Die Verabschiedung eines solchen Gesetzes war zuvor vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGM) in einem Urteil von Österreich verlangt worden. In den bisher gültigen Adoptionsregelungen wurde eine Verletzung der Menschenrechte gesehen. Denn vor der jüngsten Gesetzesänderung war es Homosexuellen nicht möglich, das Kind ihres Partners zu adoptieren. Sie waren also rechtlich gesehen nicht die (Stief-)Väter oder (Stief-)Mütter des Kindes. Unabhängig davon, ob sie für das Kind sorgten und gemeinsam mit ihrem Partner die Erziehung übernahmen.
Völlige Gleichstellung gescheitert
Die nun erfolgte Änderung am „Eingetragene Partnerschaft-Gesetz“ (EPG), in dem die Rechte und Pflichten eingetragener Lebenspartner festgelegt sind, wurde vom Parlament mehrheitlich verabschiedet.
Der grünen Fraktion im Parlament ging das Gesetz nicht weit genug. Sie hatte sogar ein generelles Adoptionsrecht für gleichgeschlechtliche Paare gefordert. Inklusive des Rechts auf Fremdkindadoption. Dieser weitergehende Entwurf fand aber keine Mehrheit im Parlament.
In Deutschland ist eine Stiefkindadoption für gleichgeschlechtliche Paare bereits möglich. Seit kurzen kann in der Bundesrepublik auch eine Sukzessivadoption sowie eine Gemeinschaftsadoption durchgeführt werden. Diese ist in Österreich vorerst genau wie die Fremdkindadoption weiterhin allein heterosexuellen Ehepartnern vorbehalten.
Quellen