Im Bürgerlichen Gesetzbuch ist eine Reihe von Ehevorboten festgelegt. Neben Grundsätzen wie dem Verbot der Bigamie gehört auch die Verwandtenheirat nach § 1307 BGB in diese Liste. Eine Ehe darf demnach nicht zwischen Blutsverwandten in gerader Linie geschlossen werden. Neben dem staatlichen Verbot gibt es hier auch kirchenrechtliche Bestimmungen, die die Annullierung einer solchen Ehe ermöglichen. Gesetzlich von einer Heirat ausgeschlossen sind Eltern und Kinder, Großeltern und Enkel und Voll- oder Halbgeschwister. Soll ein Verwandtschaftsverhältnis durch eine Annahme als Kind (Adoption) erlöschen, so gilt dieses Verbot dennoch weiterhin.
Grenzfälle und Ausnahmen
Das Verbot der Ehe zwischen Verschwägerten in gerader Linie wurde dagegen aufgehoben. Cousin und Cousine dürfen heutzutage genauso heiraten wie Onkel und Nichte. Auch für Stiefgeschwister ohne gemeinsamen Elternteil ist eine Ehe bedenkenlos möglich.
Etwas komplizierter sieht es beim Thema Adoptivverwandtschaft aus. Adoptivkinder gelten rechtlich als verwandt. Für Sie greifen die gleichen Regeln wie für blutsverwandte Geschwister. Sie dürfen also auch ihre Adoptivgeschwister nicht heiraten. Eine solche Heirat ist aber möglich, wenn das Adoptionsverhältnis beendet wird.
Kommt eine Ehe zustande, die eigentlich gegen ein Eheverbot verstoßen würde, so ist diese zunächst einmal wirksam. Sie bleibt aber anfechtbar und kann jederzeit durch ein Eheaufhebungsverfahren (§§ 1313 ff. BGB) aufgehoben werden. Eine Ausnahme zu dieser Regel bildet die Adoptivverwandschaft.
Gründe für das Eheverbot zwischen Verwandten
Für die bestehenden Verbote gibt es eine Vielzahl von Gründen. Zunächst einmal sind das moralische. Vor allem die Beziehung zwischen Eltern und Kindern, aber auch zwischen Geschwistern sollte grundsätzlich eine andere sein als zwischen einem Liebespaar. Durchmischungen können hier auch der Psyche und dem Sozialverhalten schaden. Hinzu kommen aber auch blanke biologische Gründe. Erbkrankheiten können durch die enge genetische Verwandtschaft leichter weiter gegeben werden und auch Krankheitsveranlagungen können gehäuft hervortreten. Zudem besteht die erhebliche Gefahr einer geistigen oder körperlichen Behinderung bei gemeinsamen Kindern.