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Unterhalt im Ehevertrag regeln

Eine Ehe ist wie ein Vertrag. Sie verpflichten sich zur ehelichen Lebensgemeinschaft und erklären, dass Sie füreinander einstehen zu wollen. Diese eheliche Solidarität wirkt sich in der Ehe in Form des Familienunterhalts, bei der Trennung als Trennungsunterhalt und nach der Scheidung als Ehegattenunterhalt aus. Unterhaltsfragen dieser Art lassen sich im Ehevertrag regeln. Wann eine solche Regelung zweckmäßig ist, hängt davon ab, wann Sie eine derartige Vereinbarung treffen und welchen Inhalt eine solche Vereinbarung hat.

Das Wichtigste

  • Es dürfte wenig praxisgerecht sein, aus Anlass einer Eheschließung die Rollenverteilung in der Ehe in einem Ehevertrag festschreiben zu wollen.
  • Besser ist, wenn Sie im Hinblick auf die aktuellen Verhältnisse absprechen, wer welche Aufgabe übernimmt. Dabei geht es meist um die Frage, ob ein Ehepartner berufstätig ist, wer den Haushalt führt oder wer die Kinder betreut.
  • Unterhaltsvereinbarungen spielen meist erst dann eine Rolle, wenn Ehepartner sich trennen oder scheiden lassen.
  • Einvernehmlich verhandelte Trennungs- oder Scheidungsfolgenvereinbarungen beinhalten dann neben anderen Scheidungsfolgen auch die Regelung eventueller Unterhaltsfragen.
  • Ein Verzicht auf Unterhalt für die Zukunft schließt das Gesetz aus. Lediglich der Verzicht für in der Vergangenheit begründete Unterhaltsansprüche ist möglich.
  • Soweit Sie Unterhaltsfragen vor Rechtskraft der Scheidung regeln, bedarf jede Vereinbarung der notariellen Beurkundung oder der gerichtlichen Protokollierung. Unterhaltsregelungen nach der Scheidung sind formfrei.
  • Geht es um Absprachen über den Unterhalt, geht es meist darum, den Unterhaltsanspruch aus vorwiegend im Gesetz geregelten Gründen zu beschränken, herabzusetzen oder zeitlich zu begrenzen.

Kann ich im Ehevertrag den Familienunterhalt regeln?

Heiraten Sie, verpflichten Sie sich einander zur ehelichen Lebensgemeinschaft und tragen füreinander Verantwortung. So formuliert das Gesetz den Inhalt einer ehelichen Lebensgemeinschaft (§ 1353 BGB). Konkret ergibt sich daraus die Verpflichtung, dass Sie durch Ihre Arbeit und mit Ihrem Vermögen die Familie angemessen unterhalten. So tragen Sie zum Familienunterhalt bei. Das Gesetz stellt ausdrücklich klar, dass der Ehegatte, dem die Haushaltsführung und / oder Kindererziehung überlassen bleibt, gleichermaßen seinen Beitrag zum Familienunterhalt leistet (§ 1360 BGB). Insbesondere ist eine Bedürftigkeit des Partners nicht Voraussetzung für die Unterhaltspflicht während Ihrer bestehenden Ehe. Ungeachtet dessen sind beide Ehepartner berechtigt, erwerbstätig zu sein. Keiner kann den anderen zwingen, in der Ehe eine bestimmte Rolle zu übernehmen.

Sie regeln also die Haushaltsführung und damit die eheliche Rollenverteilung im gegenseitigen Einvernehmen. Insoweit besteht eigentlich kein Bedarf, in einem Ehevertrag ausdrücklich zu regeln, welcher Ehepartner welchen Beitrag zum Familienunterhalt leistet. Besser ist, wenn Sie der offenen gesetzlichen Regelung den Vorzug geben. Die gesetzliche Regelung ermöglicht es, Ihr eheliches Rollenverständnis den eventuell sich ändernden Umständen im Verlauf Ihrer Ehe flexibel anzupassen.

Praxisbeispiel:

Sie vereinbaren, dass Sie trotz gemeinsamer Kinder beide berufstätig bleiben und die Kinder in der Kindertagesstätte oder der Ganztagesschule betreut werden sollen. Eine derartige Vereinbarung ist nicht von vornherein sittenwidrig und unwirksam. Bedarf ein Kind dann doch der Betreuung eines Elternteils, kann sich der andere Elternteil nicht auf die Vereinbarung berufen, wenn das Kind aus nachvollziehbaren Gründen betreuungsbedürftig ist. Es macht also praktisch wenig Sinn, eine derartige pauschale Vereinbarung zu treffen. Besser ist, Sie sprechen sich im Hinblick auf die aktuellen Gegebenheiten ab.

