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Was in ihrem Kopf vorgeht muss er nicht automatisch wissen. (© Ralf-udo Thiele - Fotolia.com)

Kapitalanlage – Ehepartner teilen nicht automatisch Kenntnisse

 
 

Nur weil ein Ehepartner Kenntnis vom Beratungsfehler eines Anlageberaters erlangt hat, ist nicht automatisch davon auszugehen, dass er dieses Wissen mit dem anderen Partner teilt. Dies gilt nur wenn bewiesen werden kann, dass der Ehegatte ein Wissensvertreter des Anlegers war.

Das geht aus einem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 13.12.2012 (Az: III ZR 298/11) hervor.  Das Urteil geht aus einem Revisionsprozess hervor. Die ursprüngliche Klage wurde 2009 beim Landgericht Dresden eingereicht.

Der Kläger war ein Mann, der aus Gründen der Altersvorsorge bereits 1995 auf Empfehlung des Beklagten eine Beteiligung an einer AG als „atypisch stiller Gesellschafter“ erworben hatte. Die Finanzierung für die Beteiligung bestand aus einer Einmalzahlung und Monatsraten. Die Einmalzahlung finanzierte der Kläger teilweise durch ein Darlehen, dass er bis 2004 tilgte. Die Ratenzahlungen liefen bis Februar 2002, wurden dann aber eingestellt, weil die regelmäßigen Ausschüttungen aus der Beteiligung bereits 2001 aufgehört hatten. 2007 geriet die AG in ein Insolvenzverfahren.

Vorwurf: Fehlerhafte Beratung

Der Kläger klagte nun wegen einer fehlerhaften Kapitalanlageberatung auf Schadensersatz. Der Beklagte sei als Berater aufgetreten und habe die Beteiligung fälschlicherweise als sichere und risikofreie Altersvorsorge dargestellt. Über die Nachteile und Risiken sei er nicht aufgeklärt worden. Auch habe ihn der Berater nicht darüber informiert, dass er die Plausibilität der Kapitalanlage nicht geprüft hat.

Der Beklagte stritt das ab und bestand darauf, als Anlagevermittler und nicht als Berater aufgetreten zu sein. Auch habe er seine Aufklärungspflichten nicht verletzt. Vor allem aber sei der Vorfall inzwischen verjährt.

Vorfall verjährt

Letzterer Punkt brachte auch das Landgericht dazu, die Klage wegen Verjährung abzuweisen. Auch eine Berufung beim Oberlandesgericht Dresden scheiterte. In der Begründung des OLG hieß es, dass den Kläger nichts daran gehindert hätte, schon früher aktiv zu werden, da er den Namen des Beklagten kannte. Auch habe er schon 2001 nach Einstellung der Ausschüttungen Kenntnis von der Pflichtverletzung gehabt, denn dass seine Frau sich intensiv mit dem Anlageprospekt auseinandergesetzt hatte, müsse man ihm nach den Grundsätzen der Wissensvertretung sowie nach „Treu und  Glauben“ als eigene Kenntnis zurechnen.

Immerhin habe es sich um eine gemeinschaftliche Aufgabe von einiger Bedeutung mit gemeinsamen Interessen gehandelt. Auch seien die beiden dem Beklagten als ein Ehepaar gegenübergetreten, das eine gemeinsame Altersvorsorge wünsche. Der Kläger müsse also so behandelt werden, als wenn er sich selbst den Prospekt durchgelesen hätte, aus dem sich die Risiken der Kapitalanlage ergeben.

Revision erfolgreich

Im nun erfolgten Revisionsverfahren vertrat das Gericht aber eine andere Ansicht. Der Beschluss der Vorinstanz wurde aufgehoben.

Für den Beginn der Verjährungsfrist reiche nicht allein der Name des Beklagten aus. Auch die Wohnanschrift müsse bekannt sein, heißt es in der Begründung. Ob die Anschrift durch eine einfache Anfrage oder ein Telefongespräch hätte ermittelt werden können, müsse der Richter im Einzelfall prüfen.

Die Kenntnis des Anlageprospekts seitens der Ehefrau spiele keine Rolle, sondern nur der Wissensstand des Anspruchsinhabers. Eine Ausnahme würde nur dann gelten, wenn der Partner mit der Erledigung bestimmter Angelegenheiten betraut und somit der „Wissensvertreter“ des Anspruchsinhabers sei. Eine solche Wissensvertretung liege in diesem Fall nicht vor. Für eine solche Vertretung genügt es nicht, dass die Kapitalanlage im beiderseitigen Interesse lag und unter ihrer Mitwirkung stattfand. Die Ehefrau des Klägers hätte auch ausdrücklich mit der Ermittlung und Kenntnisnahme von Tatsachen im Bezug auf die Schadensersatzansprüche betraut werden müssen.

Darüber hinaus gebe es keine rechtliche Grundlage dafür, dass Eheleute sich immer wechselseitig ihre Kenntnis zurechnen lassen müssten. Eine solche Annahme wäre vielmehr eine verfassungsrechtlich unzulässige Benachteiligung Verheirateter.

Quelle: Bundesgerichtshof