Einkommensteuerbescheide Ihre Einnahmensituation belegen. Abschreibungskosten, mit denen Sie sich steuerlich „arm rechnen“, sind im Unterhaltsrecht keine Grundlage, Ihr unterhaltsrelevantes Einkommen Richtung Null zu manövrieren.
Auch insoweit sollte es ein Gebot der Vernunft sein, frühzeitig eventuelle Unterhaltsansprüche für den Fall einer Scheidung zu umschreiben und klarzustellen, in welcher Lebenssituation ein Unterhaltsanspruch überhaupt besteht. Geht es nämlich um den Unterhalt nach der Scheidung, ist der Ehepartner an sich selbst verantwortlich. Hat der Ehepartner jedoch im Hinblick auf Ihre Eheschließung eigene berufliche Ambitionen zurückgestellt und insoweit ehebedingte Nachteile in Kauf genommen, bleiben Sie nach der Scheidung verpflichtet, nachehelichen Ehegattenunterhalt zu zahlen.
Fazit
Ein Ehevertrag ist kein einseitiges Anliegen. Der Abschluss erfordert ein gegenseitiges Geben und Nehmen. Ohne Zugeständnisse und gegenseitiges Verständnis werden Sie kaum zufriedenstellende Ergebnisse erreichen. Gelingt der Abschluss eines Ehevertrages, wissen beide Parteien, woran sie sind und können die eigene Zukunft einigermaßen zuverlässig kalkulieren.
Autor: iurFRIEND-Redaktion