Erziehungszeit: Ungleichbehandlung verfassungsgemäß
Schlechte Nachrichten für Mütter von erwachsenen Kindern: Es spricht verfassungsrechtlich nichts dagegen, dass Müttern deren Kinder vor 1992 geboren wurden, weniger Rentenbeitragszeiten für die Kindererziehung angerechnet werden als Müttern jüngerer Kinder. Das Sozialgericht Mainz wies eine entsprechende Klage (Az.: S 1 R 413/12) mit seinem Urteil vom 14.03.2013 ab. Die bisher gültigen Vorschriften im Bereich der gesetzlichen Rentenversicherung wurden durch das Urteil bestätigt.
Anlass für das Urteil war die Klage einer Mutter aus Baumholder. Deren Kind wurde noch vor dem 01.01.1992 geboren. Deswegen wurde für die Erziehung ihres Kindes lediglich eine Erziehungszeit von einem Jahr auf ihre Rente angerechnet. Mütter, deren Kinder nach diesem Stichtag das Licht der Welt erblicken, haben dagegen nach den geltenden rechtlichen Bestimmungen Anspruch auf eine Anrechnung von drei Jahren Erziehungszeit für jedes Kind.
Diese Regelung empfand die Klägerin als ungerecht. Durch die Schlechterstellung von älteren Müttern werde immerhin der Gleichheitsgrundsatz des Grundgesetzes verletzt. Darüber hinaus sei ihrer Ansicht nach die Erziehungsleistung einer ganzen Generation von Müttern nicht ausreichend gewürdigt worden.
Mütterrente als Hoffnung?
Doch so einleuchtend ihre Argumentation auch klingen mag, das Sozialgericht war anderer Ansicht. Stichtagsregelungen wie die, gegen die sich die Klage richtet, seien bei der Einführung oder Erweiterung von Sozialleistungsansprüchen nämlich grundsätzlich zulässig.
Auch seien die gesetzlichen Vorschriften eindeutig und es gebe nach aktueller Rechtslage keine mögliche Auslegung, mit welcher der Klage entsprochen werden könnte. Die einzige Option wäre eine Änderung der Gesetzeslage durch den Gesetzgeber. Genau darüber diskutiert auch die Bundesregierung unter dem Namen „Mütterrente“. Die Union will mit dieser Forderung auch in den Wahlkampf ziehen. So sollen künftig zumindest zwei Jahre pro Kind angerechnet werden.
Eine Aussicht darauf, selber eine Gesetzesänderung zu erwirken, hat die Klägerin vorerst nicht, denn eine mögliche Klage vor dem Bundesverfassungsgericht wurde von den Richtern abgelehnt. Die Klägerin legte aber Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts ein.
Quelle: Sozialgericht Mainz
Autor: iurFRIEND-Redaktion