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Familienrechtsreform ohne Sorgerecht für nichteheliche Partner

 
 

Reformen sind eigentlich immer gut. Eigentlich sollte es darum gehen, eine bestehende Situation als verbesserungswürdig zu erkennen und daraus Konsequenzen zu ziehen. Ob dies auch bei der anstehenden Familienrechtsreform der Fall ist, beurteilt sich danach, von welchem Standpunkt Sie die Reform betrachten. Entscheidender Streitpunkt ist das Sorgerecht für den nichtehelichen Vater eines Kindes.

Worum geht es?

Eine Arbeitsgruppe im Bundesfamilienministerium arbeitet seit Jahren an einem Gesetzentwurf, der die Lebenswirklichkeit von Familien und Kindern besser abbilden soll. Ursprünglich war es unter anderem erklärtes Ziel, die Rechte nicht verheirateter Väter gegenüber ihrem Kind zu verbessern. Damit sollte dem Umstand Rechnung getragen werden, dass auch der nichteheliche Vater elterliche Verantwortung für sein Kind übernehmen möchte, ihm das Gesetz aber ein Sorgerecht gegen den Willen der Mutter verwehrt.

Wie ist das Sorgerecht derzeit geregelt?

Sind die Eltern bei der Geburt eines Kindes nicht miteinander verheiratet, hat zunächst die Mutter das alleinige elterliche Sorgerecht. Ein gemeinsames Sorgerecht und damit auch das Sorgerecht des nichtehelichen Vaters besteht nur, wenn die Mutter und der Vater erklären, die Sorge gemeinsam übernehmen zu wollen oder das Familiengericht dem Vater ausnahmsweise das Sorgerecht überträgt.

Als nichtehelicher Vater können Sie Ihre Vaterschaft zwar anerkennen. Ihr Sorgerecht ist aber trotzdem von der Zustimmung der Mutter abhängig. Stimmt die Mutter Ihrem Sorgerecht nicht zu, können Sie für Ihr Kind nichts entscheiden. Das Problem verstärkt sich dann, wenn die Mutter verheiratet ist und das Kind aus einer außerehelichen Beziehung stammt. In diesem Fall ist der mit der Mutter verheiratete Ehegatte, der nicht leiblicher Vater des Kindes ist, nach dem Gesetz rechtlicher Vater des Kindes. Die miteinander verheirateten Ehegatten haben von Gesetzes wegen das gemeinsame Sorgerecht.

Daher können Sie als leiblicher Vater Ihre Vaterschaft nicht anerkennen, solange die rechtliche Vaterschaft des mit der Mutter verheirateten Mannes besteht. Der Grund dafür ist eigentlich einleuchtend. Es gilt zu vermeiden, dass Sie über Ihr Sorgerecht in den Alltag einer bestehenden Familie eingreifen und Entscheidungen treffen, die die Familie betreffen. Im Regelfall wird man davon ausgehen müssen, dass die Aufteilung der Entscheidungsbefugnisse unter drei Elternteile nicht unbedingt dem Wohl des Kindes entspricht. Diese Einschätzung ist für den nichtehelichen Vater sicherlich unbefriedigend, ist aber der Lebenswirklichkeit geschuldet.

Welche Inhalte hat die Reform?

Die Reform hatte im Hinblick auf das Sorgerecht nicht verheirateter Väter das Ziel, die elterliche Sorge den Eltern eines Kindes von der Geburt an gesetzlich gemeinsam zuzugestehen. Das Kind hätte dann drei Elternteile, nämlich die Mutter, den rechtlichen, mit der Mutter verheirateten Ehegatten sowie den leiblichen, nicht mit der Mutter verheirateten Vater des Kindes. Die Konsequenz wäre, dass auch der unverheiratete Vater, dessen Vaterschaft von Gesetzes wegen rechtlich anerkannt wäre, wie die Mutter automatisch sorgeberechtigt wäre.

Es scheint nun so, dass das Familienministerium dieser Empfehlung der Arbeitsgruppe wohl nicht folgen wird. Vielmehr soll es bei der bestehenden gesetzlichen Regelung verbleiben, dass die gemeinsame elterliche Sorge nur dann eintritt, wenn eine Person die Vaterschaft anerkennt und die Mutter zustimmt.

Grund für diese Zurückhaltung ist, dass Kritiker darauf hinweisen, dass die Mutter oft gute Gründe habe, den leiblichen Vater nicht mit im Boot haben zu wollen. Dem wiederum wird entgegengehalten, dass damit weibliche Elternteile gegenüber männlichen Elternteilen bevorzugt werden und nicht verheiratete Väter das Nachsehen hätten.

