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Küssen verboten! Wer Menschen zum Kuss zwingt kann zur Kasse gebeten werden. (© Eisenhans - Fotolia.com)

Küssen kann strafbar sein

 
 

Küssen verboten! Das Oberlandesgericht Hamm schiebt mit seinem Urteil vom 26.02.2013 (III-5 RVs 6/13) Kussverbrechern einen Riegel vor. Wer einen anderen Menschen gegen seinen Willen küsst, begeht damit eine strafbare Nötigung. Auch dann, wenn dabei keine harte Gewalt angewendet wird.

Verhandelt wurde der Fall eines 49-jährigen Musiklehrers, der seine Schülerin gegen ihren Willen geküsst hatte. Der Mann versuchte sich dabei erst an verbalen Annäherungsversuchen, stieß damit aber bei seiner Schülerin auf deutliche Ablehnung. Sie wies ihn zurück und machte deutlich, dass sie keinen Wert auf seine Avancen legte. Anstatt aber die Abfuhr hinzunehmen und sein Opfer in Ruhe zu lassen, zog er die Frau zu sich hin, sodass ihr ein Ausweichen unmöglich wurde, und küsste sie auf den Mund.

Ein Kuss = 2000 EUR

Sein geraubter Kuss blieb nicht ohne Konsequenzen. Die Schülerin erstattete Anzeige wegen Nötigung und bekam in einem Gerichtsverfahren vor dem Amtsgericht Essen recht. Der zudringliche Musiklehrer wurde zu einer Geldstrafe von 2000 EUR verurteilt. Der Mann war mit dem Urteil nicht einverstanden und ging vor dem Oberlandesgericht Hamm in Revision. Nach seiner Ansicht hatte er keine Gewalt ausgeübt und die Geschädigte während des Kusses nicht weiter festgehalten.

Das Oberlandesgericht hatte aber kein Verständnis für seine Argumentation und wies seine Revision als unbegründet zurück. Sein Verhalten stelle durchaus eine strafbare Nötigung dar. Allein durch das Hinziehen der Frau zu seinem Körper habe er Gewalt angewendet. Gewalt im Sinne einer Nötigung sei bereits dann im Spiel, wenn der Täter einen unmittelbaren körperlichen Zwang auf sein Opfer ausübt.

Schon der Kuss war eine Nötigung

Das gelte auch dann, wenn der Täter nur geringe Körperkräfte für seine Tat aufbringt. Und diese Bedingung sei schon dadurch erfüllt, dass der Lehrer die Schülerin angefasst und sie zu sich herangezogen habe. Auf diese Weise wurde ja auch der Kuss erzwungen. Entscheidend sei auch, dass der Mann sich über den klar geäußerten Willen seines Opfers hinweggesetzt hat. Die Nötigung war deshalb bereits durch den Kuss geschehen und es spiele keine Rolle, ob der Täter sein Opfer danach weiter festgehalten habe.

Nach der abgewiesenen Revision ist das Urteil nun rechtskräftig. Für alle Menschen, die kein „Nein“ akzeptieren können, sicher ein deutliches Signal.

Quelle: OLG Hamm