Gut zu wissen:

In den USA gibt es durchaus Eheverträge, in denen persönliche und gesellschaftliche Verhaltenspflichten geregelt sind. So wurde eine vertragliche Regelung bekannt, in der ein Unternehmer sich verpflichtete, seine Frau bei einer bestimmten Anzahl von Theaterbesuchen zu begleiten. Als Gegenleistung verpflichtete sich die Frau, den unternehmerischen Erfolg ihres Ehemanns dadurch zu fördern, dass sie jährlich eine bestimmte Anzahl von Feierlichkeiten für Geschäftsfreunde ausrichtete. In Deutschland sind solche Vereinbarungen eher unüblich. Sie wären, wenn es darauf ankäme, auch wenig zielführend. Vereinbarungen dieser Art lassen sich kaum rechtlich durchsetzen und bleiben auf das gegenseitige Einvernehmen der Ehepartner angewiesen.

Kann ich überhaupt Vereinbarungen zum Unterhalt treffen?

Das Gesetz erlaubt, dass Sie Fragen des Unterhalts ehevertraglich regeln. Es gibt allerdings Grenzen. Diese ergeben sich aus den Kerngedanken des Unterhaltsrechts.

Praxisbeispiel:

Unterhaltsvereinbarungen sind oft komplex. Sie sind im Regelfall Bestandteil detaillierter Trennungs- oder Scheidungsfolgenvereinbarungen. Um Ihre Interessen angemessen zu berücksichtigen, werden Sie sich unabdingbar anwaltlich beraten lassen müssen. Damit Sie eine anwaltliche Beratung besser nachvollziehen können, sollten Sie vorab wissen, nach welchen Maßstäben Unterhaltsvereinbarungen zu verhandeln sind. Sie profitieren von einer Beratung weitaus mehr, wenn Sie mit realistischen Forderungen auftreten oder Forderungen Ihres Ehepartners realistisch bewerten können.

Angemessener Interessenausgleich

Die wichtigste Einschränkung besteht darin, dass jede vertragliche Regelung die Interessen beider Ehepartner in angemessener Art und Weise berücksichtigen muss. Vereinbaren Sie beispielsweise einen Unterhaltsverzicht, mit der Konsequenz, dass Ihr Ehepartner für den Fall einer Trennung und Scheidung auf öffentliche Leistungen angewiesen wäre, wäre der Ehevertrag sittenwidrig und damit nichtig. Sie würden mit einer solchen Vereinbarung gegen elementare Grundsätze des Unterhaltsrechts verstoßen, wonach Ehepartner füreinander verantwortlich und insbesondere auch für den Fall einer Trennung und Scheidung untereinander unterhaltspflichtig sind.

Kein Unterhaltsverzicht für die Zukunft

Um eine Inanspruchnahme öffentlicher Kassen zu vermeiden, können Ehepartner und Kinder während und nach der Ehe für die Zukunft nicht auf Unterhaltsansprüche verzichten (§ 1614 BGB). Es geht also nicht darum, den Unterhalt im Ehevertrag vollständig oder pauschal ausschließen zu wollen.

Vorbehalt gleichbleibender Verhältnisse

Es gibt immer wieder Eheverträge, die pauschale Regelungen beinhalten. Sie unterstellen, dass die ehelichen Verhältnisse stets gleich bleiben und berücksichtigen nicht, dass sich die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Ehepartner im Laufe der Jahre verändern können. Unterhaltsvereinbarungen sollten also stets unter dem Vorbehalt gleichbleibender Verhältnisse abgeschlossen werden. Ergeben sich erhebliche Veränderungen, würden Sie eine Abänderungsklage provozieren. Dieses Problem lässt sich regeln, wenn der Ehevertrag eine Anpassungsklausel beinhaltet, die dazu führt, dass eine Regelung stets im Hinblick auf die aktuellen Gegebenheiten zu interpretieren ist.

Suche nicht nach Fehlern, suche nach Lösungen.

Henry Ford

Kann ich den Trennungsunterhalt im Ehevertrag regeln?

