Bei der Altersversorgung sieht das Gesetz ohne Ehevertrag im Fall einer Scheidung einen sogenannten Versorgungsausgleich vor. Dabei verteilt das Gericht alle während der Ehe erworbenen Rentenanwartschaften unter den Ehepartnern. Das bedeutet, dass ein geschiedener Ehepartner im Rentenalter einen Teil seiner Rente dem anderen, der beispielsweise wegen der Kindererziehung nur geringe Rentenansprüche erwerben konnte, überlassen muss.
Auf diese Regelung können Sie natürlich in einem Ehevertrag verzichten.
Ebenfalls in einem Ehevertrag fixierbar sind Regelungen zum Unterhalt. Der Ehevertrag kann für den Fall der Scheidung schon im Vorfeld festlegen, dass einer der beiden Ehepartner unterhaltsberechtigt ist. So etwas bietet sich an, wenn sich ein Partner voraussichtlich auf Dauer nicht selbst versorgen kann. Sei es durch Krankheit oder weil er lange Zeit den Beruf aussetzen musste. Trifft ein solcher Fall zu, kann ein Ehevertrag absichern und Sicherheit vermitteln.
Er kann aber auch dem besser verdienenden anderen Partner Sicherheit bieten. So können die Ehepartner einen Höchstbetrag für den Unterhalt festlegen. Nicht möglich ist, gar keinen festzulegen.
Ausgeschlossen sind jedoch Änderungen, die einen Ehepartner oder das Kindeswohl benachteiligen. Das kann beispielsweise passieren, wenn ein geschiedener Ehepartner die Kosten für das Kind alleine tragen soll. Werden solche Regelungen im Ehevertrag festgehalten, ist unter Umständen der ganze Vertrag nichtig.
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