Geklagt hatte ein Mann, dessen 17-jährige leibliche Tochter bereits seit ihrer Geburt bei Pflegeeltern untergebracht ist. Der Mann ist beruflich selbstständig tätig. Für die finanzielle Unterstützung seiner Tochter verlangte das Jugendamt von dem Kläger ab April 2008 einen vorläufigen Kostenbeitrag in Höhe von monatlich 425 EUR.
Mit dieser Beitragshöhe war der leibliche Vater des Mädchens nicht einverstanden und zog vor das Verwaltungsgericht Düsseldorf. Dort legte er dem Gericht weitere Unterlagen vor – unter anderem auch die Einkommens- und Gewerbesteuerbescheide der Jahre 2008 und 2009.
Auf Grundlage dieser neuen Informationen berechnete das Jugendamt den Kostenbeitrag neu und verlangte vom Kläger für 2008 nun 525 EUR monatlich und für 2009 ca. 186 EUR.
Regelungen zu ungenau
Das Verwaltungsgericht hob allerdings mit seiner Entscheidung vom 14. Februar den Kostenbescheid auf. Zur Begründung hieß es, die Regelungen der §§ 91 ff. SGB VIII seien zu ungenau, um von einem Selbstständigen einen Kostenbeitrag verlangen zu können. Weiterhin lasse das Kostenbeitragsrecht auch keine vorläufige Beitragserhebung zu.
Das Jugendamt ging daraufhin vor dem Bundesverwaltungsgericht in Revision und hatte dabei Erfolg. Nach der Ansicht des Gerichts sind die Kostenbeitragsvorschriften ausreichend. Bei auftretenden Unklarheiten könnten auch die Regelungen des Sozialhilferechts herangezogen werden. Demnach kann auch für Selbstständige ein Kostenbeitrag berechnet werden.
Auf die Frage der Zulässigkeit einer vorläufigen Beitragserhebung käme es darüber hinaus nicht mehr an, da der Kostenbeitrag inzwischen endgültig festgesetzt worden sei.
Der Rechtsstreit wurde jetzt zur erneuten Verhandlung an das Verwaltungsgericht Düsseldorf zurückverwiesen.
Quelle: Bundesverwaltungsgericht