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Wenn der Ehepartner einen Kredit aufnimmt, wird man nicht automatisch zum Darlehensnehmer. (© ioannis kounadeas - Fotolia.com)

Urteil: Ehepartner nicht automatisch Darlehensnehmer

 
 

Ein Ehepartner, der Mithaftung für einen Kredit übernimmt, wird nur dann zum Darlehensnehmer, wenn bei ihm ein objektives Eigeninteresse an der Aufnahme des Kredits besteht. Das entschied das Oberlandesgericht Karlsruhe in einem Urteil vom 25.10.2012 (Aktenzeichen: 9 U 199/11).

Im betreffenden Verfahren ging es um eine geschiedene Frau, deren Ex-Ehemann einen Kredit aufgenommen hatte, der unter anderem zur Finanzierung des gemeinsamen Pkw dienen sollte. Die Frau, welche zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses kein Deutsch sprach, übernahm die Mithaftung für das Darlehen.

Auf krasse Weise überfordert

Bereits vor dem Landgericht Konstanz hatte die kreditgebende Bank sie für die Rückzahlung des gekündigten Darlehens in Anspruch nehmen wollen. Das Gericht hatte die Klage aber in seinem Urteil vom 15. November 2011 zurückgewiesen. Die Beklagte habe demnach keine Darlehensschuld, sondern nur eine bloße Mithaftung für ihren Ehemann übernommen, von dem sie mittlerweile geschieden sei. Das Darlehen habe die Beklagte von Anfang an in „krasser Weise“ finanziell überfordert, wodurch der zugrunde liegende Vertrag sittenwidrig sei. Auch ihre mangelnden Sprachkenntnisse wurden angeführt.

Gegen dieses Urteil richtete sich die Berufung der Bank. Diese argumentiert ihrerseits, dass das Gericht den Wortlaut des Vertrages nicht genug berücksichtigt und das Eigeninteresse der Beklagten am Kredit nicht erkannt habe. Auch die Sprachdefizite der Beklagten spielten aus Sicht der Bank keine Rolle. Das Eigeninteresse der Beklagten ergebe sich durch den Umstand, dass der Kredit zur Finanzierung des Familien-Pkw verwendet wurde. Der restliche Betrag des Darlehens sei auf ihr Girokonto überwiesen worden.

Die Frau führt dagegen an, dass sie nicht gleichberechtigt über die Auszahlung und Verwendung des Darlehens habe mitentscheiden dürfen und deshalb nicht als Darlehensnehmerin gelten könne.

Sittenwidriger Vertrag

Das OLG gab der Beklagten recht, bestätigte das Urteil der Vorinstanz und wies die Berufung zurück.

Der geschlossene Vertrag sei sittenwidrig und damit nichtig. Dass die Beklagte die Mithaftung übernommen und sich dadurch finanziell krass überfordert habe, sei aus emotionaler Verbundenheit mit dem Hauptschuldner geschehen. Diese Situation habe der Kreditgeber auf sittlich anstößige Weise ausgenutzt. Bei der Beurteilung der Sittenwidrigkeit des Vertrages spielen auch die mangelnden Sprachkenntnisse der Frau eine Rolle.

Die Beklagte sei auch nicht als Darlehensnehmerin anzusehen, da sie nicht die vollen Rechte im Hinblick auf den Kredit besaß. Die familiäre Nutzung des Fahrzeugs wird als Argument nicht anerkannt, da der Wagen bereits finanziert war und auch ohne Kredit weiter hätte genutzt werden können.

Der restliche Betrag sei zwar auf dem gemeinsamen Konto der Eheleute eingegangen, aber der Ehemann habe ihn allein verbraucht. Die temporäre Verfügbarkeit des Betrages für die Beklagte reiche für die Begründung eines Eigeninteresses nicht aus.

Zudem habe der Ehemann der Beklagten zwar bei der Beantragung des Kredits die Anschaffung von Möbeln und die Zahlung einer Mietkaution als Verwendungszweck angegeben. In Wirklichkeit brauchte er das Geld aber für seine Freundin auf den Philippinen. Darüber wussten weder die Bank noch die Beklagte Bescheid, aber die Falschangaben seien kein Ersatz für das fehlende Eigeninteresse der Beklagten.

Quelle: Oberlandesgericht Karlsruhe