Ehe.deRatgeberRecht und FinanzenEhevertragGütertrennung und Gütergemeinschaft in der Ehe

Gütertrennung und Gütergemeinschaft in der Ehe

Sinnvolle Alternativen zur Zugewinngemeinschaft?

So gut wie in jeder Ehe stehen mithin auch die Finanzen im Blickfeld der Beziehung. Dabei spielt auch der Güterstand eine Rolle. Mit der Eheschließung leben Sie automatisch im Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Wird dieses Standardmodell Ihren Lebensverhältnissen nicht gerecht, können Sie stattdessen auch Gütertrennung und Gütergemeinschaft vereinbaren oder noch besser, den Zugewinnausgleich Ihren Interessen individuell anpassen. Leben Sie jedoch in normalen Verhältnissen, versprechen diese Wahlgüterstände mehr, als Sie vielleicht glauben wollen. Wir erklären, wann Gütertrennung und Gütergemeinschaft in der Ehe eine sinnvolle Alternative zur Zugewinngemeinschaft sein können und inwieweit keine zwingenden Gründe bestehen, vom Standard der Zugewinngemeinschaft abzuweichen.

Das Wichtigste für Sie:

  • Heiraten Sie, leben Sie von Gesetzes wegen im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Alternativ können Sie auch Gütertrennung oder Gütergemeinschaft vereinbaren.
  • Die Gütertrennung führt im Wesentlichen dazu, dass der Zugewinnausgleich im Fall der Scheidung ausgeschlossen wird. Sofern Sie die Vorstellung haben, mit der Gütertrennung die Haftung für Verbindlichkeiten des Ehepartners auszuschließen, können Sie es auch bei der Zugewinngemeinschaft belassen. Auch dann haften Sie nicht für Verbindlichkeiten des Partners.
  • Bei der Gütergemeinschaft verschmelzen Ihre Vermögenswerte zu einer Einheit. Jedem Partner gehört alles. Es entsteht eine Gesamthandsgemeinschaft, in der keiner ohne den anderen Verfügungen treffen kann. Da die Gütergemeinschaft rechtlich komplex und im Lebensalltag schwierig zu handhaben ist, wird sie in der Praxis kaum noch vereinbart.
  • Haben Sie wegen des Zugewinnausgleichs für den Fall der Scheidung Bedenken, sollten Sie die modifizierte Zugewinngemeinschaft in Betracht ziehen. Sie belassen es dann beim Güterstand der Zugewinngemeinschaft, ändern diese aber so ab, dass Ihre individuellen Interessen angemessen berücksichtigt werden.

Was ist der eheliche Güterstand?

Um die Güterstände der Gütertrennung und Gütergemeinschaft in der Ehe zu beurteilen, müssen Sie wissen, was es mit dem Güterrecht und dem Güterstand in der Ehe auf sich hat. Nur so können Sie beurteilen, ob Sie Anlass haben, den gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft aufzuheben und sich für einen anderen, sogenannten Wahlgüterstand zu entscheiden oder den Zugewinnausgleich so abzuändern, dass er Ihren individuellen Interessen gerecht wird.

Heiraten Sie, leben Sie von Gesetzes wegen automatisch im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Neben dem Güterstand der Zugewinngemeinschaft gibt es auch die Güterstände der Gütertrennung und Gütergemeinschaft in der Ehe. Das eheliche Güterrecht regelt die vermögensrechtlichen Beziehungen unter Ehepartnern. Danach beurteilt sich, inwieweit die Ehe auch als Gemeinschaft des Vermögens und der Vermögensverwaltung verwirklicht wird.

Gut zu wissen:

Wenn Sie erwägen, statt der Zugewinngemeinschaft ehevertraglich Gütertrennung oder Gütergemeinschaft zu vereinbaren, sollten Sie unbedingt auch die modifizierte Zugewinngemeinschaft in Betracht ziehen. Sie können mit entsprechenden Vereinbarungen genau die Nachteile vermeiden, die mit dem Zugewinnausgleich bei der Scheidung einhergehen. Dann erübrigt sich möglicherweise die Problematik, Gütertrennung oder gar Gütergemeinschaft vereinbaren zu wollen. Details lesen Sie unten.

Ist der Güterstand der Zugewinngemeinschaft zwingend vorgegeben?

Da die Lebensverhältnisse unterschiedlich sind, ist es Ehegatten nicht zwingend vorgegeben, sich auf den Güterstand der Zugewinngemeinschaft festlegen zu lassen. Damit Sie sich bei der Eheschließung nicht im rechtsfreien Raum bewegen, bestimmt das Gesetz lediglich, dass der Güterstand der Zugewinngemeinschaft als Standard vorgegeben ist. Sie haben aber die freie Wahl, den Güterstand der Zugewinngemeinschaft auszuschließen und stattdessen Gütertrennung oder Gütergemeinschaft zu vereinbaren. Da diese Güterstände vom Gesetz ausdrücklich zur Wahl gestellt sind, werden sie auch als Wahlgüterstände bezeichnet.

