Welche Rolle spielte das Boxspringbett in der ehelichen Beziehung?
Anlass für das Urteil war die Klage eines Ehepaars. Das Ehepaar hatte ein Boxspringbett gekauft und stellte überraschenderweise fest, dass sich zwischen den getrennten Matratzen eine im allgemeinen Sprachgebrauch als „Besucherritze“ bezeichnete Lücke unangenehm bemerkbar machte. Diese Ritze stelle nach Meinung des Ehepaares einen Mangel dar und berechtige, das Bett gegen Erstattung des Kaufpreises zurückzugeben. Das Landgericht wies die Klage kompromisslos ab.
Um zu einer Entscheidung zu gelangen, sah sich das Landgericht veranlasst, ein Sachverständigengutachten eines Raumausstatter- und Polstermeisters einzuholen. Der Sachverständige bestätigte nach einer ausgedehnten Liegeprobe, dass die Matratzen bei teils auch heftigen Bewegungen zwar leicht schwingen, aber sehr wohl in ihrer Position verbleiben und eben nicht in unzumutbarer Weise verrutschen. Da die Matratzen bei einem Boxspringbett konstruktionsbedingt nicht durch einen Rahmen gegen Seitwärtsbewegungen gesichert sind, könne es sich nicht um einen Mangel handeln. Schließlich sei es geradezu der maßgebliche Vorteil eines Boxspringbettes, dass der Einstieg in das Bett nicht durch einen seitlichen Rahmen behindert werde.
Was sagt uns dieses Urteil?
Haben Sie das Gefühl, dass sich Ihr Ehepartner des Nachts immer weiter von Ihnen entfernt, ist Ihr Gefühl allein dadurch begründet, dass Ihr Boxspringbett keinen seitlichen Halt bietet und der Partner gar keine andere Möglichkeit hat, sich schlafbedingt oder aus anderen Gründen gegen Seitwärtsbewegungen zu wehren. Möchten Sie keinerlei Risiko eingehen, dass Ihre Beziehung nachts irgendwie auseinanderdriftet, sollten Sie auf den Kauf eines Boxspringbettes besser verzichten.
Und noch etwas für Ihre Bettruhe:
Die Rechtsprechung ist hellwach. So beschäftigte sich der Gerichtshof der Europäischen Union (Urteil vom 27. März 2019, Az. C 681/17) mit der Frage, ob der Verbraucher ein Widerrufsrecht habe, wenn er online eine Matratze kauft, nach der Lieferung die Schutzfolie entfernt und die Matratze ausgiebig testet. Der Verkäufer lehnte ein Widerrufsrecht ab, da eine Matratze nach der Entfernung der Verpackung aus Gründen des Gesundheitsschutzes und aus hygienischen Gründen nicht mehr zur Rückgabe geeignet sei. Der Gerichtshof stellt jedoch darauf ab, dass auch eine Matratze wie ein Kleidungsstück mittels Reinigung oder Desinfektion wieder verkehrsfähig gemacht werden könne, ohne dass der Gesundheitsschutz oder die Hygiene dadurch beeinträchtigt werden.