Sie sind hier:Ehe.deBlogPatientenverfügung und Vorsorgevollmacht wegen Corona
Patientenverfügung und Vorsorgevollmacht wegen Corona
Volker Beeden
Eheberatung und Psychologie
Die Corona-Krise sollte kein Anlass sein, Panik zu empfinden. Wir werden auch diese Krise überstehen. Unabhängig davon sollten Sie über eine Patientenverfügung und Vorsorgevollmacht nachdenken. Vielleicht fällt es Ihnen schwer, sich mit einem derart unangenehmen Thema zu beschäftigen. Vorsorge ist immer eine Herausforderung. Auf jeden Fall sichern Sie sich selbst ab, wenn Sie mit einer Patientenverfügung und Vorsorgevollmacht regeln, wie verfahren werden soll, wenn Sie selbst keine Entscheidungen mehr treffen können. Vor allem Ihre Angehörigen werden es Ihnen danken, wenn sie Ihre Vorstellungen kennen. Insoweit ist es hilfreich, wenn Sie das Corona-Problem zum Anlass nehmen, Ihre Situation zu überdenken.
Was heißt, mit Patientenverfügung und Vorsorgevollmacht vorzusorgen?
Es kann Sie jederzeit treffen. Sie können einen Verkehrsunfall erleiden, schwer krank werden oder mit dem Corona-Virus in Kontakt kommen. Sie befinden sich dann schnell in einer Situation, in der Sie auf andere angewiesen sind. Es ist dann die Frage zu beantworten, wer Entscheidungen für Sie trifft, wenn Sie aufgrund Ihrer Situation selbst nicht mehr dazu in der Lage sind. Konkret: Wer regelt Ihre Bankangelegenheiten? Wer darf Ihre Post öffnen? Vor allem: Wer bestimmt, wie Sie im Krankheitsfall behandelt werden? All das sind schwierige Fragen, mit denen Sie sich rechtzeitig befassen sollten.
Die Patientenverfügung beinhaltet Ihre persönliche Handlungsanweisung an Ärzte. Sie können so festlegen, welche medizinische Behandlung Sie für den Fall wünschen, dass Sie Ihren Willen nicht mehr äußern können. Vornehmlich geht es um Ihre Behandlungswünsche für das drohende Ende Ihres irdischen Daseins. Wenn Sie das Corona-Virus als eine persönliche Bedrohung für Ihre Gesundheit und Ihre Existenz empfinden, haben Sie allen Grund, eine Patientenverfügung zu verfassen.
Vervollständigen Sie Ihre Patientenverfügung mit einer Vorsorgevollmacht
In einer Vorsorgevollmacht ermächtigen Sie eine Person Ihres Vertrauens, an Ihrer Stelle verbindliche Entscheidungen zu treffen, wenn Sie selbst dazu nicht mehr in der Lage sind. In der Vorsorgevollmacht geben Sie konkrete Anweisungen, was der Bevollmächtigte tun darf und zu was er nicht bevollmächtigt ist. Natürlich muss der Bevollmächtigte dabei überlegen, wie Sie als Vollmachtgeber entscheiden würden, wenn Sie selber entscheiden könnten. Ohne gegenseitiges Vertrauen geht dies schlecht.
Sie bestimmen die Person des Bevollmächtigten und den Umfang seiner Befugnisse selbst. Vorsorgevollmachten sind meist Generalvollmachten. Da Sie nicht unbedingt überblicken können, was im Vorsorgefall entscheidungserheblich sein könnte, hat eine Vorsorgevollmacht in der Form einer Generalvollmacht Vorteile. Genauso gut können Sie den Bevollmächtigten auch nur im Hinblick auf bestimmte Befugnisse bevollmächtigen, beispielsweise dass er ausschließlich Ihre vermögensrechtlichen Angelegenheiten regeln darf.
Wo ist der Zusammenhang zwischen Patientenverfügung und Vorsorgevollmacht?