Gut zu wissen:

Möchten Sie vom gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft abweichende Regelungen vereinbaren, müssen Sie Ihre Vereinbarung notariell beurkunden. Privatschriftliche oder mündliche Vereinbarungen sind rechtlich bedeutungslos. Es verbleibt dann beim gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft.

Güterstand der Gütertrennung

Was kennzeichnet Gütertrennung?

Sie können in einem Ehevertrag den gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft ausschließen und stattdessen Gütertrennung vereinbaren. Diese Vereinbarung können Sie vor, bei oder nach der Heirat treffen. Ausgangspunkt ist die Vorstellung, dass die Ehe mit dem Vermögen beider Ehepartner nichts zu tun haben soll. Ihre Vermögensbereiche bleiben getrennt. Bringen Sie in die Ehe Vermögenswerte ein, bleiben Sie auch nach der Heirat alleiniger Eigentümer. Alles, was Sie während der Ehe durch Arbeit oder aus Ihrem Vermögen erwerben, gehört Ihnen allein. Jeder Ehepartner verwaltet sein Vermögen selbstständig. Es bestehen keine aus der Ehe heraus begründeten Verfügungs- und Verpflichtungsbeschränkungen.

Was bewirkt Gütertrennung?

Die wesentliche Wirkung der Gütertrennung besteht darin, dass Sie im Fall Ihrer Scheidung den Zugewinnausgleich ausschließen. Damit werden Ihre in der Ehe erwirtschafteten Vermögenszugewinne nicht untereinander ausgeglichen. Die Ehepartner profitieren nicht vom Vermögenszuwachs des anderen.

Verhindert Gütertrennung die Haftung für Verbindlichkeiten des Partners?

Vielfach begründet sich der Wunsch, Gütertrennung zu vereinbaren, darin, dass die Ehepartner die gegenseitige Verantwortung für Verbindlichkeiten des Partners ausschließen wollen. Dabei wird ignoriert, dass Sie auch im Fall der Zugewinngemeinschaft nicht für Verbindlichkeiten des Partners haften. Jeder Ehepartner haftet für seine Schulden ausschließlich selbst, genauso, als ob Sie nicht miteinander verheiratet wären. Sie haften allenfalls dann für Verbindlichkeiten des Partners, wenn Sie vertraglich die Haftung übernommen haben und der Gläubiger Sie als Vertragspartner in Anspruch nimmt. Diese Haftung hat aber nichts damit zu tun, dass Sie den Partner geheiratet haben.

Expertentipp:

Da die Gütertrennung in der Praxis nur durch Vereinbarung herbeigeführt wird, sollten Sie sich umfassend rechtlich und steuerlich beraten lassen. Die Vereinbarung von Gütertrennung kann unterschiedliche Inhalte haben. So kommt in Betracht, dass nur der berechnete Zugewinn im Fall der Scheidung, jeglicher Zugewinn oder der gesamte gesetzliche Güterstand ausgeschlossen wird. Nur eine interessengerechte Beratung gewährleistet, dass Sie Probleme bei der Auseinandersetzung aus Anlass Ihrer Scheidung vermeiden.

Wie beeinflusst Gütertrennung unsere eheliche Lebensgemeinschaft?

Auch wenn Sie Gütertrennung vereinbaren, stehen Sie vermögensrechtlich nicht beziehungslos nebeneinander. Ihre allgemeinen Ehepflichten gelten auch bei Gütertrennung. So sind Sie verpflichtet, dem Partner den Mitgebrauch und Mitbesitz an der ehelichen Wohnung und den Hausratsgegenständen zu gewähren. Sie sind verpflichtet, bei der Durchsetzung von Rechten auf die Interessen des Partners gebührende Rücksicht zu nehmen. Sie sind und bleiben berechtigt, Geschäfte zur Deckung des täglichen Lebensbedarfs auch mit rechtlicher Wirkung für den Partner abzuschließen. Insbesondere sind Sie verpflichtet, mit Ihrer Arbeit oder Ihrem Vermögen zum Familienunterhalt beizutragen.

Genauso können Sie Haushaltsgegenstände zu Miteigentum erwerben und insbesondere Miteigentümer Ihrer ehelichen Wohnung werden. Ihre Rechtsbeziehungen richten sich nach allgemeinen vertraglichen Regeln. Genauso können Sie Ihrem Ehepartner Darlehen gewähren oder Sachen vermieten. Scheitert die Ehe, kommen entsprechende Ausgleichsansprüche in Betracht. Mit dem Güterstand hat das aber nichts zu tun.

In welchen Fällen empfiehlt sich Gütertrennung?