Ab dem Zeitpunkt Ihrer Trennung hat der bedürftige Ehepartner Anspruch auf Trennungsunterhalt. Der Trennungsunterhalt steht aber nur dann zur Disposition, wenn es um Unterhaltsansprüche aus der Vergangenheit geht. Auf Ihre Unterhaltsansprüche, die in der Vergangenheit begründet waren, können Sie durchaus verzichten. Ein Verzicht auf Trennungsunterhalt für die Zukunft ist aber nicht möglich. Ungeachtet eines Verzichts, dürfen Sie vertragliche Vereinbarungen über den Trennungsunterhalt treffen, diesen ausgestalten und konkretisieren.

So könnten Sie vereinbaren, dass der Ehepartner seine aus Anlass der Eheschließung aufgegebene Berufsausbildung oder Berufstätigkeit für den Fall einer Trennung und Scheidung wieder aufnehmen muss, natürlich nur unter der Voraussetzung, dass er kein Kleinkind betreut oder infolge einer Krankheit, Gebrechlichkeit oder des Alters überhaupt nicht in der Lage ist, erwerbstätig zu sein. Diese Regelung würde die Leitmotive des Unterhaltsrechts angemessen berücksichtigen.

Gut zu wissen:

Meist geht es darum, in einer Trennungsfolgenvereinbarung Streitigkeiten über den Trennungsunterhalt beizulegen. Sofern Sie vereinbaren, den Trennungsunterhalt für die Zukunft zu kürzen, akzeptiert die Rechtsprechung Vereinbarungen, bei denen es um eine Abweichung von bis zu höchstens 20 % gegenüber dem gesetzlichen Anspruch geht. Vereinbarungen, die über die gesetzlichen Ansprüche hinausgehen, sind stets zulässig. Allerdings dürfen Sie keine Vereinbarungen treffen, die sich zu Lasten vorrangig unterhaltsberechtigter Kinder auswirken würden.

Inwieweit kann ich den Ehegattenunterhalt nach der Scheidung im Ehevertrag regeln?

Nach der Scheidung hat ein Ehepartner, der aufgrund ehebedingter Nachteile wirtschaftlich bedürftig ist, Anspruch auf nachehelichen Ehegattenunterhalt. Da jeder der gesetzlich geregelten Unterhaltstatbestände eigenständige Voraussetzungen hat, kommt es im Detail darauf an, von welchen persönlichen und familiären Gegebenheiten auszugehen ist. Es dürfte kaum möglich sein, vor der Ehe oder während der Ehe bereits Unterhaltsvereinbarungen zu treffen, deren Voraussetzungen sich erst im Fall der Scheidung beurteilen lassen. Unterhaltsvereinbarungen für den Fall der Scheidung werden in der Praxis meist erst relevant, wenn die Scheidung bevorsteht. Selbstverständlich können Sie die gesetzliche Unterhaltspflicht erweitern.

Ihr Anspruch auf nachehelichen Unterhalt begründet sich auf den sogenannten Unterhaltstatbeständen.

Schaubild:
Ihr Anspruch auf nachehelichen Unterhalt begründet sich auf den sogenannten Unterhaltstatbeständen.

Praxisbeispiel:

So könnte eine Ehefrau den Kinderwunsch des Partners davon abhängig machen, dass ihr für den Fall der Scheidung über die gesetzliche Regelung hinaus ein nachehelicher Unterhalt gewährt wird. Voraussetzung dafür ist, dass das Existenzminimum des Partners dadurch nicht beeinträchtigt wird und sich die Vereinbarung nicht zu Lasten unterhaltsberechtigter Kinder auswirkt.

Die Kerngedanken des Unterhaltsrechts müssen in jeder Vereinbarung berücksichtigt werden. Eine Vereinbarung darf nicht zu einer evident einseitigen, unzumutbaren Lastenverteilung führen, so dass der Verlierer bereits bei der Vereinbarung feststeht. Dabei berücksichtigt die Rechtsprechung auch, ob ein benachteiligter Ehepartner bei der Absprache über eine Unterhaltsregelung sich in einer unterlegenen Verhandlungsposition befunden hat. Konnte er bei der Vereinbarung nicht ernsthaft mitbestimmen und wurde ihm die Vereinbarung faktisch einseitig diktiert, dürfte die Vereinbarung regelmäßig sittenwidrig und nichtig sein. Geht es darum, Eheverträge zu beurteilen, darf nicht die einzelne Regelung isoliert betrachtet werden. Vielmehr ist jede Regelung im Zusammenhang mit anderen Regelungen zu verstehen, aus denen sich eventuell ausgleichende Vorteile ergeben können.