Ein wichtiger Aspekt der Vorsorgevollmacht besteht aber darin, dass Sie den Bevollmächtigten ermächtigen, Ihre in Ihrer Patientenverfügung geäußerten Wünsche gegenüber Ärzten durchzusetzen. Schließlich muss ein Arzt bereit sein, Ihre Wünsche anzuerkennen und umzusetzen. Verweigert sich ein Arzt, muss es jemanden geben, der Ihren Wunsch als Patient zur Durchsetzung verhilft. Genau diesen Zweck erfüllt eine Vorsorgevollmacht. Der Bevollmächtigte hat dann die Möglichkeit, den Arzt anzuweisen, entsprechend Ihren Behandlungswünschen zu verfahren. Notfalls muss er die Entscheidung des Betreuungsgerichts herbeiführen. Der gerichtliche Beschluss wäre für den Arzt verbindlich.
Was passiert, wenn Sie keine Vorsorgevollmacht treffen?
Treffen Sie keine Vorsorgevollmacht und werden handlungsunfähig, handelt der Staat. Er ordnet die rechtliche Betreuung für Sie an und bestellt für Sie einen Betreuer. Beachten Sie, dass Ihr Ehepartner oder Ihre Kinder nicht automatisch das Recht haben, stellvertretend für Sie zu handeln. Ihre Angehörigen sind nicht Ihre gesetzlichen Vertreter. Sie können Ihre Angehörigen aber bevollmächtigen, für Sie Entscheidungen zu treffen. Die Vorsorgevollmacht ist dafür der richtige Weg.
Gibt es keine Vorsorgevollmacht, bestellt das Betreuungsgericht von Amts wegen oder auf Antrag eines Angehörigen oder auf Antrag eines Arztes einen Betreuer. Die Person des Betreuers bestimmt das Gericht. Das Gericht kann zwar auf Vorschläge Ihrer Angehörigen Rücksicht nehmen, ist aber nicht an Vorschläge gebunden. Ohne Vorsorgevollmacht riskieren Sie, dass eine fremde Person Ihre Angelegenheiten regelt.
Sie können diese unangenehme Situation und damit eine vom Betreuungsrecht angeordnete Betreuung vermeiden, wenn Ihre Angelegenheiten durch einen Bevollmächtigten ebenso gut wie durch einen Betreuer besorgt werden können. Sie vergeben sich also nichts. Im Gegenteil, Sie sichern sich ab.
Die Betreuung hat übrigens die Vormundschaft abgelöst. Wurde früher ein Vormund bestellt und das „Mündel“ entmündigt, gibt es das jetzt nicht mehr.
Wen sollte ich bevollmächtigen?
Es versteht sich, dass Sie nur eine Person mit einer Vorsorgevollmacht bevollmächtigen, die Ihr Vertrauen besitzt. Schließlich ist es so, dass der Bevollmächtigte in Ihren besonders wichtigen Angelegenheiten eigenverantwortlich tätig wird. Bestenfalls bevollmächtigen Sie Ihren Ehepartner oder eines Ihrer Kinder.
Sie sollten dabei vermeiden, zwei Personen gleichberechtigt zu bevollmächtigen. Sie riskieren, dass sich beide Entscheidungsträger dann uneins sind und nicht in der Lage sind, eine verbindliche Entscheidung herbeizuführen. Dann müsste letztlich doch wieder das Betreuungsgericht eine Entscheidung treffen. Ein Ausweg könnte darin bestehen, dass Sie gleich drei Personen bevollmächtigen und Entscheidungen im Wege eines Mehrheitsbeschlusses gefasst werden. Besser ist aber, wenn eine Person konkret bevollmächtigt ist und Entscheidungen treffen kann. Sofern Sie noch weitere Angehörige haben, wird sich der Entscheidungsträger sicherlich besprechen und eine Entscheidung nicht eigenwillig ohne Rücksprache treffen.
Was kann ich alles in einer Vorsorgevollmacht regeln?
