Ehe.deRatgeberRecht und FinanzenKinderHartz-IV: Jugendbett als „Erstausstattung“

Hartz-IV: Jugendbett als „Erstausstattung“

Das Wachstum des eigenen Kindes muss künftig auch Empfängern von Grundsicherung für Arbeitssuchende (Hartz-IV) keine schlaflosen Nächte mehr bereiten. Denn wenn ein Kind aus dem Gitterbettchen herauswächst, darf künftig ein Jugendbett als „Erstausstattung“ beantragt werden. So entschied das Bundessozialgericht (Az.: B 4 AS 79/12 R) in seinem Urteil vom 23. Mai 2013.

Anlass war die Klage eines im Mai 2007 geborenen Kindes und seiner Eltern. Diese beantragten im Oktober 2010 im Namen ihres Kindes beim Jobcenter Freiburg ein Jugendbett als Erstausstattung. Dieser Antrag wurde aber vom Jobcenter mit der Begründung zurückgewiesen, dass das Kind ja bereits über ein eigenes Bett – nämlich sein Kindergitterbett – verfüge.

Bereits ein Bett vorhanden

Eine Klage vor dem Sozialgericht wegen dieser Angelegenheit blieb ohne Erfolg. Auch eine Berufungsklage vor dem Landessozialgericht scheiterte. Beide Gerichte verneinten den Anspruch des Kindes.

Die Mutter verlor die Geduld und ergriff bereits während des Berufungsverfahrens die Initiative. Sie kaufte ein Bett mit Lattenrost für knapp 300 EUR. Das Landessozialgericht bezeichnete dieses Bett kurzerhand als „Ersatzbeschaffung“. Denn im Haus der Mutter sei bereits ein Bett vorhanden gewesen. Zudem habe das neue Bett die gleiche Funktion wie schon das alte: Es diene zum Schlafen. Der Bedarf für ein neues Bett sei zudem allein durch das Wachstum des Kindes entstanden.

Erfolg vor dem Bundessozialgericht

Beim Bundessozialgericht stieß der Kläger aber auf mehr Verständnis für sein Anliegen. Indem das Jobcenter die Bewilligung des Jugendbetts verweigert habe, so das Gericht, habe es rechtswidrig gehandelt. Wenn ein Kind dem „Kinderbett“ entwachsen sein, handele es sich bei der erstmaligen Beschaffung eines „Jugendbetts“ um eine Erstausstattung für die Wohnung. Diese sei „auch dem Grunde nach angemessen“.

Dabei spielt es auch keine Rolle, dass es nicht um eine Sach- oder Geldleistung, sondern um eine Kostenerstattung ginge, da das Bett ja schon beschafft wurde.

Allerdings könne das Gericht nicht feststellen, ob die Anschaffung des Bettes von der Höhe seiner Kosten her angemessen war. Darüber müsse das Landessozialgericht entscheiden. Aus diesem Grund verwies das Bundessozialgericht den Rechtsstreit zurück an das Landessozialgericht.

Quelle: Bundessozialgericht

Autor:  iurFRIEND-Redaktion

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