Die Klägerin war eine Frau, die seit 2006 beim beklagten Arbeitgeber Vollzeit beschäftigt ist. Im Juni 2008 wurde ihr Kind geboren und sie nahm vorerst für die zwei Jahre Elternzeit in Anspruch. Im Dezember 2008 schloss die Frau eine Vereinbarung mit ihrem Arbeitgeber. Demnach sollte ihre Arbeitszeit vom 1. Januar 2009 bis zum 31. Mai 2009 auf 15 Stunden in der Woche gesenkt werden. Anschließend wollte sie dann bis zum Ende der Elternzeit 20 Wochenstunden arbeiten.
Kurz vor Ablauf ihrer Elternzeit nahm sie erneut Elternzeit bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres ihres Kindes in Anspruch und wollte erneut ihre Arbeitszeit auf 20 Stunden wöchentlich verringern. Diesmal aber lehnte der Arbeitgeber diese Regelung ab.
Erfolg in erster Instanz
Die Frau zog vor ein Arbeitsgericht, welches ihrer Klage stattgab. In einem Berufungsverfahren vor dem Landesarbeitsgericht Hamburg wurde ihre Klage allerdings abgewiesen. Nun kam es zum Revisionsverfahren vor dem Bundesarbeitsgericht.
Hier entschied das Gericht erneut zugunsten der Klägerin. Der Arbeitgeber muss nun die Arbeitszeitverringerung in Kauf nehmen und beide Parteien müssen sich innerhalb von vier Wochen über eine Regelung einigen.
Das Gericht berief sich bei seiner Entscheidung u.a. auf § 15 Abs. 7 BEEG. Unter den dort festgelegten Voraussetzungen sei eine zweimalige Arbeitszeitverringerung möglich, wenn keine einvernehmliche Regelung zwischen den Parteien erreicht werden kann. Die Voraussetzungen sind dabei folgende:
- Der Betrieb hat mehr als 15 Beschäftigte
- Der Arbeitnehmer ist mehr als sechs Monate beim selben Unternehmen
- Die Arbeitszeit soll für min. 2 Monate auf 15-30 Wochenstunden sinken
- Dem Anspruch stehen keine dringenden betrieblichen Gründe entgegen
- Der Anspruch wurde dem Arbeitgeber sieben Wochen vor Beginn der Tätigkeit schriftlich mitgeteilt.
Zudem merkte das Gericht an, dass einvernehmliche Elternteilzeitregelungen nicht auf den Anspruch auf zweimalige Verringerung der Arbeitszeit anzurechnen seien.
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