In der Vorsorgevollmacht treffen Sie Vorsorge in Bezug auf:
Ihre Gesundheitssorge- und Pflegebedürftigkeit,
Ihren Aufenthalt und Wohnungsangelegenheiten,
die Vertretung gegenüber Behörden, Versicherungen, Renten- und Sozialleistungsträgern,
das Recht, Ihr Vermögen zu verwalten,
die Entscheidung, was mit Ihrer Wohnung passiert,
die Entscheidung, wer Ihre Post entgegennehmen und öffnen darf,
das Recht, Sie gegenüber Gerichten zur vertreten,
das Recht, eine Untervollmacht an eine dritte Person zu erteilen.
Muss ich Patientenverfügung und Vorsorgevollmacht notariell beurkunden?
Sie brauchen Ihre Patientenverfügung und Vorsorgevollmacht nicht notariell zu beurkunden. Es genügt, wenn Sie beide Schriftstücke eigenhändig verfassen. Geht es um die Patientenverfügung, können Sie sich von Ihrem Hausarzt gerne beraten lassen.
Wo sollte ich meine Vorsorgevollmacht aufbewahren?
Damit Ihre Vorsorgevollmacht im Vorsorgefall wirklich aufgefunden wird, können Sie diese beim Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer registrieren lassen. Wird die Vorsorgevollmacht nämlich nicht aufgefunden und beim Betreuungsgericht beantragt, einen Betreuer zu bestellen, fragt das Betreuungsgericht beim Vorsorgeregister nach, ob möglicherweise eine Vorsorgevollmacht erteilt wurde. Ist dies der Fall, braucht das Betreuungsgericht keinen Betreuer zu bestellen. Sie können Ihre Vorsorgevollmacht beim Zentralen Vorsorgeregister online oder per Post registrieren lassen. Die Eintragungsgebühr beträgt 15,50 EUR.
Erlischt die Vorsorgevollmacht mit meinem Tod?
Wichtig ist, dass die Vorsorgevollmacht auch über Ihren Tod hinaus fortbesteht und mit Ihrem Ableben nicht erlischt. Sie können die Vollmacht selbstverständlich jederzeit widerrufen oder eine andere Person Ihres Vertrauens bevollmächtigen.
Der Vorteil ist, dass der Bevollmächtigte auch nach Ihrem Ableben in der Lage ist, kurzfristig anstehende Entscheidungen zu treffen und nicht darauf angewiesen ist, sich einen Erbschein zu beschaffen oder der gesetzlich oder testamentarisch bestimmte Erbe eine Entscheidung trifft. Im einfachsten Fall sind Bevollmächtigter und Erbe natürlich identisch.
Wie wichtig ist das Original der Vorsorgevollmacht?
Wichtig ist, dass die Vollmacht nur wirksam ist, solange der Bevollmächtigte die Vollmachtsurkunde besitzt und bei Bedarf das Original vorlegen kann. Solange Sie die Urkunde selbst in Ihrem Besitz behalten, kann sie der Bevollmächtigte nicht verwenden und auch nicht missbrauchen. Der Bevollmächtigte sollte aber wissen, wo Sie die Urkunde aufbewahren und im Vorsorgefall Zugriff darauf haben.
Kann ich einen Mustertext verwenden?
Es gibt im Internet eine Reihe von Mustertexten für Patientenverfügung und Vorsorgevollmacht. Viele davon sind nicht vorbehaltlos empfehlenswert. Formulare tragen immer das Risiko, dass Ihre individuelle Situation nicht ausreichend berücksichtigt wird. Im ungünstigsten Fall produzieren Sie Widersprüche und begründen damit die Unwirksamkeit Ihrer Verfügung. Sie sollten sich also möglichst kompetent beraten lassen.
Leitfaden: "Rechtliche Informationen zum Coronavirus" geschrieben von Volker Bellaire. Stand:
iurFRIEND® AG verwendet Cookies, um Ihnen den bestmöglichen Service zu bieten – wenn Sie den Button "Ich stimme zu" bestätigen, akzeptieren Sie die Verwendung von Cookies (siehe Datenschutzerklärung).