Ehe.deRatgeberRecht und FinanzenUrteileKünstliche Befruchtung: Samenspender kann Vaterschaft einklagen

Künstliche Befruchtung: Samenspender kann Vaterschaft einklagen

Auch wenn der biologische Vater eines Kindes lediglich Samenspender bei einer künstlichen Befruchtung war, kann er die Vaterschaft eines anderen Mannes anfechten. Das entschied der Bundesgerichtshof (Az. XII ZR 49/11) in seinem Urteil vom 15.05.2013. Das Urteil hat vor allem für lesbische Partnerschaften Bedeutung.

So ging es im konkreten Fall auch um ein lesbisches Pärchen und einen homosexuellen Mann, der als Samenspender auftrat. Er stellte einer der beiden Frauen seine Samenflüssigkeit für eine Befruchtung (Insemination) zur Verfügung, die im Jahre 2008 zur Geburt eines Kindes führte. Allerdings ist zwischen den Beteiligten umstritten, unter welchen Voraussetzungen die künstliche Befruchtung stattgefunden hat. Vor allem herrscht Uneinigkeit darüber, ob zu diesem Zeitpunkt verabredet war, dass der Samenspender später auch der rechtliche Vater des Kindes werden sollte oder ob eine Stiefkind-Adoption durch die Partnerin der Mutter stattfinden sollte.

Ein Freund als Ersatzvater

Der biologische Vater hatte jedenfalls direkt nach der Geburt des Kindes die Vaterschaft anerkannt. Aber da die Mutter ihre Zustimmung verweigerte, blieb dieser Schritt rechtlich wirkungslos. Stattdessen hat ein anderer Mann – mit Zustimmung der Mutter – die Vaterschaft anerkannt. Dieser war allerdings nur ein Freund des Paares. Zum Kind selbst stand er in keiner „sozial-familiären“-Beziehung.

Diese Vaterschaft hat der Kläger in seiner Rolle als „biologischer Vater“ angefochten. Das Amtsgericht Köln hatte seine Klage aber im August 2010 abgewiesen. Er versuchte es erneut vor dem Oberlandesgericht Köln und hatte dort im Mai 2011 Erfolg. Diesmal wurde seiner Klage stattgegeben. Daraufhin legten die Beklagten beim Bundesgerichtshof Revision gegen das Urteil ein.

Missbrauch des Elternrechts

Der BGH wies ihre Revision aber nun zurück und gab dem biologischen Vater des Kindes recht. Zur Begründung heißt es, dass die Anfechtung der Vaterschaft rechtlich auch dem Mann zustehe, der an Eides statt versichert, der Mutter in der Empfängniszeit „beigewohnt“ zu haben. Unter diesen Begriff fällt nach Ansicht des Gerichts nicht nur direkter sexueller Kontakt, sondern auch eine Samenspende. Dies gelte jedenfalls dann, wenn keine Vereinbarung im Sinne von §1600 Abs. 5 BGB getroffen wurde. Darin heißt es: „(5) Ist das Kind mit Einwilligung des Mannes und der Mutter durch künstliche Befruchtung mittels Samenspende eines Dritten gezeugt worden, so ist die Anfechtung der Vaterschaft durch den Mann oder die Mutter ausgeschlossen.“

Entscheidend sei dabei, dass alle Beteiligten wissen, dass ein anderer Mann als der Samenspender der rechtliche Vater werden soll. Nur wenn das klar ist, ist der biologische Vater von der Möglichkeit der Anfechtung ausgeschlossen. Dadurch sei eine Gleichstellung der Anfechtungsrechte des biologischen Vaters und der rechtlichen Eltern gewährleistet.

Die Lebenspartnerin der Mutter könne aber nur durch eine Adoption eine rechtliche Stellung als Elternteil erlangen. Die Anerkennung durch einen anderen Mann, der gar nicht wirklich der Vater des Kindes sein möchte, stelle einen Missbrauch des Elternrechts dar. Ein solcher Missbrauch soll gerade durch die vorgesehenen Anfechtungsrechte des leiblichen Vaters verhindert werden.

Quelle: Bundesgerichtshof

Autor:  iurFRIEND-Redaktion

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