Bei dem vorliegenden Urteil ging es um die Klage des Ehemanns einer landwirtschaftlichen Unternehmerin. Bei Arbeiten an einer Kreissäge hatte der Kläger sich eine Verletzung zugezogen. Die Tätigkeit, während der der Unfall passierte, war zwar als Arbeitsunfall versichert, aber sie führte in der Bewertung der Verletzung (nur) zu einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um 20 Prozent.
Für die meisten Versicherten reicht dieses Maß an Einschränkung als Bedingung für die Zahlung einer Verletztenrente aus (§ 56 Abs. 1 SGB VII). Für Landwirte gibt es aber eine Sonderregelung, die erst ab einer Minderung von 30 Prozent greift (§ 80a Abs. 1 SGB VII). Auf Basis dieser besonderen Gesetzesregelung widersprach die beklagte Berufsgenossenschaft der Zahlung. Allerdings mit wenig Erfolg, denn das Gericht gab der Klage des Ehemanns statt.
Sonderregelung widerspricht dem Grundgesetz
Ausschlaggebend für das Urteil waren vor allem verfassungsrechtliche Gründe. Zwar stütze der Wortlaut des Gesetzes den Einspruch der Berufsgenossenschaft, aber gleichzeitig verstoße die Sonderregelung gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Grundgesetzes (Art. 3 Abs. 1) und gegen den Schutz der Ehe (Art. 6 Abs. 1 GG). Die Gründe, die der Gesetzgeber für diese Ungleichbehandlung angegeben hat, seien gemessen am Maßstab der Verfassung nicht ausreichend. Immerhin würden durch die Sonderbehandlung die Ehepartner von Landwirten gegenüber fast allen anderen gesetzlich Unfallversicherten schlechter gestellt.
Hinzu käme in diesem Fall, dass der verletzte Ehepartner und auch der Kläger Ihren Lebensunterhalt auch außerhalb der Landwirtschaft verdienen. Aus diesem Grund könne auf eine Anwendung der Sonderregelung verzichtet werden, ohne vorher die Verfassungswidrigkeit der Norm beim Bundesverfassungsgericht feststellen zu lassen.
Quelle: Sozialgericht Fulda