Gütertrennung kann mithin vorteilhaft sein, …

  • wenn Sie die in der Zugewinngemeinschaft bestehenden Verfügungsbeschränkungen ausschließen wollen. So dürfen Sie, falls Sie in Zugewinngemeinschaft leben, über Ihr gesamtes Vermögen nur dann verfügen, wenn Ihr Ehepartner ausdrücklich zustimmt.
  • wenn Sie unternehmerisch tätig sind und den Zugewinnausgleich für den Fall der Scheidung möglichst vermeiden und Ihre unternehmerische Entscheidungsfreiheit gewährleistet wissen möchten.
  • wenn Sie wesentlich älter und/oder vermögender sind und Ihr junger Ehepartner-/in für den Fall einer Scheidung nicht von Ihren Vermögenszuwächsen profitieren soll.

Wann wirkt sich Gütertrennung nachteilig aus?

Die Gütertrennung führt oft nicht zu einer fairen und interessengerechten güterrechtlichen Lösung zwischen Ehegatten für den Fall der Scheidung. Die Vereinbarung von Gütertrennung ist vom Grundsatz her nur anzuraten, wenn beide Ehepartner über erhebliches eigenes Vermögen verfügen und finanziell unabhängig sind.

Letztlich gehen wesentliche Vorteile des Zugewinnausgleichs verloren. Dazu gehören insbesondere die gerechte Verteilung des gemeinsam in der Ehe aufgebauten Vermögens sowie die Einkommens-und Erbschaftssteuerfreiheit des tatsächlichen Zugewinns bei der Scheidung.

Beachten Sie, dass Sie Ihre Lebensgemeinschaft gemeinsam aufbauen und vieles gemeinsam investieren. Kommt es zur Scheidung, entstehen Ungerechtigkeiten vor allem dann, wenn ein Partner vielleicht jahrelang unentgeltlich oder nur gegen geringes Entgelt im Betrieb des anderen mitgearbeitet und dadurch nicht unwesentlich zum Vermögensaufbau beigetragen hat. Gleiches gilt, wenn nur ein Partner Eigentümer großer Vermögenswerte geworden ist und der andere gleichermaßen Beiträge geleistet hat. Zwar kommen in einer Unternehmerehe über das Modell der Ehegattinnengesellschaft Ausgleichsansprüche in Betracht, die aber regelmäßig problematisch zu begründen sind.

Güterstand der Gütergemeinschaft

Welche Rolle spielt Gütergemeinschaft in der Praxis?

Der Güterstand der Zugewinngemeinschaft findet sich heute in der Praxis kaum noch. Sie ist im Lebensalltag schwierig zu handhaben und setzt voraus, dass die Ehepartner so miteinander umgehen und kommunizieren können, dass Sie wirklich alles teilen und Ihr Leben als gemeinsames Leben betrachten.

Was bewirkt Gütergemeinschaft?

In der Gütergemeinschaft werden die Vermögen beider Ehegatten zum gemeinschaftlichen Vermögen. Man spricht dann vom Gesamtgut. Dieses Gesamtgut verwalten Sie beide gemeinsam oder Sie bestimmen einen Partner zum Verwalter. Die Gütergemeinschaft betrachtet die Ehepartner vermögensrechtlich als Einheit. Mit Ihrer Eheschließung verschmelzen Ihre bislang einzeln zugeordneten Vermögensmassen zu einem gemeinschaftlichen Vermögen. Alles, was Sie in der Ehe erwerben, fällt in das Gesamtgut.

Hinsichtlich des Gesamtgutes haben beide Partner die gleichen Rechte und Pflichten, gleichgültig ob Sie viel oder wenig dazu beigetragen haben. Sie können weder über Ihren Anteil am Gesamtgut noch über Ihren Anteil an den dazugehörenden Einzelgegenständen eigenständig verfügen. Bei jeder Verfügung sind Sie auf die Zustimmung Ihres Ehepartners angewiesen.

Ist die Gütergemeinschaft eine sinnvolle Alternative?

Schwierig ist, dass bestimmte Vermögensteile außerhalb des Gesamtguts bleiben und dem einzelnen Ehegatten zugeordnet sind. Solches Sondergut und Vorbehaltsgut provoziert im Fall der Scheidung oft Streit.

Vor allem bedeutet die gemeinschaftliche Verwaltung des Gesamtguts die Notwendigkeit gemeinsamen Handelns und begründet damit eine ziemliche Schwerfälligkeit im geschäftlichen Verkehr. Keiner kann ohne den anderen handeln und ist prinzipiell stets auf dessen Zustimmung angewiesen. Vereinbaren die Ehepartner die alleinige Verwaltung durch einen Ehepartner, empfindet der andere dessen Entscheidungen oft als eine zu starke Bevormundung, die nicht immer akzeptiert wird.

Was ist die fortgesetzte Gütergemeinschaft?

