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Wer bei seinem Kinderwunsch auf eine Leihmutter setzt kann Probleme mit der Staatsangehörigkeit des Kindes bekommen. (© philippe Devanne - Fotolia.com)

Kind einer Leihmutter erhält keine deutsche Staatsbürgerschaft

 
 

Wichtige Neuigkeit für alle, die sich den Kinderwunsch über eine Leihmutter erfüllen wollen. Das Kind einer verheirateten Leihmutter, das im Ausland geboren wurde, besitzt keine deutsche Staatsangehörigkeit. Das hat das Verwaltungsgericht Köln in seinem Urteil vom 20. Februar 2013 festgestellt (Aktenzeichen: 10 K 6710/11).

Die Ausgangslage war dabei folgende. Ein deutsches Ehepaar hatte einen Vertrag über Leihmutterschaft mit einer verheirateten Frau aus Indien geschlossen. Die Eizellen einer unbekannten Spenderin wurden dabei mit den Samenzellen des Klägers befruchtet und der Leihmutter übertragen.

Die Befruchtung hatte Erfolg und im September 2012 kam das so gezeugte Kind in Neu-Delhi in Indien zur Welt und wurde dann dem biologischen Vater und seiner Ehefrau übergeben.

Biologische Vaterschaft bestätigt…

Der Vater ließ seine Vaterschaft daraufhin von einem deutschen Notar anerkennen und ließ auch von einem indischen Gericht seine biologische Vaterschaft feststellen.

Sein Versuch, bei der deutschen Botschaft in Neu-Delhi einen deutschen Pass für das Kind zu beantragen, scheiterte aber. Der Mann sei nach Auffassung der Botschaft nicht als rechtlicher Kindesvater anzusehen.

Da das Kind ohne ein solches Dokument nicht nach Deutschland einreisen konnte, versuchte der Mann beim Bundesverwaltungsamt in Köln einen Staatsangehörigkeitsausweis für das Kind zu beantragen. Auch dieser Versuch blieb erfolglos.

Gegen die Ablehnung seines Antrags beim Verwaltungsamt klagte der Mann nun. Dabei führte er an, dass er nach den maßgeblichen indischen Bestimmungen auch rechtlicher Vater des Kindes sei und dass diesem deshalb auch die deutsche Staatsangehörigkeit zustünde.

Rechtliche Vaterschaft nicht vorhanden…

Das Gericht sah das anders. Sowohl nach deutschem als auch nach indischem Recht sei der Kläger zwar der biologische, aber nicht der rechtliche Vater. Der rechtliche Vater sei vielmehr der Ehemann der indischen Leihmutter. Auch das indische Gerichtsurteil bestätige zwar die biologische, aber nicht die rechtliche Vaterschaft des Klägers.

Ob der Kläger das Kind als Pflegekind annehmen und dadurch ein Visum beantragen kann, muss in einem anderen Verfahren geprüft werden. Gegen das Urteil ist noch eine Berufung möglich.