Für Ehegatten gilt die günstigere Lohnsteuerklasse III. Dies wollten auch die Partnerinnen einer eingetragenen Lebenspartnerschaft für sich verbuchen. Aber nein: Das Finanzamt lehnte ab. Dagegen beantragten die betroffenen Frauen vorläufigen Rechtsschutz beim Finanzgericht Schleswig- Holstein.
Das Gericht ordnete die vorläufige Eintragung der begehrten Lohnsteuerklasse auf der Lohnsteuerkarte an. Dabei ging das Gericht davon aus, dass eingetragene Lebenspartner von den Regelungen im Einkommensteuergesetz zur Lohnsteuerklasseneinteilung benachteiligt seien.
Diese Zweifel ergaben sich nach Auffassung des Gerichts insbesondere aus einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 21. Juli 2010 zur Erbschaftsteuer. Sie besagt, eine Benachteiligung homosexueller Lebenspartner gegenüber Ehepaaren bei der Erbschaftsteuer sei verfassungswidrig.
Darüber hinaus begründeten aber auch eine Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 10. Mai 2011 (C -147/08), dass die Ungleichbehandlung von homosexuellen Paaren im Vergleich mit Eheleuten bei Versorgungsbezügen unzulässig ist, d.h. verfassungswidrig.
Vorläufige Gewährung
Das Schleswig-Holsteinische Finanzgericht erkannte, dass eingetragene Lebenspartner grundsätzlich Ehegatten gleichzustellen sind.