Die Gütergemeinschaft endet mit der Auflösung der Ehe. Verstirbt ein Ehepartner, geht der Anteil auf dessen Erben über.

Für den Fall des Todes eines Ehegatten können Sie aber auch ehevertraglich bestimmen, dass die Gütergemeinschaft zwischen dem überlebenden Ehepartner und den gemeinsamen Abkömmlingen fortgesetzt wird. Es entsteht dann eine fortgesetzte Gütergemeinschaft. Diese kann sinnvoll sein, wenn Sie auf die Erhaltung des Familienvermögens abzielen und das Gesamtgut möglichst erhalten bleiben soll.

Was ist die modifizierte Zugewinngemeinschaft?

Möchten Sie die üblichen Nachteile einer Zugewinngemeinschaft vermeiden, können Sie ehevertraglich statt Gütertrennung oder Gütergemeinschaft eine modifizierte Zugewinngemeinschaft vereinbaren. Dabei geht es darum, den für den Fall der Scheidung gesetzlich vorgesehenen Zugewinn so anzupassen, dass die Interessen beider Ehepartner gewahrt werden. Es kommen folgende Optionen in Betracht: …

  • Sie vereinbaren, dass der Zugewinnausgleich nur für den Fall der Scheidung ausgeschlossen wird, für den Fall, dass ein Ehepartner vorzeitig verstirbt, aber bestehen bleibt. Dann erhöht sich der gesetzliche Erbteil Ihres Ehepartners neben Ihren Kindern um ein weiteres Viertel.
  • Sie verständigen sich darauf, bestimmte Vermögenswerte, die Sie eigentlich zu Ihrem Anfangs- oder Endvermögen rechnen müssten, beim Zugewinnausgleich nicht zu berücksichtigen. So könnten Sie beispielsweise betriebliches Vermögen aus der Berechnung des Zugewinns ausklammern.
  • Sie vereinbaren eine andere Ausgleichsquote als die vom Gesetz vorgesehene hälftige Aufteilung des Zugewinns.
  • Sie bewerten Gegenstände des Anfangs- oder Endvermögens abweichend von den gesetzlichen Vorgaben. So könnten Sie beispielsweise vereinbaren, den Verkehrswert Ihrer gemeinsamen Immobilie abweichend vom Verkehrswert oder Ertragswert beim Zugewinnausgleich mit einem bestimmten, von vornherein festgesetzten Wert zu berücksichtigen.
  • Sie einigen sich auf eine pauschale Abfindung des Zugewinns, unabhängig davon, wie der Zugewinn konkret zu berechnen wäre.
  • Sie vereinbaren anstatt der Erfüllung der Zugewinnausgleichsforderung in Geld, bestimmte Sachwerte zu übertragen. So könnten Sie vereinbaren, dass Ihr Ehepartner im Fall der Scheidung die gemeinsame Immobilie erhält und auf den weiteren Ausgleich des Zugewinns verzichtet.
  • Sie vereinbaren, dass der Zugewinn ratenweise erfüllt oder für einen gewissen Zeitraum nach der Scheidung gestundet wird.
  • Letztlich können Sie auf den Zugewinnausgleich ganz oder teilweise verzichten.

Gut zu wissen:

Was Sie auch immer vereinbaren: Kommt es zur Scheidung, unterliegt jede ehevertragliche Vereinbarung der richterlichen Kontrolle. Der Familienrichter prüft, ob beispielsweise der Ausschluss des Zugewinnausgleichs zu Regelungen führt, die die Interessen eines Ehepartners nicht angemessen berücksichtigen. Ist dies der Fall, ist die Vereinbarung unwirksam. Auch wenn Sie sich vor Abschluss einer ehevertraglichen Regelung anwaltlich haben beraten lassen und/oder die Vereinbarung notariell beurkundet haben, empfiehlt sich, die Vereinbarung regelmäßig überprüfen zu lassen. Nur so ist gewährleistet, dass die Interessen der Ehepartner angemessen berücksichtigt werden und Ihr Ehevertrag im Fall der Scheidung Bestand hat.

Fazit

Das eheliche Güterrecht lässt sich nicht immer mit pauschalen Lösungen interessengerecht regeln. Im Normalfall werden Ihre Interessen bei einer Scheidung mit dem Standardmodell der Zugewinngemeinschaft angemessen berücksichtigt. Nur in Ausnahmefällen ist es angezeigt, über die standardisierten Regeln des Zugewinnausgleichs nachzudenken. Im Grundsatz kann es sich empfehlen, den Zugewinnausgleich interessengerecht zu modifizieren und allenfalls in besonderen Fällen Gütertrennung zu vereinbaren. Gütergemeinschaft ist angesichts der komplexen rechtlichen Regelungen kaum zu empfehlen.

Autor:  Volker Beeden

Ratgeber