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Ehevertrag: So geht's nicht!

 
 

So weit, so gut! Sie haben alles für Sie Wesentliche in einem Ehevertrag nach Rücksprache mit Ihrem Anwalt oder Notar festgelegt, und dann wird Ihr Ehevertrag für nichtig erklärt. Folgende Einschränkungen gibt es zu beachten! Eheverträge werden individuell geregelt. Jeder Ehevertrag unterscheidet sich vom anderen, weil die Vermögensverhältnisse bei jedem unterschiedlich sind. Der eine ist wohlhabend und reich an Besitztümern, der andere hat geerbt oder sammelt Kunstgegenstände. Andere wiederum haben alles verloren oder Schulden.

Unzumutbarkeit

Wie immer auch die Vermögensverhältnisse sein mögen: bei aller Freiheit in der Gestaltung des Vertrages sollten die Ehepartner beachten, dass kein Partner durch den Ehevertrag unzumutbar belastet werden darf.

Beispiel:

Gehen Eheleute beim Abschluss eines Ehevertrags davon aus, dass die Ehefrau wegen Kindesbetreuung alsbald aus dem Berufsleben ausscheiden und - abgesehen von Kindererziehungszeiten - bis auf weiteres keine eigenen Versorgungsanrechte erwerben wird, ist ein kompensationslos vereinbarter Ausschluss des Versorgungsausgleichs nichtig.

Der Ausschluss des Versorgungsausgleichs kann in solchen Fällen zur Gesamtnichtigkeit des Ehevertrags führen, wenn die Ehefrau bei Abschluss im neunten Monat schwanger ist und ihr der Vertragsentwurf erstmals in dem notariellen Beurkundungstermin bekannt gegeben wird.

Sittenwidrigkeit

Ebenso verbietet der Gesetzgeber sogenannte „sittenwidrige“ Bestimmungen. Das Grundsatzurteil des Bundesgerichtshofs (BGH) setzt dem völligen Ausschluss von Unterhaltszahlungen und Altersversorgung enge Grenzen.
Auch lässt das Gericht nicht zu, dass einem Partner nach der Scheidung Hartz IV oder gar die Obdachlosigkeit droht.

Beispiel:

Ein geschiedener Ehemann zahlt laut Ehevertrag an seine Exfrau monatlich 650 EUR. Diese verfügt damit monatlich über 1.500 EUR. Dem Ehemann bleiben jedoch nur noch wenige hundert Euro zum Leben, sodass er Sozialhilfe beantragen muss.
Dann handelt es sich eindeutig um einen unwirksamen Vertrag zulasten Dritter, nämlich der Allgemeinheit.

Ergebnis:

Auch eine freiwillig eingegangene Unterhaltsverpflichtung darf nicht so weit gehen, dass der zahlungspflichtige Ehegatte finanziell nicht mehr in der Lage ist, seine eigene Existenz zu sichern und deshalb ergänzender Sozialleistungen bedarf.

Zu guter Letzt kann ein Ehevertrag auch jederzeit wieder aufgehoben werden - aber nur wenn beide Partner es wollen.

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