Was ist von der Kritik zu halten?

Die Mutter ist verheiratet

Man muss unterscheiden: Wird das Kind außerehelich geboren, während die Mutter noch verheiratet ist, erscheint es durchaus sachgerecht, dem nichtehelichen leiblichen Vater die Vaterschaft und damit das Sorgerecht für sein Kind zu versagen. Wollte man auch dem leiblichen Vater ein Sorgerecht zuerkennen, müssten sich alle beteiligten Elternteile verständigen, wie sie im Einzelfall Entscheidungen für das „gemeinsame“ Kind treffen. Wenn man berücksichtigt, dass bereits verheiratete leibliche Elternteile oft Schwierigkeiten haben, gemeinsam Entscheidungen für das Kind zu treffen, wird offenbar, dass die Schwierigkeiten sich potenzieren, wenn auch noch der nicht verheiratete Vater des Kindes einbezogen werden müsste.

Die Mutter ist ledig

Anders ist die Situation, wenn auch die Mutter nicht verheiratet ist. Dann erhält der nicht mit der Mutter verheiratete Vater das Sorgerecht erst dann, wenn er die Vaterschaft anerkannt hat und die Mutter zustimmt. Da der Mann sich als Vater des Kindes fühlt und das Kind Anspruch darauf hat, auch rechtlich einen Vater zu haben, spricht vieles dafür, auch dem nichtehelichen Vater mit der Geburt des Kindes ein gemeinsames Sorgerecht mit der Mutter zuzuerkennen.

Doch selbst wenn man dem leiblichen Vater in diesem Fall automatisch mit der Geburt des Kindes ein Sorgerecht zuerkennen wollte, kann sich die Rechtslage immer noch als schwierig erweisen. Will der leibliche Vater nach der derzeitigen Rechtslage das Sorgerecht erstreiten, muss er im Zweifelsfall zunächst nachweisen, dass er tatsächlich der leibliche Vater ist.

Dabei hilft ihm immerhin die gesetzliche Vermutung, dass derjenige der Vater ist, der der Mutter während der Empfängniszeit beigewohnt hat. Als Empfängniszeit gilt die Zeit vom 300. bis zum 181. Tage vor der Geburt des Kindes (§ 1600d BGB). Notfalls muss der leibliche Vater seine Vaterschaft gerichtlich feststellen lassen. Dabei ist klar, dass sich dieser Weg sicherlich nicht vermeiden lässt. Andernfalls könnte jeder, der väterliche Gefühle für das Kind hat, sich als Vater fühlen und sich schlicht durch die Anerkennung seiner Vaterschaft als Vater des Kindes aufspielen.

Leibliche Väter haben bereits ein Umgangsrecht

Auch wenn Sie als leiblicher Vater kein Sorgerecht haben, haben Sie dennoch Anspruch auf ein Umgangsrecht für Ihr Kind. So gewährt der im Jahr 2013 neu ins Gesetz eingefügte § 1686a BGB ein Umgangsrecht, wenn Sie ein ernsthaftes Interesse an dem Kind zeigen und der Umgang dem Kindeswohl dient. Das Umgangsrecht besteht auch, wenn die Mutter verheiratet ist und das Kind einen rechtlichen Vater hat. Dabei kommt es nicht mehr darauf an, dass Sie bereits eine enge Beziehung zum Kind unterhalten. Es reicht, dass Sie durch Ihr Verhalten zum Ausdruck bringen, dass Sie tatsächlich Verantwortung für Ihr Kind übernehmen wollen und der Umgang dem Kindeswohl dient. Ob der Umgang dann wirklich dem Kindeswohl dient, erweist sich in der Praxis immer wieder als Streitfrage, da alle beteiligten Elternteile eigene Standpunkte vertreten und die rechtlichen Elternteile des Kindes nicht unbedingt ein Interesse daran haben, den leiblichen Vater in die Verantwortung für das Kind einzubinden.

Alles in allem

Das Sorgerecht außerehelich geborener Kinder ist ein schwieriges Terrain. Dass dem so ist, zeigt die Kontroverse um die seit Jahren geführte Diskussion um die Familienrechtsreform. Das Ergebnis scheint sich jedenfalls abzuzeichnen. Will der nichteheliche Vater ein Sorgerecht beanspruchen, wird er sicherlich auf die Zustimmung der Mutter angewiesen bleiben. Es lässt sich durchaus gut argumentieren, dass das dem leiblichen Vater gesetzlich gewährte Umgangsrecht durchaus eine angemessene Regelung enthält, wenn der leibliche Vater Verantwortung für das Kind übernehmen möchte.