Ein wirkliches Eltern-Kind-Verhältnis
Beim einem der Urteile (Az. 24 F 172/12) ging es um ein deutsches, lesbisches Paar, dass im April 2002 eine Lebenspartnerschaft geschlossen hatte. Seit jenem Jahr lebt auch ein Kind bei den beiden Frauen, das von ihnen als Pflegekind aufgenommen worden war.
Mit einem Antrag vom 18.06. wollten die beiden Ihr bisheriges Pflegekind adoptieren. Das Paar sprach vor Gericht davon, dass im Laufe der Zeit ein wirkliches Eltern-Kind-Verhältnis zwischen ihnen und ihrem Pflegekind entstanden sei. Diesem innigen Verhältnis würde es nicht gerecht werden, wenn nur einer der beiden Frauen das Kind adoptieren würde.
Nach Meinung des Amtsgerichts kann ein Volljähriger als Kind angenommen werden, wenn diese Annahme sittlich gerechtfertigt ist. Das sei vor allem anzunehmen, wenn – wie im vorliegenden Fall - bereits ein Eltern-Kind Verhältnis besteht. Nach diesen Kriterien stelle die Gemeinschaftsadoption also kein Problem dar.
Bisherige Regelung verfassungswidrig
Allerdings sei ein lesbisches Paar eben rechtlich nicht verheiratet, sondern verpartnert. Deswegen sei eine gemeinsame Adoption nach dem bestehenden Gesetz nicht möglich (§ 1741 Abs. 2 Satz 1 BGB). Diese Regelung und auch 9 Abs. 6 und 7 LPartG hält das Gericht aber für verfassungswidrig. Zumindest dann, wenn ein Paar, das die Gemeinschaftsadoption möchte, in einer Eingetragenen Lebenspartnerschaft lebt.
Da es wiederum Ehepartnern generell möglich ist, gemeinsam ein Kind zu adoptieren, sei der Gleichbehandlungsgrundsatz des Grundgesetzes verletzt. Dieser verbietet wesentlich Gleiches ohne sachlich gerechtfertigten Grund ungleich zu behandeln. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts wird er insbesondere verletzt, wenn Gruppen unterschiedlich behandelt werden, auch wenn zwischen ihnen keine Unterschiede bestehen, die eine solche Behandlung rechtfertigen.
Wenn es um eine Ungleichbehandlung wegen sexueller Orientierung geht, werden dabei besonders strenge Regeln angewandt. Hier müssten sogar erhebliche Unterschiede zwischen Personengruppen vorliegen, um eine Ungleichbehandlung zu rechtfertigen. Gemessen an diesen Standards sei die Ungleichbehandlung in der Frage der Gemeinschaftsadoption nicht gerechtfertigt.
Generell spräche nichts gegen zwei gleichgeschlechtliche Elternteile. Das ergebe sich schon aus der Zulässigkeit der gemeinsamen Pflegeelternschaft, aus der Möglichkeit der Stiefkindadoption und aus der Zulässigkeit der Einzeladoption durch Lebenspartner.
Die Verfahren wurden an das Bundesverfassungsgericht weitergeleitet, das nun über die Verfassungskonformität der Regelungen entscheiden muss.
http://www.berlin.de/sen/justiz/gerichte/kg/presse/archiv/20130321.1230.382665.html