Warum ist das Vertretungsrecht des Ehepartners problematisch?
Auch wenn Sie verheiratet sind oder in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft leben, sind Sie nicht berechtigt, Ihren Partner rechtsgeschäftlich zu vertreten. Sie sind nicht der gesetzliche Vertreter Ihres Ehepartners. Sie haben auch dann kein gesetzliches Vertretungsrecht, wenn Ihr Ehepartner aufgrund seiner physischen oder psychischen Gegebenheiten selbst nichts entscheiden kann. Auch Ihre Kinder haben keinerlei Vertretungsrechte und dürfen nichts entscheiden. Daran ändert auch nichts, dass der Ehepartner in einer solchen Situation keine Entscheidungen treffen kann und auf Hilfe von außen angewiesen ist.
Der Referentenentwurf greift genau diese Situation auf. Besonders „in der ersten Zeit nach einem Unfall oder einer plötzlich auftretenden schweren Krankheit könne es für Betroffene und Angehörige eine zusätzliche erhebliche Belastung bedeuten, wenn es erst eines gerichtlichen Verfahrens zur Bestellung eines Betreuers bedarf, um dem Ehegatten auch in rechtlicher Hinsicht beistehen zu können.“
Die Initiative des Gesetzgebers ist zu begrüßen. Gerade in einer Notsituation sind Angehörige darauf angewiesen, schnelle Entscheidungen treffen zu können, ohne dass sie darüber nachdenken müssen, ob eine Vorsorgevollmacht besteht und wo diese überhaupt aufzufinden ist. Das vorgesehene gesetzliche Notvertretungsrecht füllt genau diese Lücke und dürfte für Betroffene und Angehörige genau das Instrument sein, das sie im Fall des Falles benötigen.
Was ist geplant?
Der Gesetzgeber plant, die Vertretungsmöglichkeiten des anderen Ehepartners in gesundheitlichen Notsituationen zu verbessern. Das Notvertretungsrecht soll auf Angelegenheiten der Gesundheitssorge und damit eng zusammenhängende Angelegenheiten beschränkt sein. Andere Angelegenheiten (z.B. Wohnung, Post), wie sie auch in einer Vorsorgevollmacht angesprochen werden können, werden von diesem Notvertretungsrecht jedoch nicht erfasst.
Ist ein Ehegatte aufgrund von Bewusstlosigkeit oder einer Erkrankung vorübergehend außerstande, für sich selbst Entscheidungen zu treffen, soll der andere Ehepartner das Recht haben, den Ehepartner für einen Zeitraum von drei Monaten gesetzlich vertreten zu dürfen. Hierzu soll mit § 1358 BGB eine neue Vorschrift in das Bürgerliche Gesetzbuch eingefügt werden. Voraussetzung ist, dass der behandelnde Arzt bestätigt, dass der vertretene Ehegatte aufgrund von Bewusstlosigkeit oder einer Krankheit seine gesundheitlichen Angelegenheiten rechtlich nicht besorgen kann.
Sind Sie verheiratet, werden die Ärzte für die Dauer Ihres Notvertretungsrecht von der Schweigepflicht entbunden. Sie können dann für Ihren entscheidungsunfähigen Ehepartner entscheiden, was dem mutmaßlichen Willen des Partners entspricht und Sie selbst für richtig halten.
Allerdings soll das Notvertretungsrecht nicht bestehen, wenn
- die Ehepartner getrennt voneinander leben oder
- dem behandelnden Arzt bekannt ist, dass der entscheidungsunfähige Ehepartner die Vertretung durch den Partner nicht wünscht oder
- der entscheidungsunfähige Partner bereits eine andere Person zu seiner Vertretung bevollmächtigt hat oder
- der Ehepartner unter einer gerichtlichen Betreuung steht.
Welche Möglichkeiten bestehen überhaupt, den Ehepartner zu vertreten?
