Im zugrunde liegenden Streitfall hatte die Klägerin einen kanadischen Staatsbürger geheiratet. Neben den üblichen Kosten einer Hochzeit fielen dabei auch besondere Verwaltungsgebühren und Aufwendungen für Dolmetscherleistungen an. Außerdem hatte die Klägerin die Flugkosten des Bräutigams nach Deutschland übernommen.
Urteilsbegründung
Diese Aufwendungen sind nach Auffassung der Richter des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg nicht als außergewöhnlich anzusehen, weil eine Eheschließung, auch mit einem ausländischen Staatsbürger, ein „häufig vorkommender Vorfall“ ist. Das bedeutet, dass es keine Seltenheit darstellt, wenn man als Deutscher einen Ausländer heiratet.
Und noch ein weiterer Punkt kommt hinzu: Die Aufwendungen, die zusätzlich zu den Hochzeitskosten anfielen, sind ja nicht zwangsläufig entstanden. Die Klägerin sei ja nicht gezwungen gewesen, ihren Partner zu heiraten. Sie hat es freiwillig getan.
Selbst wenn die Ehe im Allgemeinen eine anerkannte und förderungswürdige Institution ist, so hat die Klägerin keinen Anspruch auf eine unbegrenzte Subventionierung von Aufwendungen, die im Zusammenhang mit ihrer Eheschließung stehen.
Die Klägerin und ihr kanadischer Ehemann gehen also leer aus und müssen jegliche Zusatzkosten aus eigener Tasche bezahlen.
So steht es im Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 15.08.2012 mit der Aktennummer 7 K 7030/11.