Worum geht es?
In dem Fall ging es um ein deutsches Ehepaar, das im Jahr 2014 ein Mädchen aus Thailand adoptieren wollte. Das damals fünfjährige Mädchen kam für die Adoptionspflegezeit von Thailand nach Deutschland und wurde bei ihnen in der Familie untergebracht. Nach Ablauf der sechs Monate entschied das Ehepaar sich gegen die Adoption, weil das Mädchen von Anfang an widerspenstig gewesen sei. Das Ehepaar versuchte daher, das Mädchen zurück nach Thailand zu schicken. Darin wurde jedoch eine Gefährdung des Kindeswohls gesehen, sodass das Mädchen in einer staatlichen Einrichtung vor Ort untergebracht wurde.
Kostenbescheid für Unterbringung und Krankenversicherung
Die Stadt stellte einen Kostenbescheid für den Unterhalt des Kindes von Juli 2014 bis Februar 2015 in Höhe von 38.000 EUR aus. Zusätzlich sollte das Ehepaar die Kosten für sechs Jahre seit Einreise des Kindes in Höhe von monatlich 5.000 EUR tragen. Das Ehepaar hielt diesen Bescheid für rechtswidrig und legte erfolglos Klage beim VG Düsseldorf ein. Das Gericht entschied, dass der Kostenbescheid rechtmäßig war und das Ehepaar die Kosten für sechs Jahre nach Einreise zu tragen hat.
OVG Münster bestätigt Unterhaltspflicht
Das OVG Münster bestätigte die Entscheidung. Der Einwand des Ehepaars, sie seien nicht ausreichend über die Haftungsdauer sowie die „Verhaltensauffälligkeiten“ des Kindes aufgeklärt worden, überzeugte das Gericht nicht. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
Festigung der Verantwortung von Adoptionspflegeeltern
Wer sich für eine Adoptionspflegezeit bereit erklärt, sollte sich über den persönlichen und finanziellen Einsatz im Klaren sein. Gerade bei internationaler Adoption wird das Kind komplett aus seinem gewohnten Umfeld gerissen und muss kulturell, sprachlich und persönlich erst einmal in der neuen Familie und dem neuen Land ankommen. Mit einer schwierigen Anpassungsphase ist auf jeden Fall zu rechnen. Wer mit dieser Herausforderung nicht klarkommt, kann das Kind nicht ohne weitere Folgen wie einen getesteten und nicht für passend befundenen Gebrauchsgegenstand einfach „zurückbringen“. Die Entscheidung des OVG Münster festigt damit die Verantwortung von Adoptionspflegeltern.