Auch wenn es ein gesetzliches Notvertretungsrecht bislang nicht gibt, besteht immer die Möglichkeit, dass Sie Ihren Ehepartner in einer Vorsorgevollmacht bevollmächtigen, in dessen persönlichen Angelegenheiten Entscheidungen zu treffen, wenn der Partner aufgrund seiner physischen oder psychischen Gegebenheiten dazu außerstande sein sollte. So können Sie in einer Vorsorgevollmacht insbesondere auch klarstellen, dass Ihr Ehepartner in Ihren gesundheitlichen Belangen entscheiden kann. Es empfiehlt sich, die Vorsorgevollmacht mit einer Patientenverfügung zu kombinieren. Geht es um die Behandlung im Krankenhaus, entscheiden Sie dann als bevollmächtigter Ehepartner nach Maßgabe dessen, was der Ehepartner in der Patientenverfügung verfügt hat.
Beispiel
Ihr Ehepartner hat in seiner Patientenverfügung bestimmt, dass er/sie im Falle einer zum Tode führenden Erkrankung nicht unter Einsatz aller möglichen medizinisch-technischen Möglichkeiten am Leben erhalten werden möchte. In Kombination mit der Vorsorgevollmacht können Sie diesen Wunsch Ihres Ehepartners gegenüber den behandelnden Ärzten gegebenenfalls durchsetzen.
Sie können Ihre Vorsorgevollmacht auch beim Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer in Berlin registrieren lassen. Sie zahlen dafür eine einmalige Gebühr von 13 EUR für die Online-Registrierung und 16 EUR für die Registrierung per Post. Kommt es dann darauf an, kann Ihr behandelnder Arzt durch eine Rückfrage beim Register feststellen, ob eine Vorsorgevollmacht existiert und die bevollmächtigte Person kontaktieren. Da Sie bei der Registrierung auch angeben können, wo Sie die Vorsorgevollmacht aufbewahren, ist gewährleistet, dass die Vorsorgevollmacht schnell aufgefunden wird.
Im Notfall bleibt derzeit nur die Anordnung einer Betreuung
Hat Ihr Ehepartner, der aufgrund seiner Gegebenheiten entscheidungsunfähig ist, keine Vorsorgevollmacht erstellt, verbleibt nur, durch das Vormundschaftsgericht einen Betreuer bestellen zu lassen. Der Betreuer muss dann in den Belangen Ihres entscheidungsunfähigen Ehepartners entscheiden. Selbstverständlich wird ein Betreuer Ihre Anregungen aufgreifen, ist aber nicht verpflichtet, Ihren Anregungen Folge zu leisten.
Der gerichtlich bestellte Betreuer ist der gesetzliche Betreuer. Auch als Ehegatte kommen Sie als gerichtlich bestellter Betreuer in Betracht. Eine Garantie dafür gibt es aber nicht. Vor allem bedarf es erst eines gerichtlichen Verfahrens, um Sie als Ehepartner zum Betreuer zu bestellen. Der damit verbundene zeitliche und emotionale Aufwand kann eine zusätzliche und vor allem unnötige Belastung darstellen.
Auch kann ein Risiko darin bestehen, dass das Vormundschaftsgericht eine Person zum Betreuer bestellt, mit der Sie nicht einverstanden sind. Möchten Sie dieses Risiko vermeiden, empfiehlt sich, in einer Vorsorgevollmacht eine Person Ihres Vertrauens zu bestellen, die im Vorsorgevollmacht als rechtlicher Betreuer Entscheidungen trifft.
Ersetzt das vorgesehene Notvertretungsrecht die Vorsorgevollmacht?
Das vom Gesetzgeber vorgesehene Notvertretungsrecht betrifft vornehmlich die Fälle, in denen eine Person keine Vorsorgevollmacht erstellt hat. Vor allem soll das Notvertretungsrecht nur in gesundheitlichen Belangen zu Entscheidungen berechtigen. Insoweit geht die Vorsorgevollmacht weit über das Notvertretungsrecht hinaus. In einer Vorsorgevollmacht können Sie auch Aufenthalt und Wohnungsangelegenheiten, Vermögenssorge, den Post- und Fernmeldeverkehr, die Vertretung vor Gerichten und gegenüber Behörden regeln, Untervollmacht erteilen und bestimmen, dass die Vollmacht auch über Ihren Tod hinaus Geltung haben soll.
Sollte eine Vorsorgevollmacht bestehen, bedarf es nicht des Rückgriffs auf das sodann gesetzlich vorgesehene Notvertretungsrecht. Um es gar nicht erst darauf ankommen zu lassen, empfiehlt sich jedenfalls, in einer Vorsorgevollmacht diesen Fall der Fälle vorsorglich zu regeln.