Praxisbeispiel:

In einem eklatanten Fall des OLG Oldenburg (3 W 21/17) wurde ein Ehevertrag als sittenwidrig beurteilt, bei dem eine 23-jährige Auszubildende in einer Tierarztpraxis ihren 20 Jahre älteren Chef heiratete und aus Anlass ihrer Schwangerschaft einen Ehevertrag abschloss. Darin wurden Versorgungsausgleich und Zugewinnausgleich ausgeschlossen und der nacheheliche Unterhalt auf den Zeitraum bis zur Vollendung des achten Lebensjahres des jüngsten Kindes beschränkt. Das Gericht stellte fest, dass die Frau jegliche Teilhabe am in der Ehe erworbenen Vermögen und jede Teilhabe am eheprägenden Einkommen des Ehemanns verloren habe. Der unausgewogene Vertragsinhalt dokumentiere die auf einer ungleichen Verhandlungsposition basierende Dominanz des Ehemanns. Es sei offensichtlich, dass die Frau den Ehevertrag nur abgeschlossen habe, damit das Kind ehelich geboren wird.

Kann ich im Ehevertrag den Unterhalt begrenzen?

Soweit Sie im Ehevertrag Absprachen über den Unterhalt treffen und den Unterhalt begrenzen oder einschränken wollen, sollten Sie die gesetzlichen Regelungen im Blick haben (§ 1579 BGB). Derartige Aspekte können Grundlage sein, einen Unterhaltsanspruch zu verhandeln und in einer Scheidungsfolgenvereinbarung festzuschreiben. Danach kann in letzter Konsequenz das Familiengericht den Unterhaltsanspruch versagen, herabsetzen oder zeitlich begrenzen, wenn die Inanspruchnahme des unterhaltspflichtigen Ehepartners unbillig wäre. In Betracht kommen mithin:

  • Ihre Ehe war nur von kurzer Dauer (ca. drei Jahre). Dabei ist die Pflege und Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes angemessen zu berücksichtigen.
  • Der Ehepartner lebt in einer verfestigten Lebensgemeinschaft mit einem neuen Partner.
  • Der unterhaltsberechtigte Ehepartner hat sich eines Verbrechens (Tötungsdelikt) oder eines schweren vorsätzlichen Vergehens gegen den Partner oder einen nahen Angehörigen schuldig gemacht.
  • Der unterhaltsberechtigte Partner hat seine Pflicht, zum Familienunterhalt beizutragen, gröblich verletzt.

Verantwortlich ist man nicht nur für das, was man tut, sondern auch für das, was man nicht tut.

Laotse (Philosoph, ca. 601 v. Chr )

Welche Form muss die Unterhaltsregelung haben?

Treffen Sie eine Unterhaltsvereinbarung vor Rechtskraft der Scheidung, muss die Vereinbarung notariell beurkundet oder gerichtlich protokolliert werden. Lediglich für Vereinbarungen, die Sie für die Zeit nach der Scheidung treffen, besteht kein Formzwang. Für diesen Fall können Sie auch privatschriftliche oder mündliche Vereinbarungen herbeiführen.

Gibt es Mustertexte für Unterhaltsregelungen?

Jede Unterhaltsregelung ist individuell. Insoweit gibt es keine Mustertexte, die Sie einfach abschreiben oder zur Grundlage Ihrer Verhandlungen machen könnten. Ein Mustertext kann Ihre individuelle Situation nicht erfassen und würde das Risiko beinhalten, dass eine auf einem Mustertext beruhende Vereinbarung sich als unwirksam erweist. Dabei geht es nicht darum, für eine anwaltliche Beratung zu werben. Nur eine anwaltliche Beratung kann Ihre individuellen Gegebenheiten erfassen und Ihre Wünsche im Hinblick auf die gesetzlich vorgegebenen Maßstäbe zu Papier bringen.

Fazit

Unterhaltsvereinbarungen spielen in der Praxis vornehmlich dann eine Rolle, wenn es um den Unterhalt bei Trennung und Scheidung geht. Sie dokumentieren sich meist in Trennungs- und Scheidungsfolgenvereinbarungen. Regelungen zum Unterhalt sind oft nur Teil weitergehender Absprachen. Da das Unterhaltsrecht komplex ist, werden Sie sich zwangsläufig anwaltlich beraten lassen müssen. Nur so wird gewährleistet, dass Ihre Interessen als unterhaltsberechtigter oder unterhaltspflichtiger Ehepartner angemessen erfasst werden.

Autor:  Volker Beeden

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